i/§jMontabaur
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Nr. 1/93
den ausgewiesenen Jahresverlust in Höhe von 209.259,69 DM durch Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage auszugleichen, 'falzDer festgestellte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Be- wird stätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer liegt in der Zeit vom 11. Januar bis 15. Januar 1993 im Rathaus-Altbau II. Etage, Zimmer 35 bs. l während der Dienststunden öffentlich aus.
5430 Montabaur, 04. Januar 1993 des Verbandsgemeindewerke Montabaur Piwowarsky
Werkleiter
Betriebssatzung für die rün. Verbandsgemeindewerke Montabaur an 8i vom 21. Dezember 1992
acht D er Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24,25,67 Abs. 1, 85 Abs. 2, 86 und 92 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (Gesetzes- und Verordnungsblatt, Seite 419), B S 2020-1, in Verbindung mit der Eigen- __ betriebsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigVO) vom 18. September 1975, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 1991, die folgende Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke vom 21. Dezember 1992 beschlossen:
für
lieh
§1
Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes (1) Das Wasserwerk und die Einrichtungen zur Abwasserbesei- tigung der Verbandsgemeinde Montabaur sind zu einem Eigenbetrieb verbunden und werden nach der Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist es,
a) dieVersorgungimVerbandsgememdegebietmit'IY'ink-und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen.
b) das Schmutz- und Niederschlags wasser von den in der Verbandsgemeinde gelegenen bebauten und befestigten Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen.
f> en . (3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden • *f a ' und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben.
(4) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
(5) Dem Eigenbetrieb obliegt die gesamte Betriebsführung für
, die Einrichtung, gäbe
i der § 2
über Name des Eigenbetriebes
sn. Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: »Verbandsgemeindewerke Montabaur».
§3
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 15.000.000,- ehen DM. Davon werden zugeordnet:
mds- dem Wasserwerk. 5.000.000,- DM
2 ig 2. den Abwasserbeseitigungseinrichtungen . .. 10.000.000,- DM
en. §4
ilken Verbandsgemeinderat
sister Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes gemäß § 3 der Eigenbetriebsverordnung - (EigVO).
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§5
Werksausschuß
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt für den Eigenbetrieb einen Werksausschuß. Die Mitglieder des Werksausschusses, von denen die Hälfte Ratsmitglieder sein sollen, sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Der Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb gehört, führt im Werksausschuß mit Stimmrecht den Vorsitz.
(3) Die Werkleitung hat an den Beratungen des Werksausschusses teilzunehmen; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.
(4) Der Werksausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm im Rahmen des § 4 der Eigenbetriebs Verordnung zugewiesen sind, ferner über
1. die Zustimmungzu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 17 Abs. 3 EigVO und zu Mehrausgaben nach § 18 Abs. 2 EigVO, wenn letztere im Einzelfall 50.000,- DM überschreiten.
2. die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tbrife handelt.
3. den Abschluß von Verträgen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören. Bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens bei der Vergabe von Aufträgen durch den Eigenbetrieb gilt die Ausschrei- bungs- und Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Montabaur in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
4. den Erlaß von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 5.000,- DM übersteigen.
5. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluß von Vergleichen, wenn der Streitwert 10.000,- DM übersteigt.
§6
Beigeordneter mit Geschäftsbereich
(1) Der Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb gehört, ist Vorgesetzter der Werkleitung. Der Bürgermeister ist Dienst Vorgesetzter der Werkleitung und der Mitarbeiter des Eigenbetriebes.
(2) Der Beigeordnete kann der Werkleitung Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder der Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.
Werkieitung
(1) Der Bürgermeister bestellt einen Werkleiter und einen Stellvertreter.
(2) Zur laufenden Betriebsführung, die der Werkleitung obliegt, gehört insbesondere
1. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge,
2. der Einsatz des Personals,
3. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,
4. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,
5. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Zwischenberichtes und des Lageberichtes,
6. der Abschluß von Verträgen im Rahmen der laufenden Betriebsführung,
7. die Stundung von Forderungen und
8. der Erlaß von Forderungen bis zu 5.000,- DM.
§8
Wirtschaftsplan, Kassenführung
(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor B eginn des Wirtschaftsjahres über den zuständigen Beigeordneten und den Bürgermeister nach Beratung im Werksausschuß dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(2) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse eingerichtet, die nicht mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.
§9
Zwischenbericht
Der Zwischenbericht nach § 22 EigVO ist zum 30. September zu erstellen.
§1°
Inkrafttreten und Ubergangsregelungen
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 19. Dezember 1983 außer Kraft.
(S.) 5430 Montabaur, 21.12.1992 Dr. Possel-Dölken
Verbandsgemeinde Montabaur Bürgermeister
Hinweis;
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J{ihres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

