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Montabaur

Nr. l/9i Mnn

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§25

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen der DIN 4045 und die nachstehen­den Begriffsbestimmungen gelten für diese Allgemeine Ent­wässerungssatzung.

1. Abwasser (§ 51 Abs. 1 Landeswassergesetz)

Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirt­schaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlä­gen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen ab­fließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Nieder­schlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwas- ser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

2. Abwasseranlage

Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet an­fallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsan­lagen zuzuleiten und zu reinigen.

Zur Abwasseranlage sind die Kläranlagen, Verbindungssamm­ler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungs­anlagen, Pumpwerke und sonstige gemeinschaftliche Anlage­teile sowie die Straßenleitungen im Entsorgungsgebiet bis zum Beginn des Anschlußkanals zu zählen.

3. Anschlußkanal

Anschlußkanal ist der Kanal zwischen dem öffentlichen Abwas­serkanal und der Grundstücksgrenze

4. Grundstück

Ein Grundstück ist der Tteil der Erdoberfläche, für den ein beson­deres Grundbuchblatt angelegt ist (Grundbuchgrundstück). Abweichend davon gilt als Grundstück jeder zusammenhän­gende angeschlossene oder anschließbare Tteil eines Grundbuch­grundstückes, der eine wirtschaftliche Einheit darstellt, insbe­sondere wenn sich auf dem Tbilgrundstück zum dauernden Auf­enthalt von Menschen und Tieren bestimmte selbständig nutz­bare Gebäude befinden.

Wirtschaftliche Einheiten sind auch mehrere Grundstücke, die den gleichen Eigentümern gehören und gemeinschaftlich nutz­bar sind oder genutzt werden.

5. Grundstückseigentümer

Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt: Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte Wohnungseigentümer haben ihren Verwalter gegenüber der Verbandsgemeinde als Grundstückseigentümer auftreten zu lassen. Soweit Verpflichtungen nach dieser Satzung für die Grundstückseigentümer bestehen, kann sich die Verbandsge­meinde an jeden von ihnen halten.

6. Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Ab­wassers auf den Grundstücken bis zum Anschlußkanal dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder in der Grundplatte verlegt sind und das Abwasser dem Anschluß­kanal zuführen (Grundleitungen, gemäß DIN 1986 Tfeil 1, Nr. 3.1.2) Prüfschächte, Kleinkläranlagen (§ 14) und Abscheider (§ 16) sowie Abwassergruben (außer in den Fällen des § 15 Satz 2).

7. Straßenleitungen

Straßenleitungen sind Leitungen im Entsorgungsgebiet, die dem Anschluß der Grundstücke dienen und in der Regel in öf­fentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Gräben, Plätze) ver­laufen.

Leitungen, die überwiegend dem Anschluß von Grundstücken dienen, jedoch nicht in öffentlichen Verkehrsflächen verlaufen, gelten als Straßenleitungen im Sinne dieser Satzung.

§26

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tre­ten außer Kraft:

1. Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Ent­wässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öf­fentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungs­satzung vom 30. Juni 1975 sowie deren Änderung vom 7. März 1979.

2. Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Fä­kalschlammbeseitigung vom 11. Januar 1985.

(S.) 5430 Montabaur, 21. Dezember 1992 Dr. Possel-Dölken Verbandflgemeinde Montabaur Bürgermeister

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Hinweis: ^urc

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalj D er -GemO - vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS20 20-1, wird stät: auf folgendes hingewiesen: ^

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 wäh

GemO)

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b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des v Pr V Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht j) e , worden ist. ^ g

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Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Stadt Montabaur Straßenbaumaßnahmen öffentlich

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Leistungsumfang:

Los 1: Seitenweg zur Alleestraße 30 m Entwässerungsleitung Stahlbetonrohr 0 300 30 m Wasserleitung 0 100 GG-Rohre 200 qm Straßenbefestigung mit Betonverbundpflaster einschl. Unterbau und Entwässerung.

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a)

Los 2: Anbindung der Straße »In der TVabenau« an die Humboldtstraße (K 124)

500 cbm Erdabtrag 500 t Straßenunterbaumaterial 160 m Bordsteine und Rinne 400 qm Bitumendecke.

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Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 20. Ja­nuar 199 3 bei der Verb andsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, anzu­fordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 10,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen. Tfermin für die Abgabe des Angebotes ist

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Freitag 05. Februar 1993 Los 1:10.00 Uhr Los 2:10.15 Uhr.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 218, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, einzureichen.

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Montabaur, 04. Januar 1993

Dr. Possel-Dölken Bürgermeister E t<

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Öffentliche Bekanntmachung

Jahresabschluß 1991 Wasserversorgung (]

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17. Dez \ 1992 den Jahresabschluß für den Betriebszweig »Wasserversor ja gung« zum 31. Dez. 1991 festgestellt und beschlossen, den aus e gewiesenen Jahresverlust in Höhe von 279.640,46 DM durcl (< Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage auszugieichen. t Der festgestellte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Be s stätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer liegt in der Zeit , vom 11. Januar 1993 bis 15. Januar 1993 im Rathaus-Altbau ^ II. Etage, Zimmer 35 *

während der Dienststunden öffentlich aus.

5430 Montabaur, 04. Januar 1993 ^

Verbandsgemeindewerke Montabaur Piwowarsky, Werkleitei A

Jahresabschluß 1991 - Abwasserbeseitigung - ^

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17. Dez 1992 den Jahresabschluß für den Betriebszweig »Abwasserbe seitigung« zum 31. Dez, 1991 festgestellt und beschlossen