Montabaur
Nr. l/9i Mnn
ED
§25
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen der DIN 4045 und die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten für diese Allgemeine Entwässerungssatzung.
1. Abwasser (§ 51 Abs. 1 Landeswassergesetz)
Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwas- ser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
2. Abwasseranlage
Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen.
Zur Abwasseranlage sind die Kläranlagen, Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke und sonstige gemeinschaftliche Anlageteile sowie die Straßenleitungen im Entsorgungsgebiet bis zum Beginn des Anschlußkanals zu zählen.
3. Anschlußkanal
Anschlußkanal ist der Kanal zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und der Grundstücksgrenze
4. Grundstück
Ein Grundstück ist der Tteil der Erdoberfläche, für den ein besonderes Grundbuchblatt angelegt ist (Grundbuchgrundstück). Abweichend davon gilt als Grundstück jeder zusammenhängende angeschlossene oder anschließbare Tteil eines Grundbuchgrundstückes, der eine wirtschaftliche Einheit darstellt, insbesondere wenn sich auf dem Tbilgrundstück zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmte selbständig nutzbare Gebäude befinden.
Wirtschaftliche Einheiten sind auch mehrere Grundstücke, die den gleichen Eigentümern gehören und gemeinschaftlich nutzbar sind oder genutzt werden.
5. Grundstückseigentümer
Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt: Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte Wohnungseigentümer haben ihren Verwalter gegenüber der Verbandsgemeinde als Grundstückseigentümer auftreten zu lassen. Soweit Verpflichtungen nach dieser Satzung für die Grundstückseigentümer bestehen, kann sich die Verbandsgemeinde an jeden von ihnen halten.
6. Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers auf den Grundstücken bis zum Anschlußkanal dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder in der Grundplatte verlegt sind und das Abwasser dem Anschlußkanal zuführen (Grundleitungen, gemäß DIN 1986 Tfeil 1, Nr. 3.1.2) Prüfschächte, Kleinkläranlagen (§ 14) und Abscheider (§ 16) sowie Abwassergruben (außer in den Fällen des § 15 Satz 2).
7. Straßenleitungen
Straßenleitungen sind Leitungen im Entsorgungsgebiet, die dem Anschluß der Grundstücke dienen und in der Regel in öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Gräben, Plätze) verlaufen.
Leitungen, die überwiegend dem Anschluß von Grundstücken dienen, jedoch nicht in öffentlichen Verkehrsflächen verlaufen, gelten als Straßenleitungen im Sinne dieser Satzung.
§26
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung vom 30. Juni 1975 sowie deren Änderung vom 7. März 1979.
2. Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Fäkalschlammbeseitigung vom 11. Januar 1985.
(S.) 5430 Montabaur, 21. Dezember 1992 Dr. Possel-Dölken Verbandflgemeinde Montabaur Bürgermeister
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Hinweis: ^urc
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalj D er -GemO - vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS20 20-1, wird stät: auf folgendes hingewiesen: ^
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 wäh
GemO)
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b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des v Pr V Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht j) e , worden ist. ^ g
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Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Stadt Montabaur Straßenbaumaßnahmen öffentlich
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Leistungsumfang:
Los 1: Seitenweg zur Alleestraße 30 m Entwässerungsleitung Stahlbetonrohr 0 300 30 m Wasserleitung 0 100 GG-Rohre 200 qm Straßenbefestigung mit Betonverbundpflaster einschl. Unterbau und Entwässerung.
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a)
Los 2: Anbindung der Straße »In der TVabenau« an die Humboldtstraße (K 124)
500 cbm Erdabtrag 500 t Straßenunterbaumaterial 160 m Bordsteine und Rinne 400 qm Bitumendecke.
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Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 20. Januar 199 3 bei der Verb andsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, anzufordern.
Die Schutzgebühr in Höhe von 10,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen. Tfermin für die Abgabe des Angebotes ist
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Freitag 05. Februar 1993 Los 1:10.00 Uhr Los 2:10.15 Uhr.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 218, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, einzureichen.
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Montabaur, 04. Januar 1993
Dr. Possel-Dölken Bürgermeister E t<
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Öffentliche Bekanntmachung
Jahresabschluß 1991 • Wasserversorgung (]
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17. Dez \ 1992 den Jahresabschluß für den Betriebszweig »Wasserversor ja gung« zum 31. Dez. 1991 festgestellt und beschlossen, den aus e gewiesenen Jahresverlust in Höhe von 279.640,46 DM durcl (< Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage auszugieichen. t Der festgestellte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Be s stätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer liegt in der Zeit , vom 11. Januar 1993 bis 15. Januar 1993 im Rathaus-Altbau ^ II. Etage, Zimmer 35 *
während der Dienststunden öffentlich aus.
5430 Montabaur, 04. Januar 1993 ^
Verbandsgemeindewerke Montabaur Piwowarsky, Werkleitei A
Jahresabschluß 1991 - Abwasserbeseitigung - ^
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17. Dez 1992 den Jahresabschluß für den Betriebszweig »Abwasserbe seitigung« zum 31. Dez, 1991 festgestellt und beschlossen

