Einzelbild herunterladen

1/93 Montabaur

Nr. 1/93

ub& Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und nach der sonstigen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen.

Für die Genehmigung von Abscheidern und Vorkläreinrichtun- tunj> gen wird eine Gebühr nach einer gesonderten Gebührensatzung nden 5 erhoben.

(2) Für neu herzustellende oder größere Anlagen kann die Ge- acht nehmigung davon abhängig gemacht werden, daß bereits vor- ibea handene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, die- aina- sen angepaßt oder beseitigt werden.

(3) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

§19

Auskünfte, Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht '- eD (l) Vor der Abnahme darf die Grundstücksentwässerungsanla- '' or ge nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme erfolgt ls ® et durch die Verbandsgemeinde.

1 , & Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den B auherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausfüh- iern ren den Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die 11 vorschriftsmäßige fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. h n li . (2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Grundstücksent- icht Wässerungsanlagen zu überprüfen. Den damit beauftragten srun- P ersonen ist zu allen Tfeilen der Grundstücksentwässerungsan- taus- la S en Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Ein­willigung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume oh- rater ne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie norma- rv0 ^ lerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nut- > na h- zun & offenstehen.

issen Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Er- , jjjif mittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dul- den und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Ab­

eide- wassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu ge- (Jar. währen und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen, eini- (3) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie der Vor- Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist entspro- i Ab- chen, so ist die Verbandsgemeinde zur Änderung und zur In- Ver- standsetzung auf Kosten des Anschlußberechtigten bzw. - i auf verpflichteten berechtigt.

(4) Die Verbandsgemeinde kann vom Grundstückseigentümer oder Besitzer jederzeit Auskünfte und Erklärungen über alle

enge mit der Abwasserbeseitigung ihrer Grundstücke zusammen­hängenden Fragen, insbesondere zu Art und Umfang des Ab­wassers und seiner Entstehung, verlangen.

Auf Verlangen der Verbandsgemeinde hat der Grundstücksei­gentümer einen vollständigen und in seiner Bemaßung richti- zur gen Rohrnetzplan vorzulegen, der einen Überblick über die auf itter dem Grundstück befindlichen Entwässerungsanlagen (Leitun­gen, Pumpwerke, Abscheider usw.) ermöglicht.

tung §20

Um- und Abmeldung

(1) Wechselt das Eigentum, haben dies die bisherigen Eigentü­mer der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der und- Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu sind auch die neuen Ei- iAn- gentümer verpflichtet.

srän- (2) Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines ange- ;son- schlossenen Gebäudes oder eine Veränderung, die den An­iben, schlußkanal betrifft, der Verbandsgemeinde einen Monat vor- n' her mitzuteilen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Ko- un ®' sten für das Verschließen, Beseitigen oder Sichern eines An­schlußkanals vom Grundstückseigentümer zu fordern.

agen

inds- § 21

iAn- Haftung

stelle (l)FürSchäden,diedurchsatzungswidrigeBenutzungodersat­zungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Ab­wässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseiti- d j gungsanlage abgeleitet werden.

iran- ^ Wer Anlagen zur Abwasserbeseitigung betritt oder Eingriffe , U gg. an ihnen vornimmt, haftet für dabei entstehende Schäden.

£ b e . (3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schä- wäh- den und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften -den, Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vor- ld ei- schrifts widriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(4) Wird die Verbandsgemeinde zur Haftung herangezogen, so behält sie sich den Rückgriff auf den Verursacher vor. Ist der Verursacher nicht der Eigentümer des Grundstückes, von dem die Schäden oder Nachteile ausgehen, so haftet der Grund­stückseigentümer neben dem Verursacher.

(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(6) Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Rückstau (§ 3 Abs. 5) haben der Grundstückseigentümer oder andere Perso­nen nicht, es sei denn, daß Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Ver­bandsgemeinde oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegen. § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz bleibt unberührt. Abs. 4 gilt entspre­chend.

§22

Anschlüsse an Verbindungssammler Werden Grundstücke in Ausnahmefällen an Leitungen ange­schlossen, an denen Hausanschlüsse nicht vorgesehen sind (Lei­tungen mit ausschließlicher Verbindungssammlerfunktion, überörtliche TVansportleitungen), gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§23

Andere Abwasseranfallstellen

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen von nicht auf Dauer angeschlossenen Grundstücken oder kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstel­len erfolgen.

§24

Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ei­nem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, insbe­sondere

1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und Genehmigun­gen (§ 3 Abs. 2,3 und 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 17, § 18 Abs. 1) oder entgegen den Genehmigungen (§ 18) oder entgegen den Bestim­mungen dieser Satzung (§ 3 Abs. 2,3 und 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 12) herstellt,

2. sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen läßt oder dafür nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt (§ 6, § 12 Abs. 4),

3. Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalles einleitet (§§ 4 und 7, § 19 Abs. 1),

4. Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen den Bestimmun­gen dieser Satzung beseitigt (§§ 10 und 14 Abs. 4),

5. Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen läßt oder nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Unterlagen vorlegt (§ 5),

6. notwendige Anpassungen nicht durchführt (§ 3 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5, § 18 Abs. 3) und Mängel nicht beseitigt (§ 5 Abs. 4, § 19 Abs. 3),

7. das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder das Entleeren von Abwassergruben nicht zuläßt oder behindert (§11),

8. seinen Benachrichtigungspflichten (§ 4 Abs. 7, § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 6), Erklärungs- und Auskunftspflichten (§ 4 Abs. 8, § 19 Abs. 2 und 4, § 20), Nachweispflichten (§ 4 Abs. 8, § 16 Abs. 5), Duldungs- und Hilfeleistungspflichten (§ 19 Abs. 2) nicht nachkommt,

9. Anschlußkanäle nicht schützt (§ 12 Abs. 6) und

10. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Klein­kläranlagen und Abscheider sowie Abwassergruben nicht ord­nungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt und betreibt (§§13 bis 16),

oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehba­ren Anordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außer­dem Eingriffe in öffentliche Abwasseranlagen, die von der Ver­bandsgemeinde nicht ausdrücklich genehmigt sind, insbe­sondere das Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlauf­rosten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 80) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. IS. 503), beide in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz.