Montabaur
Nr. 1/93 Mo
(6) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, denTfeil des Anschlußkanals, der auf seinem Grundstück liegt, vor Beschädigung, insbesondere vor Einwirkungen Dritter, vor Baumwurzeln und Grundwasser zu schützen. Er haftet insoweit der Verbandsgemeinde für jeden Schaden am Anschlußteilkanal. Das gleiche gilt für den Anschlußkanal im öffentlichen Verkehrsbereich bezüglich der Einwirkungen von Baumwurzeln vom Grundstück aus.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, jeden Schaden am Anschlußkanal unverzüglich anzuzeigen.
(7) Anschlußkanäle sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Tfechnik herzustellen und zu betreiben.
§13
Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Anschlußkanal im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Tfechnik herzustellen und zu betreiben.
(2) Leitungen für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser sind unabhängig vom jeweiligen Straßenentwässerungssystem (Mischsystem oder Trennsystem) immer getrennt zu verlegen und dürfen über keinerlei Verbindung verfügen. Im Falle des Mischsystems erfolgt die Leitungszusammenführung erst bei der Anbindung an den Anschlußkanal, in der Regel im Prüfschacht.
(3) Die letzte Reinigungsöffnung soll möglichst in einen Schacht und so nahe wie möglich an die Straßenleitung gesetzt werden. Sie muß jederzeit zugänglich sein. Der Schacht ist bis auf die Rückstauebene (§ 3 Abs. 5) wasserdicht auszuführen.
(4) Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen und zu betreiben, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. Besteht keine andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanlage im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde in den Anschlußkanal eingebaut werden.
(5) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen.
(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Anschlußkanal verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
(7) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier etc. sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen an Grundstücksentwässerungsanlagen nicht angeschlossen werden.
§14
Kleinkläranlagen
(1) Anlagen für die Vorbehandlung und Speicherung von Abwasser nach § 4 Abs. 5 und § 52 Abs. 3 Nr. 1 Landeswassergesetz sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles auszugestalten und zu betreiben.
(2) Sind Grundstücke an Straßenleitungen angeschlossen, bevor eine zentrale oder gemeinschaftliche Abwasserreinigung in einer Anlage der Verbandsgemeinde erfolgt, so haben die Grundstückseigentümer Kleinkläranlagen als Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlagen zu errichten und zu betreibea
(3) Kleinkläranlagen sind nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Tfechnik herzustellen und zu betreiben. Sie sind außer Betrieb zu setzen, sobald die weiterführenden Straßen- und Verbindungsleitungen an eine zentrale oder gemeinschaftliche Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind. Die Verbandsgemeinde macht diesen Zeitpunkt öffentlich bekannt. Dabei ist eine angemessene Frist zur Stillegung zu setzen. Stillgelegte Kleinkläranlagen sind zu entleeren und zu reinigen. Beim Beseitigen sind sie mit gesundem Boden zu verfüllen. Sie können auch zu einem Prüfschacht umgebaut (§12 Abs. 4) oder zum Speichern für Niederschlagswasser genutzt werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Grundstücke nicht an Straßenleitungen angeschlossen sind oder angeschlossen werden können und keine Abwassergrube nach § 15 besteht oder gebaut werden muß.
§15
Abwassergruben
(1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Straßenleitungen angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Bestandteil
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der Grundstücksentwässerungsanlagen zu errichten und zu be- treiben. Ausnahmen oder spezielle Regelungen nach § 53 Abs. 3 Landeswassergesetz bleiben unberührt.
(2) Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt von dem dort anfallenden häuslichen Abwasser zu sammeln.
(3) Abwassergruben sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Tfechnik herzustellen und zu betreiben
(4) In die Abwassergruben darf kein Niederschlags- oder Drain» genwasser eingeleitet werden.
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§16
Abscheider
(1) Auf Grundstücken, auf denen -Fette
- Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol
- Öle oder Ölrückstände sowie
- Amalgam
oder ähnliche Stoffe in das Abwasser gelangen und somit den Betrieb der Abwasserbeseitigung gefährden können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen) als Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlagen nach den hierfür j eweils in B etracht kommenden Regeln der Tfechnik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern
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Eine sichere Abscheidung der in Satz 1 genannten oder ähnlichen Stoffe muß gewährleistet sein. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Abwässer im Ablauf dieser Anlagen den Anforderungen des § 4 dieser Satzung in Verbindung mit § 7a Wasserhaushaltsgesetz entsprechen.
(2) Am Ablauf der Abscheideeinrichtungen ist ein separater Kontrollschacht aus Beton mit einem Mindestdurchmesser von DN 1000 (100 cm) zu errichten, der eine jederzeitige Probenahme ermöglicht. Der Zulauf, der Abscheider selbst sowie dessen Ablauf dürfen bis zum Kontrollschacht keine Verbindung mit anderen Leitungssystemen haben.
(3) Der Grundstückseigentümer oder Besitzer hat Abscheideeinrichtungen nach Absatz 1 in regelmäßigen Abständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu entleeren und zu reinigen. Für die' Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung.
(4) Der Grundstückseigentümer oder Besitzer hat für jede Abscheideeinrichtung ein Kontrollbuch zu führen, das der Verbandsgemeinde zusammen mit den Entleerungsbelegen auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist.
Aus dem Kontrollbuch müssen:
a) Nachweise über vorgenommene Entleerungen (Tag, Menge und Verbleib)
b) Störungen der Abscheideeinrichtungen und
c) Reparaturen der Abscheideeinrichtungen zu ersehen sein.
(5) Der Betreiber der Abscheideeinrichtung kann sich zur Durchführung der Eigenüberwachung nach Absatz 4 Dritter bedienen.
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5. Abschnitt • Verfahrens- und Bußgeldbestimmungen, Haftung
§17
Antrag auf Anschluß und Benutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat den Anschluß eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage, Änderungen am Anschlußkanal, die Zulassung des Neubaus und wesentliche Veränderungen von Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Kleinkläranlagen und Abscheider sowie Abwassergruben, beider Verbandsgemeindezu beantragen. Dies gilt auchbei mittelbaren Anschlüssen, insbesondere über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen oder Anschlußkanäle.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen. Für die Unterlagen gelten die Vorschriften des Baurechts sinngemäß. Die Verbandsgemeinde gibt die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlußstelle und Höhenfestpunkte) auf Anfrage bekannt
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§18
Genehmigung
(1) Ohne vorherige Genehmigung der Verbandsgemeinde darf öffentlichen Abwasseranlagen, Anschlußkanälen, Kleinkläranlagen, Abscheidern sowie Abwassergruben kein Abwasser zugeführt werden. Mit den Arbeiten zu diesen Anlagen darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Müssen während der Bauausführung Änderungen vorgenommen werden, ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung dafür einzuholen.
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