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Montabaur

Nr. 1/93 Mo

(6) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, denTfeil des An­schlußkanals, der auf seinem Grundstück liegt, vor Beschädi­gung, insbesondere vor Einwirkungen Dritter, vor Baumwur­zeln und Grundwasser zu schützen. Er haftet insoweit der Ver­bandsgemeinde für jeden Schaden am Anschlußteilkanal. Das gleiche gilt für den Anschlußkanal im öffentlichen Verkehrsbe­reich bezüglich der Einwirkungen von Baumwurzeln vom Grundstück aus.

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, jeden Schaden am Anschlußkanal unverzüglich anzuzeigen.

(7) Anschlußkanäle sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Tfechnik herzustellen und zu betreiben.

§13

Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässe­rungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung der Grund­stücksentwässerungsanlagen mit dem Anschlußkanal im Ein­vernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. Grund­stücksentwässerungsanlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Tfechnik herzustellen und zu betreiben.

(2) Leitungen für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser sind unabhängig vom jeweiligen Straßenentwässerungssystem (Mischsystem oder Trennsystem) immer getrennt zu verlegen und dürfen über keinerlei Verbindung verfügen. Im Falle des Mischsystems erfolgt die Leitungszusammenführung erst bei der Anbindung an den Anschlußkanal, in der Regel im Prüf­schacht.

(3) Die letzte Reinigungsöffnung soll möglichst in einen Schacht und so nahe wie möglich an die Straßenleitung gesetzt werden. Sie muß jederzeit zugänglich sein. Der Schacht ist bis auf die Rückstauebene (§ 3 Abs. 5) wasserdicht auszuführen.

(4) Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Ab­wasserhebeanlage einzubauen und zu betreiben, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. Besteht keine ande­re Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanlage im Einverneh­men mit der Verbandsgemeinde in den Anschlußkanal einge­baut werden.

(5) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen.

(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teil­weise - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Anschlußkanal verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

(7) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier etc. so­wie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen an Grund­stücksentwässerungsanlagen nicht angeschlossen werden.

§14

Kleinkläranlagen

(1) Anlagen für die Vorbehandlung und Speicherung von Abwas­ser nach § 4 Abs. 5 und § 52 Abs. 3 Nr. 1 Landeswassergesetz sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles auszugestalten und zu betreiben.

(2) Sind Grundstücke an Straßenleitungen angeschlossen, be­vor eine zentrale oder gemeinschaftliche Abwasserreinigung in einer Anlage der Verbandsgemeinde erfolgt, so haben die Grundstückseigentümer Kleinkläranlagen als Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlagen zu errichten und zu betreibea

(3) Kleinkläranlagen sind nach den jeweils in Betracht kommen­den Regeln der Tfechnik herzustellen und zu betreiben. Sie sind außer Betrieb zu setzen, sobald die weiterführenden Straßen- und Verbindungsleitungen an eine zentrale oder gemeinschaftli­che Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind. Die Ver­bandsgemeinde macht diesen Zeitpunkt öffentlich bekannt. Da­bei ist eine angemessene Frist zur Stillegung zu setzen. Stillge­legte Kleinkläranlagen sind zu entleeren und zu reinigen. Beim Beseitigen sind sie mit gesundem Boden zu verfüllen. Sie kön­nen auch zu einem Prüfschacht umgebaut (§12 Abs. 4) oder zum Speichern für Niederschlagswasser genutzt werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Grundstücke nicht an Straßenleitungen angeschlossen sind oder angeschlos­sen werden können und keine Abwassergrube nach § 15 besteht oder gebaut werden muß.

§15

Abwassergruben

(1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Straßenleitungen angeschlossen sind oder ange­schlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, aus­reichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Bestandteil

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der Grundstücksentwässerungsanlagen zu errichten und zu be- treiben. Ausnahmen oder spezielle Regelungen nach § 53 Abs. 3 Landeswassergesetz bleiben unberührt.

(2) Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt von dem dort anfallenden häuslichen Abwasser zu sammeln.

(3) Abwassergruben sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Tfechnik herzustellen und zu betreiben

(4) In die Abwassergruben darf kein Niederschlags- oder Drain» genwasser eingeleitet werden.

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§16

Abscheider

(1) Auf Grundstücken, auf denen -Fette

- Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol

- Öle oder Ölrückstände sowie

- Amalgam

oder ähnliche Stoffe in das Abwasser gelangen und somit den Betrieb der Abwasserbeseitigung gefährden können, sind Vor­richtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen) als Be­standteil der Grundstücksentwässerungsanlagen nach den hierfür j eweils in B etracht kommenden Regeln der Tfechnik zu er­richten, zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern

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Eine sichere Abscheidung der in Satz 1 genannten oder ähnli­chen Stoffe muß gewährleistet sein. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Abwässer im Ablauf dieser Anlagen den Anforderun­gen des § 4 dieser Satzung in Verbindung mit § 7a Wasserhaus­haltsgesetz entsprechen.

(2) Am Ablauf der Abscheideeinrichtungen ist ein separater Kontrollschacht aus Beton mit einem Mindestdurchmesser von DN 1000 (100 cm) zu errichten, der eine jederzeitige Probenah­me ermöglicht. Der Zulauf, der Abscheider selbst sowie dessen Ablauf dürfen bis zum Kontrollschacht keine Verbindung mit anderen Leitungssystemen haben.

(3) Der Grundstückseigentümer oder Besitzer hat Abscheide­einrichtungen nach Absatz 1 in regelmäßigen Abständen, dar­über hinaus bei besonderem Bedarf, zu entleeren und zu reini­gen. Für die' Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vor­schriften über die Abfallbeseitigung.

(4) Der Grundstückseigentümer oder Besitzer hat für jede Ab­scheideeinrichtung ein Kontrollbuch zu führen, das der Ver­bandsgemeinde zusammen mit den Entleerungsbelegen auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist.

Aus dem Kontrollbuch müssen:

a) Nachweise über vorgenommene Entleerungen (Tag, Menge und Verbleib)

b) Störungen der Abscheideeinrichtungen und

c) Reparaturen der Abscheideeinrichtungen zu ersehen sein.

(5) Der Betreiber der Abscheideeinrichtung kann sich zur Durchführung der Eigenüberwachung nach Absatz 4 Dritter bedienen.

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5. Abschnitt Verfahrens- und Bußgeldbestimmungen, Haftung

§17

Antrag auf Anschluß und Benutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat den Anschluß eines Grund­stückes an die öffentliche Abwasseranlage, Änderungen am An­schlußkanal, die Zulassung des Neubaus und wesentliche Verän­derungen von Grundstücksentwässerungsanlagen, insbeson­dere Kleinkläranlagen und Abscheider sowie Abwassergruben, beider Verbandsgemeindezu beantragen. Dies gilt auchbei mit­telbaren Anschlüssen, insbesondere über bestehende Grund­stücksentwässerungsanlagen oder Anschlußkanäle.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen. Für die Unterlagen gelten die Vorschriften des Baurechts sinngemäß. Die Verbands­gemeinde gibt die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen An­gaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlußstelle und Höhenfestpunkte) auf Anfrage bekannt

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§18

Genehmigung

(1) Ohne vorherige Genehmigung der Verbandsgemeinde darf öffentlichen Abwasseranlagen, Anschlußkanälen, Kleinkläran­lagen, Abscheidern sowie Abwassergruben kein Abwasser zuge­führt werden. Mit den Arbeiten zu diesen Anlagen darf erst be­gonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Müssen wäh­rend der Bauausführung Änderungen vorgenommen werden, ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und ei­ne Genehmigung dafür einzuholen.

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