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Montabaur

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Nr. 1/93

* mer :(5) Besteht zur Straßenleitung kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer He- en > beanlage verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluß zu erreichen.

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§7

Benutzungszwang

(1) Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfal­lende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.

(2) Ausgeschlossen ist die Einleitung von

1. Abwasser, das nach § 4 der Satzung ausgeschlossen ist,

2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gern. § 53 Abs. 4 LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde

(3) Niederschlagswasser, das nicht zum Fortleiten gesammelt wird, ist kein Abwasser und kann zur Versickerung, Gartenbe­wässerung oder als Brauchwasser benutzt werden. Wenn Nie­derschlagswasser von Grundstücken auf öffentliche Straßen, Wege oder Plätze abgeleitet wird, ist es Abwasser. Nieder­schlagswasser ist zum Fortleiten zu sammeln, wenn die Ver­bandsgemeinde dies im Interesse der öffentlichen Gesundheits­pflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Gemeinwohls verlangt. Die Benutzung als Brauchwasser, so­weit es nicht zur Gartenbewässerung verwendet wird, ist der Verbandsgemeinde anzuzeigen.

§8

Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluß- und Be­nutzungszwang befristet oder unbefristet befreit werden, so­weit der Anschluß des Grundstücks auch unter Berücksichti­gung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige und un­zumutbare Härte wäre Ein Befreiungsantrag ist schriftlich un­ter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor dem Zeit­punkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlußzwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 6 Abs. 3 müssen Anträ­gezwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Ver­bandsgemeinde gestellt werden.

(2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung oder Ifeilbe- freiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 5.

(3) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Verbandsgemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbe­sondere gesundheitsgefährdende Mißstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsge­bundene Abwasserbeseitigung (§§ 9 bis 11), soweit nicht eine Befreiung nach § 53 Abs. 3 oder Abs. 4 Landes wassergesetz aus­gesprochen wurde.

e li e . 3. Abschnitt - Fäkalschlamm- und Abwasserabfuhr

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§9

Betroffene Grundstücke

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Grund­stücke, für die die Verbandsgemeinde abwasserbeseitigungs­pflichtig ist und die nicht an eine betriebsfertige Straßenleitung angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, oder ei­ne Kleinkläranlage betreiben müssen.

§10

3 we . Benutzungsrecht, Ausnahmen

n( j s . (1) Das Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten des in zugelas- ß ß e . senen Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in Gru- Ab- ben gesammelten Abwassers gehören zur öffentlichen Einrich­tung Abwasserbeseitigung.

! Be- (2) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Verbandsgemeinde be­dach genden Grundstückes ist berechtigt, von der Verbandsgemein- r die die Abnahme des auf seinem Grundstück angefallenen Fäkal­eine Schlamms und Abwassers zu verlangen, wenn ein Einleiten in ei- von ne betriebsfertige Straßenleitung nicht möglich ist.

»lauf (3) Von der öffentlichen Fäkalschlamm- und Abwasserabfuhr nde- ausgeschlossen sind

ißer- 1. die Grundstücke, für die die Verbandsgemeinde gemäß § 53 enen Abs. 3 oder Abs. 4 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht neh- freigestellt ist,

n l e i 2. die landwirtschaftlichen Betriebe für das durch Viehhaltung anfallende Abwasser, das im Rahmen ordnungsgemäßer Dün- is im gung nach guter fachlicher Praxis auf landbauliche Böden ohne oder Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Ein- ;. Im klang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immis- ssen sionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann.

(4) Für die öffentliche Fäkalschlamm- und Abwasserabfuhr gel­ten die Beschränkungen des § 4 dieser Satzung entsprechend.

§11

Abfuhr

(1) Die Abfuhr des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen und des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch minde­stens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen be­ruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

(2) Die Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 erfolgt durch die Ver­bandsgemeinde oder durch von ihr beauftragte Dritte.

(3) Das Entschlammen der Kleinkläranlagen und das Entleeren der Gruben sowie die Abfuhr erfolgen nach einem Abfuhrplan der Verbandsgemeinde, der öffentlich bekanntgemacht wird. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer zusätzlich er­forderliche Entschlammungen oder Entleerungen unter Be­rücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 recht­zeitig bei der Verbandsgemeinde zu beantragen, die Entleerung einer Abwassergrube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.

(4) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrpla­nes kann die Verbandsgemeinde die Kleinkläranlagen oder Ab­wassergruben entschlammen, bzw. entleeren, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entschlammung bzw. Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung bzw. Entleerung unterbleibt.

(5) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Kleinkläranlage oder Abwassergrube freizulegen und die Zu­fahrt zu gewährleisten.

(6) Die Kleinkläranlage oder Abwassergrube ist nach der Ent- schlammungbzw. Entleerungunter Beachtungder Betriebsan­leitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Er­laubnis wieder in Betrieb zu nehmen.

(7) Der Fäkalschlamm oder das Abwasser ist der Verbandsge­meinde zu überlassen (Benutzungszwang). Sie gehen mit der Übernahme in das Eigentum der Verbandsgemeinde über. Die Verbandsgemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertge­genstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.

4. Abschnitt - Anschlußkanäle und Grundstücksentwässerungs­anlagen

§12

Anschlußkanäle

(1) Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar durch einen unterirdischen Anschlußkanal Verbindung mit der Straßenlei­tung haben. Im Gebiet eines Mischsystems soll jedes Grund­stück nur einen Anschluß, im Gebiet eines TYennsystems nur je­weils einen Anschluß an die Schmutz- und an die Niederschlags­wasserleitung erhalten. Die Verbandsgemeinde kann auf An­trag des Grundstückseigentümers weitere Anschlüsse zulas­sen. Die Kostenübernahme regelt die Entgeltssatzung.

(2) Die Grundstücke dürfen grundsätzlich nicht über andere Grundstücke entwässert werden; Ausnahmen bedürfen der Ge­nehmigung durch die Verbandsgemeinde und sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Leitungsrecht im Grundbuch der(s) anderen Grundstücke(s) eingetragen ist.

Die Verbandsgemeinde behält sich bei besonderen Verhältnis­sen vor, das Abwasser mehrerer Grundstücke durch einen ge­meinsamen Anschlußkanal aufzunehmen. Wird ein solcher Ka­nal für mehrere Grundstücke gefordert oder zugelassen, so müs­sen die für die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung erfor­derlichen Rechte an fremden Grundstücken im Grundbuch für diese Grundstücke eingetragen werden. Die Verbandsgemeinde behält sich vor, das Benutzungsrecht und die Unterhaltungs­pflicht an gemeinsamen Anschlußkanälen im Einzelfall zu regeln.

(3) DieVerbandsgemeinde bestimmt nach Anhörung des Grund­stückseigentümers die Stelle für den Eintritt des Anschlußka­nales in das Grundstück und dessen lichte Weite Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Der Anschlußkanal geht von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenza Die 1. Reinigungsöffnung ist, wenn dieses die Lage der baulichen Anlagen zuläßt, in einem Schacht auf dem Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes, sonst in einer geeigneten Vörrichtunginnerhalb des Gebäudes unterzubringen.

(5) Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des Anschlußka­nals bis zur Grundstücksgrenze; sie läßt diesen herstellen, er­neuern, ändern, unterhalten und ggf. beseitigen.