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Montabaur
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Nr. 1/93
* mer :(5) Besteht zur Straßenleitung kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer He- en > beanlage verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluß zu erreichen.
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§7
Benutzungszwang
(1) Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.
(2) Ausgeschlossen ist die Einleitung von
1. Abwasser, das nach § 4 der Satzung ausgeschlossen ist,
2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gern. § 53 Abs. 4 LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde
(3) Niederschlagswasser, das nicht zum Fortleiten gesammelt wird, ist kein Abwasser und kann zur Versickerung, Gartenbewässerung oder als Brauchwasser benutzt werden. Wenn Niederschlagswasser von Grundstücken auf öffentliche Straßen, Wege oder Plätze abgeleitet wird, ist es Abwasser. Niederschlagswasser ist zum Fortleiten zu sammeln, wenn die Verbandsgemeinde dies im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Gemeinwohls verlangt. Die Benutzung als Brauchwasser, soweit es nicht zur Gartenbewässerung verwendet wird, ist der Verbandsgemeinde anzuzeigen.
§8
Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluß- und Benutzungszwang befristet oder unbefristet befreit werden, soweit der Anschluß des Grundstücks auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige und unzumutbare Härte wäre Ein Befreiungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlußzwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 6 Abs. 3 müssen Anträgezwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandsgemeinde gestellt werden.
(2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung oder Ifeilbe- freiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 5.
(3) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Verbandsgemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Mißstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 9 bis 11), soweit nicht eine Befreiung nach § 53 Abs. 3 oder Abs. 4 Landes wassergesetz ausgesprochen wurde.
e li e . 3. Abschnitt - Fäkalschlamm- und Abwasserabfuhr
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§9
Betroffene Grundstücke
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Grundstücke, für die die Verbandsgemeinde abwasserbeseitigungspflichtig ist und die nicht an eine betriebsfertige Straßenleitung angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, oder eine Kleinkläranlage betreiben müssen.
§10
3 we . Benutzungsrecht, Ausnahmen
n( j s . (1) Das Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten des in zugelas- ß ß e . senen Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in Gru- Ab- ben gesammelten Abwassers gehören zur öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung.
! Be- (2) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Verbandsgemeinde bedach genden Grundstückes ist berechtigt, von der Verbandsgemein- r die die Abnahme des auf seinem Grundstück angefallenen Fäkaleine Schlamms und Abwassers zu verlangen, wenn ein Einleiten in ei- von ne betriebsfertige Straßenleitung nicht möglich ist.
»lauf (3) Von der öffentlichen Fäkalschlamm- und Abwasserabfuhr nde- ausgeschlossen sind
ißer- 1. die Grundstücke, für die die Verbandsgemeinde gemäß § 53 enen Abs. 3 oder Abs. 4 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht neh- freigestellt ist,
n l e i‘ 2. die landwirtschaftlichen Betriebe für das durch Viehhaltung anfallende Abwasser, das im Rahmen ordnungsgemäßer Dün- is im gung nach guter fachlicher Praxis auf landbauliche Böden ohne oder Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Ein- ;. Im klang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immis- ssen sionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann.
(4) Für die öffentliche Fäkalschlamm- und Abwasserabfuhr gelten die Beschränkungen des § 4 dieser Satzung entsprechend.
§11
Abfuhr
(1) Die Abfuhr des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen und des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) Die Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 erfolgt durch die Verbandsgemeinde oder durch von ihr beauftragte Dritte.
(3) Das Entschlammen der Kleinkläranlagen und das Entleeren der Gruben sowie die Abfuhr erfolgen nach einem Abfuhrplan der Verbandsgemeinde, der öffentlich bekanntgemacht wird. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer zusätzlich erforderliche Entschlammungen oder Entleerungen unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 rechtzeitig bei der Verbandsgemeinde zu beantragen, die Entleerung einer Abwassergrube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.
(4) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Verbandsgemeinde die Kleinkläranlagen oder Abwassergruben entschlammen, bzw. entleeren, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entschlammung bzw. Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung bzw. Entleerung unterbleibt.
(5) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Kleinkläranlage oder Abwassergrube freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(6) Die Kleinkläranlage oder Abwassergrube ist nach der Ent- schlammungbzw. Entleerungunter Beachtungder Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
(7) Der Fäkalschlamm oder das Abwasser ist der Verbandsgemeinde zu überlassen (Benutzungszwang). Sie gehen mit der Übernahme in das Eigentum der Verbandsgemeinde über. Die Verbandsgemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.
4. Abschnitt - Anschlußkanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen
§12
Anschlußkanäle
(1) Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar durch einen unterirdischen Anschlußkanal Verbindung mit der Straßenleitung haben. Im Gebiet eines Mischsystems soll jedes Grundstück nur einen Anschluß, im Gebiet eines TYennsystems nur jeweils einen Anschluß an die Schmutz- und an die Niederschlagswasserleitung erhalten. Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlüsse zulassen. Die Kostenübernahme regelt die Entgeltssatzung.
(2) Die Grundstücke dürfen grundsätzlich nicht über andere Grundstücke entwässert werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Verbandsgemeinde und sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Leitungsrecht im Grundbuch der(s) anderen Grundstücke(s) eingetragen ist.
Die Verbandsgemeinde behält sich bei besonderen Verhältnissen vor, das Abwasser mehrerer Grundstücke durch einen gemeinsamen Anschlußkanal aufzunehmen. Wird ein solcher Kanal für mehrere Grundstücke gefordert oder zugelassen, so müssen die für die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken im Grundbuch für diese Grundstücke eingetragen werden. Die Verbandsgemeinde behält sich vor, das Benutzungsrecht und die Unterhaltungspflicht an gemeinsamen Anschlußkanälen im Einzelfall zu regeln.
(3) DieVerbandsgemeinde bestimmt nach Anhörung des Grundstückseigentümers die Stelle für den Eintritt des Anschlußkanales in das Grundstück und dessen lichte Weite Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Der Anschlußkanal geht von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenza Die 1. Reinigungsöffnung ist, wenn dieses die Lage der baulichen Anlagen zuläßt, in einem Schacht auf dem Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes, sonst in einer geeigneten Vörrichtunginnerhalb des Gebäudes unterzubringen.
(5) Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des Anschlußkanals bis zur Grundstücksgrenze; sie läßt diesen herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und ggf. beseitigen.

