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Montabaur

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Nr. l/93j

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(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Entwässe­rungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer nach den anerkannten Regeln der 'Ifechnik - diese Regelung entspricht D IN 1986, in der jeweils gül­tigen Fassung, - zu schützen. Als Rückstauebene gilt die Stra­ßenhöhe an der Anschlußstelle Für Straßenleitungen, die beim Inkrafttreten dieser Satzung betriebsfertig waren, gilt die bis­her festgelegte Rückstauebene weiter. Die Verbandsgemeinde kann durch öffentliche Bekanntmachung für bestehende Stra­ßenleitungen die Rückstauebene an die Regelung nach Satz 2 anpassen. In der Bekanntmachung sind diese Straßenleitungen aufzuführen; den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässe­rungsanlagen einzuräumen.

§4

Beschränkung des Benutzungsrechts

(1) In die Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung dürfen Stoffe nicht eingeleitet werden, die die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertungbeeinträch­tigen, die öffentliche Abwasseranlagen angreifen, ihre Funk­tionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Per­sonen oder dem Gewässer schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe Insbesondere sind ausge­schlossen:

1. Stoffe -auch in zerkleinertem Zustand-, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen füh­ren können (z.B. Kehricht, Müll, Schutt, Mist, Sand, Glas, Kü­chenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Kunststoffe, Schlacht­abfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, TVub, TVeber, TYe- ster und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut-und Lederab­fälle, Zement, Mörtel, Kalkhydrat) und flüssige Abfälle;

2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Oie und dgl.), Säuren, Laugen, Sal­ze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Che­mikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und ra­dioaktive Stoffe;

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;

4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milchsau­re Konzentrate, Krautwasser), der Inhalt von Chemietoiletten;

5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämp­fe verbreiten kann;

6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;

7. Einleitungen, für die die nach der Rechtsverordnung nach § 55 Landeswassergesetz erforderliche Genehmigung nicht vor­liegt oder die den Genehmigungsanforderungen nicht entsprechen.

8. Abwasser, das die Anforderungen der Anhänge der Rahmen- Abwasser Verwaltungsvorschrift vom 8. September 1989, Ge­meinsames Ministerialblatt S. 518, in der jeweils geltenden Fas­sung oder sonstiger allgemeiner Abwasserverwaltungsvor­schriften nach § 7a WHG an die Zuführung in öffentliche Ab­wasseranlagen in der jeweils im Gemeinsamen Ministerialblatt oder Bundesanzeiger veröffentlichen Fassung nicht erfüllt.

(2) Von der Abwasserbeseitigung im Rahmen dieser Satzung sind ausgeschlossen:

1. Grundstücke, soweit für sie die Verbandsgemeinde nach § 53 Abs. 3 LWG, und

2. Betriebe und Anlagen, soweit für sie die Verbandsgemeinde nach § 53 Abs. 4 LWG

von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung freigestellt ist.

(3) Die Verbandsgemeinde kann das Einleiten von Nieder­schlagswasser sowie Wasser aus Grundstücksdrainagen in Ab­wasseranlagen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausschließen, wenn eine Versickerung auf den jeweiligen Grund­stücken möglich ist, Grundstücke Dritter dadurch nicht beein­trächtigt werden und wasserrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(4) Wasser aus Quellen und Gewässern darf nicht eingeleitet wer­den. Anderes Abwasser, das kein Schmutz- oder Niederschlags­wasser ist, darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeinde eingeleitet werden. Nicht verschmutz­tes Kühlwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine andere Möglichkeit der Beseitigung nicht besteht.

(5) Die Verbandsgemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbeson­dere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranla­gen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(6) Die Verbandsgemeinde kann vom Grundstückseigentümer;^) ]

Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, daß ^er

1. keine der in Absatz 1 genannten Stoffe eingeleitet werden, ^

2. entsprechend Absatz 4 verfahren wurde |

Die Verbandsgemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von denf Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme imf j 1 ' ] Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antrag- * erM steiler die entstehenden Mehrkosten übernimmt. (2)

(7) Wer davon Kenntnis erhält, daß gefährliche oder schädliche 1- ^

Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Ab- 2. i wasseranlagen gelangen, hat die Verbandsgemeindeverwaltung Ab unverzüglich zu benachrichtigen. (3)

(8) Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat wir

der Grundstückseigentümer dies unaufgefordert und unver- wäi züglich der Verbandsgemeinde anzuzeigen und auf Verlangen der die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Im übrigen We gelten die vorstehenden Regelungen. . sch

(9) Die Regelungen der Absätze 1 bis 8 gelten für Grundstücksei- km gentümer und Benutzer der Abwasseranlagen.

§5

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Abwasseruntersuchungen

(1) Die Verbandsgemeinde kann verlangen, daß auf Kosten des !

Grundstückseigentümers oder des Besitzers Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffen- heit des Abwassers zur Bestimmung der Schadstof ffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst ge- nu eigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und we in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. ^

(2) Die Verbandsgemeinde kann auch verlangen, daß eine Person

bestimmt wird, die für die Bedienung der Vorrichtungen zur pu Messung und Registrierung und für die Führung des Betriebs- w j, tagebuches dieser Vorrichtungen verantwortlich ist. Dieses ist; e mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung j 3a oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der' Verbandsgemeinde auf Verlangen vorzulegen. ^

(3) Die Verbandsgemeinde kann Abwasseruntersuchungen auf ne Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers vor- nehmen, um die Einhaltung des § 4 zu überwachen. Sie be­stimmt, in welchen Abständen und durch wen die Proben zu ent­nehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt §17.

(4) Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel fest­gestellt, hat der Grundstückseigentümer oder der Besitzer die­se unverzüglich zu beseitigen.

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§6

Anschlußzwang

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Verbandsgemeinde lie­genden und nach § 2 Abs. 1 anschlußberechtigten Grund­stückes ist verpflichtet, sein Grundstück anzuschließen oder anschließen zu lassen, wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für ge­werbliche, industrielle oder ähnlicheZweckebebautoder mitder Bebauung begonnen wurde. Befinden sich auf einem Grund­stück mehrere räumlich und funktionell getrennte Gebäude, so ist jedes anzuschließen. Eine provisorische eigene Anschlußlei­tung nach § 3 Abs. 3 befreit nicht vom Anschlußzwang.

(2) Werden Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude we­sentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann die Verbands­gemeinde von den Grundstückseigentümern verlangen, daß be­reits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluß an die Ab­wasseranlage getroffen werden.

(3) Die Verbandsgemeinde zeigt jeweils durch öffentliche Be­kanntmachung an, wo betriebsfertige Straßenleitungen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung verlegt worden sind, für die der Anschluß- und Benutzungszwang wirksam wird. Wird eine betriebsfertige Straßenleitung erst nach der Errichtung von Bauwerken hergestellt, so gilt Satz 1 ebenfalls. Bis zum Ablauf einer von der Verbandsgemeinde zu setzenden Frist von minde­stens zwei Monaten, hat der Grundstückseigentümer außer­dem auf seine Kosten alle dann nicht mehr zulässigen eigenen Abwasseranlagen stillzulegen oder zu beseitigen. Ohne Geneh­migung der Verbandsgemeinde ist eine weitere Abwassereinlei­tung in die eigene Abwasseranlage unzulässig.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohles geboten ist. Im übrigen können diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden.

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