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Montabaur

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Nr. 1/93

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Satzung

der Yerbandsgemeinde Montabaur

über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage Allgemeine Entwässerungssatzung - vom 21. Dezember 1992

Inhaltsübersicht

14,67 1. Abschnitt: Abwasserbeseitigungseinrichtung -§ 1 Allgemeines

18,53 2. Abschnitt: Anschluß und Benutzung bei leistungsgebunde- === ner Abwasserbeseitigung

v § 2 Anschluß-und Benutzungsrecht === § 3 Beschränkung des Anschlußrechts, Ausnahmen § 4 Beschränkung des Benutzungsrechts § 5 Abwasseruntersuchungen eusel § 6 An schlußzwang Inete § 7 Benutzungszwang

§ 8 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

3. Abschnitt: Fäkalschlamm- und Abwasserabfuhr £ § 9 Betroffene Grundstücke

§ 10 Benutzungsrecht, Ausnahmen § 11 Abfuhr

) 52 4. Abschnitt: Anschlußkanäle und Grundstücksentwässerungs-

-- anlagen

§ 12 Anschlußkanäle

j 52 § 13 Grundstücksentwässerungsanlagen § 14 Kläranlagen § 15 Abwassergruben >,35 § 16 Abscheider

5. Abschnitt: Verfahrens- und Bußgeldbestimmungen, Haftung >» 7 3 § 17 Antrag auf Anschluß und Benutzung § 18 Genehmigung

§ 19 Auskünfte, Abnahme und Prüfung der Grundstücksent- 1,62 Wässerungsanlagen, Zutrittsrecht

=== § 20 Um- und Abmeldung v § 21 Haftung

=== § 22 Anschlüsse an Verbindungssammler § 23 Andere Abwasseranfallstellen § 24 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen buscIi § 25 Begriffsbestimmungen metei § 26 Inkrafttreten

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO).vom 14. Dezem- un 8 s ' ber 1973 (GVB1. S. 419), in der derzeit geltenden Fassung sowie Stadt der §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 des Landeswassergesetzes »Jah-i(LWG) vom 14. Dezember 1990 (GVB1. S. 1991 S. 11) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

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gung 1. Abschnitt - Abwasserbeseitigungseinrichtung

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§!.

Allgemeines

(1) Die Verbandsgemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Abwas­serbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Sie umfaßt auch das Einsammeln und Abfahren des in zugelassenen Kleinkläranla­gen und Abwassergruben anfallenden Schlammes und dessen Aufbereitung zu einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Be­seitigung. Die Verbandsgemeinde bestimmt Art und Form der Abwasserbeseitigung, (sowie den Zeitpunkt der Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Beseitigung (Stil­legung) der Abwasseranlage.)

; (2) Zu der Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören auch ! 1. die von der Verbandsgemeinde mit wasserrechtlicher Geneh- liegti migung oder Erlaubnis vorläufig oder auf Dauer zur Ableitung jf er von Abwasser aus den angeschlossenen Grundstücken dienen- Zjm- den Gewässer, insbesondere wenn sie durch Verrohrung oder sonstige künstliche Maßnahmen technisch in das Abwasser- 12.30 netz dergestalt eingegliedert sind, daß sie vom natürlichen Was- ) Uhr. serkreislauf abgesondert sind,

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2 . Nachklärteiche, auch wenn sie Gewässer sind,

3. Anlagen Dritter, die die Verbandsgemeinde als Zweckver­bandsmitglied, aufgrund einer Zweckvereinigung oder eines neter privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt.

2. Abschnitt - Anschluß und Benutzung bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung

§2

Anschluß- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Verbandsgemeinde lie­genden Grundstückes, das an eine Straße mit einer betriebsfer­tigen Straßenleitung

- unmittelbar angrenzt oder

ein Leitungsrecht zu einer solchen Leitung durch einen öf­fentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehö­renden Privatweg, eine Baulast oder

- ein dinglich gesichertes Leitungsrecht hat,

kann verlangen, daß das Grundstück an die Straßenleitung angeschlossen wird (Anschlußrecht).

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des Anschlußkanals hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen, der Regelungen dieser Satzung, insbesondere der §§ 4 und 5, der ergänzend hierzu ergangenen Satzungen und sonstiger Einleitungsbedingungen sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grund­stücksentwässerungsanlagen das Recht, das auf seinem Grund­stück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswas­ser) in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten (Benut­zungsrecht).

(3) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Verbandsgemeinde über den An­schluß und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.

§3

Beschränkungen des Anschlußrechts, Ausnahmen

(1) Die Grundstückseigentümer können die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Straßenleitung nicht verlangen.

(2) Kann ein Grundstück wegen seiner besonderen Lage, oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur un­ter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden oder er­fordert der Anschluß besondere oder größere Anlagen, insbe­sondereüberlange Anschlußkanäle oder ausgeweitete Kläranla­genkapazitäten, kann die Verbandsgemeinde den Anschluß ver­sagen. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Grund­stückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, die dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, an zusätzlich zu erstellen­den Anlageteilen, insbesondere überlangen Anschlußkanälen, auch den Anschluß weiterer Grundstücke zu genehmigen. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, für die über die zusätzli­chen Anlageteile Abwasser eingeleitet werden soll, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluß und auf die Abnahme von Abwasser, wenn sie zuvor dem nach Satz 2 in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen verursachungsgerechten Anteil der Mehraufwendungen aufgrund einer schriftlichen Vereinba­rung ersetzen. Für Grundstücke, die kein Anschlußrecht haben, gelten, wenn keine Befreiung nach § 53 Abs. 3 oder Abs. 4 Lan­deswassergesetz ausgesprochen ist, die Bestimmungen für die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 9 bis 11 und 13 bis 16).

(3) Besteht kein Anschlußrecht, insbesondere solange noch kei­ne betriebsfertige Straßenleitung verlegt ist, k ann die Ver­bandsgemeinde einem Grundstückseigentümer auf seinen An­trag widerruflich gestatten, sein Grundstück auf seine Kosten durch einen eigenen provisorischen Anschlußkanal anzuschlie­ßen. Dieser Anschlußkanal ist vom Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern; die Regelungen dieser Satzung sind dabei entsprechend anzuwenden.

Die Stelle des Anschlusses sowie Material, Dimension, Linien­führung und Tiefe der provisorischen Leitung sowie die Art der Wiederherstellung des alten Zustandes der in Anspruch genom­menen Verkehrsflächen bestimmt dabei die Verb andsgemeinde. Werden nach Verlegung des provisorischen Anschlußkanals die Voraussetzungen für den Anschluß- und Benutzungszwang (§§ 6 und 7) geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer auf Ver­langen der Verbandsgemeinde die Leitungen auf seine Kosten stillzulegen oder zu beseitigen.

(4) In nach dem Thenn-Verfahren entwässerten Gebieten dürfen Schmutz- und Niederschlags wasser nur an die jeweils dafür be­stimmten Straßenleitungen angeschlossen werden. In begrün­deten Ausnahmefällen kann die Verbandsgemeinde Ausnah­men, inbesondere die Einleitung von Niederschlagswasser in die Schmutzwasserleitung, zulassen.