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^Lanstaltung beginnt um ca. 9.30 Uhr in Nomborn am ^rtolatz- Im Laufe d® 8 Tbges erwartet die Wanderer einig» I SP^achungen. Für Essen und TYinken ist gesorgt. Der Ab- htal) ist in Heilberscheid in der Grillhütte.

^ reanisatorischen Gründen ist eine Anmeldung bis zum 24. ^gust 199! bei Claus Keusch imbedingt erforderlich.

Nentershausen

' Karnevalverein Nentershausen

diesjährige Generalversammlung des KVK Nentershausen I fV am Freitag, 14. Juni 1991,20.00 Uhr, im G asthaus »Ohly« f tt U. a. finden bei dieser Generalversammlung Vorstands- u wahlen statt.

Jlle Mitglieder sind hiermit eingeladen.

DRK Ortsverein Nentershausen e.V. Blutspendetennin Nentershausen OernächsteBlutspendetermin findet am 8. Juni 1991, von 14.00 jj s 18.00 Uhr in der Schule Nentershausen statt.

Blutspenden kann jeder Bürger von 18 bis 65 Jahren.

Bitte bringen Sie Ihre Einladungskarte zum Blutspendetermin mit.

Eisbachtaler SF Samstag, 8. Juni, 14.00 Uhr:

B- 7 Jugend Eisbachtaler SF Neustadt (entscheidendes Spiel 0 die Kreismeisterschaft in Nentershausen)

Sonntag, 9. Juni, 12.30 Uhr:

B-Jugend FSV Mainz 05 - Eisbachtaler SF (Spiel um die Rheinland- Pfalz-Meisterschaft im Bruchwegstadion in Mainz. Die Begegnung ist Vorspiel des Zweitligaspiels Mainz Hom-

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Ahe. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­ge, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichnten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs da­durch herbeifuhren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jähren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus­zug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung gel­tend gemacht worden ist.

Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.

Niedererbach

6431 Niedererbach, 29. Mai 1991

Zey

Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes

»Beim Sandgraben« für eine Thilflttche des Flurstückes Nr. 14 der Ortsgemeinde Niedererbach für das Grundstück Flur 10, Flurstück 14, gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) liier: Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches iBauGB)

Der Ortsgemeinderat von Niedererbach hat in seiner Sitzung am 16. Februar 1991 die vereinfachte Änderungdes Bebauungs­planes »Beim Sandgraben« gern. § 13 BauGB beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

Eine Tfeilfläche des Flurstückes Nr. 14 am Obererbacher Weg vird für eine Wohnhausbebauung vorgesehen. Es wird eine iberbaubare Grundstücksfläche - im beigefügten Plan darge­stellt - festgelegt; im übrigen gelten die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes.

DieKreisverwaltungdes Westerwaldkreises hat der vereinfach­ten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zuge­stimmt.

Der/Die Bebauungsplan/-anderungs/-erweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, B au- ®it, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 6430 Montabaur, wahrend der Dienststunden (montags, dienstags und mitt­wochs von 7.30 bis 12.46 und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags Jon 7.30 bis 12.46 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebau- Ull gsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 'Nr. l und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor- Jthriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Omeinde geltend gemacht worden ist.

Mangel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn 9ie ^cht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung jfy>enüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. er Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form- J° r schriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist aczulegen.

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