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'"Tlflt der Ruhezeit, die bei der Bestattung das fV^siahr noch nicht vollendet hatten 460 DM W r^fVzur gärtnerischen Neugestaltung und p, bisherigen Grabes, bei Umbettungen in

&dere

Grabstätte auf demselben

1.000 DM

80 DM

von Urnen

S* ttuI1 g von Urnen aus Erdgräbem r /tu ,b * e von Urnen aus Umenmauern oder Urnen-

^Entnahme einer Urne 40 DM

r«bühr ist auch dann zu zahlen, wenn ein Stein- ^* e die Verschlußplatte entfernt -

joetz

^Ä^erbebetzungvon ausgebetteten Lei- jg,. Urnen werden die Gebühren nach Ab- jJKittl erhoben.

200 DM 200 DM

120 DM

®r.r«erb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten «^Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr u.

anmeldepflichtige Tbtgeburten

uf dem Friedhof an der Friedensstraße Vf den Friedhöfen in den Stadtteilen Horressen und Eschelbach . guf den Friedhöfen in den Stadtteilen Bladernheim, Eigendorf u. Ettersdorf für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres . guf dem Friedhof an der Friedensstraße 600 DM

gu f den Friedhöfen in den Stadtteilen

Horressen und Eschelbach 600 DM

. guf den Friedhöfen in den Stadtteilen Bladernheim, Eigendorf u. Ettersdorf 300 DM gls Urnen-Erdgrabstätte in Grabfeldern

guf dem Friedhof an der Friedensstraße 160 DM

guf den Friedhöfen in den Stadtteilen

Horressen und Eschelbach 160 DM

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Bladernheim, Eigendorf und Ettersdorf 90 DM als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten, für jede Urne

. guf dem Friedhof an der Friedensstraße 50 DM

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

Horressen und Eschelbach 60 DM

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

Bladernheim, Eigendorf u. Ettersdorf 30 DM

Uraen-Reihengrabstätten in Urnenmauern

Erwerb einer Umennische

auf dem Friedhof an der Friedensstraße 600 DM Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte

auf dem Friedhof an der Friedens­wille 1.000 DM

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

Eschelbach u. Horressen 1.000 DM

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen ladernheim, Eigendorf u. Ettersdorf 600 DM

als Urnen-Erdgrabstätte in Grabfeldern auf dem Friedhof an der Friedensstraße 250 DM auf den Friedhöfen in den Stadtteilen ^helbach u. Horressen 250 DM

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen adernheim, Eigendorf u. Ettersdorf 160 DM

« Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grab- ^ten, für jede Urne

j m ^ r f®dhof an der Friedensstraße 100 DM p , V® 0 Friedhöfen in den Stadtteilen

auf j ^ u - Horressen 100 DM

Blaa n ^ r * e dhöfen in den Stadtteilen

als Eigendorf u. Ettersdorf 60 DM

auf , rnenErdgrabstätte um Umendenkmale Izu p Üem ^^dhof an der Friedensstraße 250 DM jj rw ® r ben sind jeweils 4 Grabstätten)

Erwl' u ^Grabstätten in Urnenmauern

auf a e * ner Umennische

uu ^ r ec ^of 311 der Friedensstraße 1.000 DM für 2] ^Grabstätten in Urnendenkmalen ries Tj 6n Urabstellenplatz, der bei der Errichtung ei-

auf f^denkmals bereit gehalten wird (* er etQ Friedhof an der Friedensstraße 200 DM

Werben sind jeweils 4 Grabstellenplätze)

3. Wiedererwerb des Nutzungsrechts

Für den Wiedeierwerb des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs - und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. anteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnittes III er­hoben.

IV. Sonstige Gebühren

1. Einebnen einzelner Grabstätten vor Ablauf der

Ruhe- oder Nutzungszeit auf Antrag des Unterhal­tungsverpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten

1.1 Entfernung der Grabmale und Einfassungen, die vor dem 31.7.1980 genehmigt wurden

1.1.1 bei Reihengrabstätten und Einzelwahlgrabstätten

auf dem Friedhof an der Friedensstraße 160 DM

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 150 DM

1.1.2 bei Doppelwahlgrabstätten

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 300 DM

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 300 DM

1.1.3 bei mehr als zwei Wahlgrabstätten

- für jede weitere Wahlgrabstätte

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 150 DM

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 160 DM

2 .

2.1

2 . 1.1

2 . 1.2

3.

3.1

Beisetzung von Umenmauern

Verschlußplatten aus Naturstein zur Schließung von

Umennischen

Urnenmauer 1

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

- Verschlußplatte für eine Doppelnische 95 DM Verschlußplatte für eine Einzelnische 60 DM Umenmauer 2

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

- Verschlußplatte für eine Einzelnische 100 DM

Mustergrabanlage

Grabumrandung einer Reihengrabstätte - auf dem Friedhof an der Friedensstraße 350 DM

4. Einsegnungshalle

4.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewah­

rung von Leichen in Aufbewahrungsräumen

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 200 DM

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 200 DM

4.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der

Einsegnungshalle

4.2.1 bis zu 3 lägen 100 DM

4.2.2 für jeden weiteren angefangenen Täg 30 DM

4.3 Benutzung des Obduktionsraumes

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 250 DM

§3

Inkrafttreten

Diese Satzungtritt am lägenach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensat­zung der Stadt Montabaur vom 09. Mai 1986 außer Kraft. 5430 Montabaur, 30. April 1991

Stadt Montabaur (Siegel) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Hinweise zur FriedhofsgebUbrensatzung Im Bestattungswesen der Stadt Montabaur- gelten seit 9. Mai 1986 unveränderte Gebühren. Die Neufestsetzung der Bestat­tungsgebühren wurde notwendig, um die in den letzten fünf J äh­ren eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere der Perso­nalkosten bei den Bestattungsvorgängen aufzufangen.

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an den Grabstätten selbst gelten auch weiterhin die im Jahre 1986 festgesetzten Ge­bührensätze.

Aus der Gebührensatzung ergeben sich teilweise unterschiedli­che Gebühren für erbrachte Leistungen auf dem Friedhof an der Friedensstraße und den Friedhöfen in den Stadtteilen.