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Montabaur

Seite 8

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/m PostamtMon tabaur erhielt der Erste Beigeordnete der Stadt Monta­baur, Dr. Paul Hütte, in Vertretung des Bürgermeisters die ersten Son­derbriefmarken mitden Wappen der sechs kurtrierischen Städteausden Händen von Postamtsleiter Bendel.

Fotos: Noll

Diesechs Wappen der Jubiläumsstädte sind auf der neuen Briefmarke neben den Städtenamen abgebildet.

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Die Bemühungen der Stadt Montabaur wurden mit Erfolg ge­krönt. Schon lange vor dem Stadt jubiläum, das Montabaur ge­meinsam mit Bernkastel-Kues, Mayen, Saar bürg, Welschbillig und Wittlich feiert, nämlich im Mai 1988, regte Bürgermeister Dr. Possel-Dölken in einem Schreiben an Bundespostminister Dr. Schwarz-Schilling die Herausgabe einer Sonderbriefmarke zum gemeinsamen Jubiläum »700 Jahre Stadtrechte« an. Was man sich eigentlich nur im stillen erhofft hatte, trat ein.

Aus rund 200 Vorschlägen für Sonderbriefmarkenausgaben wählte der Bundespostminister auf Empfehlung des Pro­grammbeirates der Deut sehen Bundespost die Sonderbriefmar­ke mit dem Motiv der Stadtrechtsverleihung aus. Die Anregung von Bürgermeister Dr. Possel-Dölken wurde nachhaltig von den Westerwälder Bundestagsabgeordneten Joachim Hörster, der sich auch als Mitglied des Postausschusses des Deutschen Bun­destages für das Anliegen der sechs rheinland-pfälzischen Städ­te eingesetzt hat, und der Abgeordneten Gudrun Weyel unter­stützt.

Die Entscheidung für die Sonderbriefmarke fiel schon im Vor­jahr und wurde den Bürgermeistern der sechs Jubiläumsstädte persönlich von Bundespostminister Schwarz-Schilling in Bonn bekannt gegeben. Der Minister unterstrich damals, daß man mit der Herausgabe dieser Sondermarke auch die Bedeutung der Klein- und Mittelstädte als funktionierende Gemeinwesen im Staat würdigen wolle. Ehe in Bonn dieEntscheidungfür die Son­derbriefmarke »700 Jahre Stadtrechte« fiel, fertigten 20 Grafi­ker im Auftrag des Ministers die verschiedensten Entwürfe an. Die Künstler standen dabei vor einer schwierigen Aufgabe. Es galt, das Ereignis des 700jährigen Jubiläums der Stadtrechts­verleihung als grafische D arstellung in Format und Größe einer Briefmarke von 36 x 36 mm zu gestalten.

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Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Montabaur vom 30 April I9j)i] Der Rat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzungamis 1991 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für R * Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS9l-i) )2u , ändert durch Landesgesetz vom 18. Dezember 1986 (GV1 291) sowie der §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über dieErl! kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz-KAGjS Fassung vom 2.9.1977 (GVB1. S. 306, BS 610-10), zuletzt*, dert am 7. Febr. 1983 (GVB1. S. 26, BS 610-10) und des {«2 Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesen von»! li 1983 folgende Satzung beschlossen, die hiermit ÖffentMu kanntgemacht wird: '

§1

GebUhrenpflicht

(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der 9. Montabaur und ihrer Einrichtungen werden Gebühre# i Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflicht*!

1. wer die Friedhöfe, ihre Einrichtungen oder riamj j w l dene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benito beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen« Schriften die Kosten der Bestattung und der damitv

denen Leistungen zu tragen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner, Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe desGebüh bescheides.

§2

Höhe der Gebühren I. Bestattungsgeblihren

1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 4000X1

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Etters­dorf und Horressen 2

(nachfolgend »Stadtteile« genannt).

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahr«

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße l.Oi

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 550 DH|

1.2 ln Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahr«

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 1.000 Dl

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 6600H|

1.3 Urnen-Beisetzungen

1.3.1 In Urnen-Reihen- oder Wahlgrabstätten

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 160 DV]

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 160 DM]

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 80DH|

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

1.3.3 um Uraendenkmale

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 160 DH|

1.4 Erd beisetz ungen von Tbt- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilich«! Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungs- pflichtige Geburten, die in bereits bestehende Grab i Stätten beigesetzt werden

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 80 DM

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 80 DH

2. Urnenbeisetzungen in Urnenmauern oder Urnen- denkmaien

2.1 Beisetzungen in Urnenmauern (Umennischen)

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 40 DM

2.2 Beisetzungen in Grabdenkmalen (Urnendenkmale)

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße ^DM II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzung®

1. Ausbettung von Leichen

1.1 nach einer Ruhezeit von weniger als ö Jahren

1.2 nach einer Ruhezeit zwischen 6 und 15 Jahren

1.3 nach einer Ruhezeit zwischen 15 und 30 J ähren

1.4 nach einer Ruhezeit von mehr als

1.300 DH

1.200 DH 1.100 DH