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Nr. 13/91
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gesell, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 0 bezeichneten Verfahrens« und Formvor- beachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Bekanntmachung schriftlich gegenüber der [d gemacht worden ist.
jigung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie u sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung jneinde geltend gemacht worden sind, fk die Verletzung von Verfahrens-und Form- Id«) Mangel der Abwägung begründen soll, ist
Zerfas des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Entschädigungvon durch den Bebauungsplan Jfnögensnachteilen sowie über die Fähigkeit L entsprechender Entschädigungsansprüche
GB (Auszug)
^berechtigte kann Entschädigung verlan- mden§§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach- "|ind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches daran, daß er die Leistung der Entschädigung fern Entschädigungspflichtigen beantragt.
^mgeaaspruch erlischt, wenn nicht innerhalb 3 fad Ibach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten [eit des Anspruches herbeigeführt wird.
iodeordmmgfür Rheinland-Pfalz (GemO) (Auslid« Bestimmungen über Tgsgninde (§ 22 Abs. 1) und hmd die Tagesordnung von Sitzungen des Ge- Ji| ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei- Pder Öffentlichen Bekanntmachung der Satzung P* Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche ^begründen können, gegenüber derGemeinde- ffld gemacht worden ist.
Planänderung hat folgenden Inhalt: er Flurstücke Nr. 10/7,125/1,120 und 121 eine 'bkeit vorgesehen
«f Flurstücke Nr.122/3, 122/2 und 23/1 Parkflä- r e wegemäßige Verbindung zum Fußweg aus-
wird dieser Planänderung ange-
■Wa wird dieser Planänderung ebenfalls L e reich der Stichstraße und des Fußweges ist T®g von Bäumen vorgesehen.
f^tuick ist aus der nachstehenden Skizze er-
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öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Ortsmitte« Fußweg zwischen Kirch- und Neuwiesenstraße der Ortsgemeinde Heiligenroth Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).
Die vom Ortsgemeinderat Heiligenroth am 19. Febr. 1991 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Ortsmitte«
wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 12. März 1991 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Ade- nauer-Platz 8, Zimmer 203, in 6430 Montabaur während der Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs, und freitags von 7.30 -12.46 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie donnerstags von 7.30 -12.46 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann k ann über den Inhalt des Bebauungsplanes bz w. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der A bwagung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen,
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

