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Seite 12
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird um die gesam- e Fläche des Flurstückes Nr. 39/2 sowie einer Tbilfläche des Flurstückes Nr. 41/2 erweitert.
3er Erweiterungsbereich ist aus der nachstehend abgedrucken Skizze ersichtlich.
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ailigenroth, 22. März 1991
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Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung
:bauungsplanttnderung »Goldhäuser Pfad» fUr das Flurstück r. 96/7 der Ortsgemeinde Heiligenroth krafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbucbes (BauGB). e vom Ortsgemeinderat Heiligenroth am 19. Febr. 1991 als tzung beschlossene Bebauimgsplanänderung »Goldhäuser ad« für das Flurstück 96/7 wurde der Kreis Verwaltung des We- 3rwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. DieKreisverwal- ag hat am 07. März 1991 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß die bauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt, e Bebauungsplan änderungsunterlagen können bei der Ver- adsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Ade- aer-Platz 8, Zimmer 203,' in 6430 Montabaur während der anststunden (montags, dienstags, mittwochs, und freitags a 7.30 • 12.46 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie donnerstags von 0 • 12.46 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann eingesehen rden.
iermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung ikunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Be- aungsplan in Kraft.
wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. Ir. 1 und 2 BauGB bezeichnten Verfahrens- und Formvor- rifteadann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines ires seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der meinde geltend gemacht worden ist. ngel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie ht innerhalb von sieben J ahren seit dieser Bekanntmachung ;enüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, r Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist zulegen.
f die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 iGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan .ratenden Vermögen? —-
und das Erlöschen entsprechender Entschädigung wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung; gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögen' teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruch^ 1 durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigt * schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt
§ 44 Abs. 4 BauGB: '
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht Innerhalb I von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jg Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung f Ur Rheinland-Pfalz (GemO) (Am. zug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. dieEinberufungund die Tagesordnung von SitzungendesGe -1 m einderatee (ft 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhilbti' nes J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde Verwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung bat folgenden Inhalt:
Die bisherige Festsetzung einer Wohnbaufläche entfällt; < Grundstück wird neu als Kinderspielplatz ausgewiesen.
Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend abgedruckten 1 Skizze ersichtlich.
Heiligenroth, 22. März 1991
Zerfas
Ortsbürgermeister
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