Montabaur
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Montabaur
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Stellenausschreibung
Die Ortsgemeinde Niederelbert stellt zum nächstmöglichen Tbrmin einen
Gemeindearbeiter
ein.
Gesucht wird ein Mitarbeiter, der Uber einen handwerklichen Berufsabschluß oder eine entsprechende Berufserfahrung verfügt und im Besitz des Führerscheins der Klasse III ist. Die Vielfältigkeit der innerhalb der Ortsgemeinde anfallenden Arbeiten erfordert eine besondere Zuverlässigkeit und handwerkliches Geschick.
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-GII). Es erfolgt der Anschluß an die Zusatzversorgungskasse.
Die Einstellung kann zunächst nur befristet bis Dezember 1991 erfolgen. Bei Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers besteht bei entsprechender Bewährung die Möglichkeit der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisabschriften, Lichtbild) bis zum 1. März 1991 an:
Herrn Ortsbürgermeister Willi Bode,
Ringstraße 13, 5431 Niederelbert
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Versammlung für alle Anlieger des Äußeren Weges und des Hohlweges
Am Donnerstag, 14. Febr. 1991, 20.00 Uhr findet in der Gaststätte Keul (kleiner Saal) eine Versammlungfür alle Anlieger des Äußeren Weges und des Hohlweges statt. Eingeladen sind alle Haus- und Grundstückseigentümer, da vornehmlich Fragen, die mit den Ausbaukosten und den Ausbaubeiträgen im Zusammenhang stehen, erörtert werden sollen. Daneben wird Landschaftsarchitekt Brüll auch Fragen beantworten, die den Ausbau und den Fortgang der Baumaßnahmen betreffen.
Herr Herrmann von der Verbandsgemeindeverwaltung wird das Abrechnungsverfahren erläutern, nachdem der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 31. Januar 1991 den Anteil der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Aufwand durch Beschluß festgesetzt hat. Gleichfalls wird Auskunft Uber die von den Grundstückseigentümern zu zahlenden Vorausleistungen erteilt.
Selbstverständlich steht auch der Ortsbürgermeister zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.
Willi Bode Ortsbürgermeister
Oberelbert
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan »Am Bußkreuz« der Ortsgemeinde Oberelbert; Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches BauGB.
Der vom Ortsgemeinderat Oberelbert am 08. Oktober 1990 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Am Bußkreuz« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.
Die Kreisverwaltunghat am21. Januar 1991 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Gleichzeitig wird die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen in den Bebauungsplan gern. § 86 Abs. 6 der Landesbauordnung (LBauO) genehmigt.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad- Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs, von 7.30 -12.46 Uhr und
13.30 -16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis
18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der BebauunesDlan in Kraft
Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens
Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner] nes Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gn der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, nicht innerhalb von sieben J ahren seit dieser Bekannt^ gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und] Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründei darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie, BauGB über die Entschädigung von durch den Bebaue eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die fj und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsam wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögei teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspru durch herbeiführen, daß er die Leistung der EntschäL schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantrag
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inj MP von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem?
Aba 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eing sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführtwird.
§ 24 Ab«. 6 Gemeindeordnung fUr Rheinland-Pfalz (Gern! (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht inner! nes Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Si schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gei Verwaltung geltend gemacht worden ist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dern^ hend abgedruckten Skizze ersichtlich.
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