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Montabaur

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Eitelborn

öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1992

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteu­ergesetzes vom 7. August 1973 -BGBL IS. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 11. März 1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des

Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28. Juli 1980jeweils in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Eitelbom erhebt im Kalenderjahr 1992 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1991.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Hö­he zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letz­ten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben.

Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkun- gen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Be­scheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröf­fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 6430 Montabaur, zu erheben.

Verloren - gefunden in Eitelborn

Folgende Gegenstände wurden bei der Ortsverwaltung in Eitel­bom als Fundsachen abgegeben:

- Goldring, Armreif

Geldbeutel - Geldscheine

- Brillen (Herren und Damen)

- Schlüsselmäppchen und -bunde

Die Verlierer können diese Gegenstände gegen Eigentumsnach­weis bei der Ortsgemeindeverwaltung während der Dienst stun­den

dienstags und donnerstags von 18.00 bis 19.30 Uhr in Empfang nehmen.

Hümmerich, Ortsbürgermeister Westerwald-Verein Eitelbora

Wir wandern wieder am Sonntag, 5. Juli 1992. Um 9.30 Uhr tref­fen wir uns am Parkplatz der Augst-Schule. Der Vorsitzende Dieter Höck führt uns von Winningen über den Weinlehrpfad, den Hexenpfad, vorbei an der Mathiaskapelle über Kobern zum Ausgangspunkt zurück. Die Wanderung dauert etwa fünf Stun­den, unterwegs wird zünftig eingekehrt.

Gastwanderer sind herzlich willkommen. Mitfahrgelegenheiten sind vorhanden.

MGV »Mozart« 1880 e.V. Eitelborn Am Freitag, 3. Juli 1992, besuchen wir das Sängerfest in Sessen­hausen. Die Abfahrt mit dem Bus erfolgt um 19.30 Uhr ab Kir­mesplatz.

Für die Rheinland-Pfälzischen Chöre, die kürzlich das Bundes- chorfst in Köln besuchten, findet am kommenden Sonntag, 6. Juli 1992, in Worms ein Meisterkonzert statt. Auch die Chorge­meinschaft Best wird hieran teilnehmen. Zur Abfahrt treffen wir uns um 12.00 Uhr, ebenfalls am Kirmesplatz.

Nr. 27/92

Mo:

Rec

l\ennls*Club 1980 Eitelbora e.V. Geg

Endspiele der Clubmeisterschaft der

Am Sonntagnachmittag, 6. Juli 1992, werden die Endspiele der fent diesjährigen Clubmeisterschaft auf der Tbnnisanlage ausgetra- den gen. Ermittelt werden sowohl in der D amen- als auch der Herren- Der konkurrenz die jeweiligen Clubmeister. Interessierte Zuschauer Ver' (auch Nichtmitglieder) sind hierzu herzlich eingeladen. 108

Im Innen- und Außenbereich der Clubanlage sind dringend not­wendige gärtnerische Pflegearbeiten durchzuführen. Hierzu Der werden wieder einige Helfer benötigt, die sich wegen der Ar- gen beitseinsätze mit dem 2. Vorsitzenden, Gerhard Schloßmacher, Tblefon 8630, in Verbindung setzen wollen.

Ab

Eitel bomer SchUtzengesellschaft 1984 e.V. .,

Kreisschützenfest in Eitelbom In diesem J ahr feiert die Schützengesellschaft von Eitelborn ihr Schützenfest zusammen mit dem Schützenkreis Westerwald Die Mitbürger und Freunde des Schießsportes sind herzlich ein- Wi) geladen, im Schützenhaus auf dem Nörrberg mitzufeiern. Der »Zi

Eintritt ist frei! Für Speis und Trank ist gesorgt. Pai

Festprogramm: ^

Samstag, 11. Juli 1992

15.00 Uhr Bürgerschießen Ausschießen eines Bürgerkö- Un

nigs Ihr

17.30 Uhr Proklamation des Bürgerkönigs und Uh

Siegerehrung - gemütliches Beisammensein

Es wird mit Kleinkaliber geschossen - Preise sind Pokale und Eh­renscheiben - Aktive Sportschützen nehmen nicht teil!

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Sonntag, 12. Juli 1992 11.00 Uhr Frühschoppen 12.00 Uhr Gulasch^uppe

14.30 Uhr Parade vor dem Schützenhaus

15.30 Uhr Kreiskönigsschießen

19.00 Uhr Proklamation der Schützenkönige und Verab­schiedung der alten Majestäten.

Die Eitelborner Schützen freuen sich auf Ihren Besuch und wün­schen vergnügliche Stunden!

Zur Erinnerung:

Königsschießen der ESG ist am 5. Juli 1992 ab 15.00 Uhr! Schuljahrgang 49/50

Aml2. September 1992 findet unser diesjähriger Ausflug statt. Neubürger sind herzlichst eingeladen. Anmeldungen bei Ulrich Knopp, Limesweg 6, Tblefon 2241.

Kadenbach

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1992

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteu­ergesetzes vom7. August 1973 - BGBL IS. 965, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 1. April 1988 so­wie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Lan­desgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Kadenbach erhebt im Kalenderjahr 1992 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1991.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlichnicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahres betrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Hö­he zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letz­ten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgaben­schuldner treten mit dem heutigen läge durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem läge ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

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