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Nr. 27/92

r/92 Montabaur _[T]

iar- Der Änderungabe Schluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

hfo. Montabaur, 29. Juni 1992 Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Stadt Montabaur

öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1992

eile öffentliche Bekanntmachung

^ Änderung des Bebauungsplanes »Hirtengarten« der Stadt Montabaur; öffentliche Auslegung der Änderungsunterlagen 0 gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 10. 6. 1992 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Hirtengarten» zu ändern bzw. zu erweitern (siehe vorstehende öffentliche Be­kanntmachung).

ia lb Gleichzeitig hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 10.06.1992 (che den Beschluß gefaßt, auf die vorgezogene Bürgerbeteiligungge-

mäß § 3 Aba 1 Nr. 2 BauGB zu verzichten.

Die Änderungs- bzw. Erweiterungsplanung einschließlich Be­gründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit und

vom 13.07. bis 13.08.1992 (einschließlich)

Iken bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, ster Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 6430 Montabaur, wäh- - rend der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs

von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr).

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend abgedruckten * Skizze ersichtlich.

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Stadt

Inde­

iches

Änderung des Bebauungs­planes u Hiriengourkn * im StadHcil -Horressen,

Juni

Montabaur, 29.06.1992

Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteu­ergesetzes vom 7. August 1973 - BGBl. IS. 966 -, der Hundesteu­er gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 09. Februar 1988, zuletzt geändert am 26.2.1991 sowie des Landwirtschafts­kammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirt schaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1980 je­weils in der derzeit geltenden Fassung),

Die Stadt Montabaur erhebt im Kalenderjahr 1992 die Grund­steuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grund­steuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grund­steuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebe­sätzen wie im Kalenderjahr 1991.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermeine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemin festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Hö­he zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letz­ten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgaben­schuldner treten mit dem heutigen Th ge durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem läge ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröf­fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 6430 Montabaur, zu erheben.

öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindewerke Montabaur schreiben die Ka­nalisation Brunnenstraße Görges hausen öffentlich aus.

Leistungsumfang:

190 m Stahlbetonrohre DN 300 8 Stück Schachtbauwerke

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 10.07.1992 bei den Verbandsgemeindewerken Montabaur, Großer Markt 10, 6430 Montabaur anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 30,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 600140 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.

Submis sions termin: Donnerstag, 30. Juli 1992,14.00 Uhr.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verbands­gemeindewerken Montabaur, Rathaus, Altbau, Zimmer 38, Großer Markt 10, 6430 Montabaur, einzureichen.

6430 Montabaur, 29.06.1992

Verbandsgemeindewerke Montabaur Piwowarsky

Werkleiter

1. Nachtrags-Wirtschaftsplan

des Zweckverbandes »Abwasserverband Bad Ems« für das Rechnungsjahr 1992

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Zweckverbands­gesetzes (ZWVG) vom 22.12.1982 (GWL S. 476 - BS 2020-20) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland- Pfalz vom 18. September 1976 (VGBL S. 381) den folgenden 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan für das Rechnungsjahr 1992 be­schlossen, der nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Koblenz als Aufsichtsbehörde hiermit bekanntgemacht wird