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Montabaur ___ 1 6 1 _ Nr. 27/92

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens* und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist dar­zulegen.

Auch die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteil sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hin­gewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichnten Vermögensnachteile ein getreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs.3 Satz 1 Kngoifhnftten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) - (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und

2. die E in berufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet - grob dargestellt - umgrenzt

im Norden: von den bebauten Grundstücken des Kaufhauses Hisgen und der Nassauischen Sparkasse

im Osten: von der Hosital-, Wilhelm-Mangels- und Kolpingstraße (teilweise) sowie den bebauten Grundstücken der Kolping- und

Fröschpfortstraße

im Süden: jeweils teilweise von den Straßen »Am Quendelberg«, Fröschpfort - und Rheinstraße

im Westen: von der Straße »Am Gäulsbach«, »Am Wölfsturm« (teilweise) und Wilhelm-Mangels-Straße (teilweise).

Montabaur, 17. Juni 1992 (S.) Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

der ergänzenden Auslegung von Unterlagen Uber die beabsich­tigte Neuausweisung bzw. den Widerruf von Straßen und We­gen für das Reiten im Waldbereich des Naturparks Nassau (Ver­bandsgemeinden Höhr-Grenzhausen, Montabaur und Wallme­rod) gemäß § 14 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes (LFGDVO) vom 17. Mai 1983 (GVB1. Nr. 12 vom 22.06.1983, S. 107 ff.).

In der Zeit vom 13. Juli 1992 bis einschließlich 07. August 1992 werden im Dienstgebäude der Bezirksregierung als Obere Forstbehörde in 5400 Koblenz, Südallee 15-19, Zimmer 108, von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie Freitag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Kartenausschnitte im Maßstab 1:25.000 aus­gelegt, in der die in Ergänzung zu der Auslegung vom 18.11.1991 bis 16.12.1991 zur Neuausweisung bzw. zum Wider­ruf vorgesehenen Straßen und Wege für das Reiten im Waldbe­reich des Naturparks Nassau eingezeichnet sind.

Gleichzeitig werden Kopien der Kartenausschnitte bei folgen­den Forstämtem als Unteren Forstbehörden ausgelegt:

Forstamt Montabaur, Eifelstraße 16, 5430 Montabaur Forstamt Neuhäusel, Industriestraße, 5411 Neuhäusel Forstamt Wallmerod, Gerichtsstr. 3, 5431 Wallmerod

Außerdem können bei folgenden Verbandsgemeinden Karten­ausschnitte eingesehen werden:

Verbandsgemeinde Montabaur, Großer Markt 10,5430 Monta­baur

Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen, Rathausstr. 48, 5410 Höhr-Grenzhausen

Verbandsgemeinde Wallmerod, Gerichtsstr. 1,5431 Wallmerod.

Es wird darauf hingewiesen, daß Anregungen und Einwendun- ten mit Begründung während der Auslegungsfrist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bezirksregierung Koblenz - Forstdirek­tion - vorgebracht werden können.

Bezirksregierung Koblenz i. A.Kes9ler

- Forstdirektion -

Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 5410 Höhr-Grenzhausen, Rheinstr. 41, Postfach 1451, Tblefon 02624/106-0. Iblefax 02624/6170. Verantwortlich für den Inhalt: Franz-Peter Eudenbach. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil.

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Sie sind examinierte Altenpflegerin Krankenschwester oder Krankenpflegehelferin ?

und sind durch Ihre Familie derzeit nicht interessiert oder in der Lage einer festen Tätigkeit in Ihrem Beruf nachzugehen ? Vielleicht haben Sie jedoch Interesse, Lust und Zeit gelegent­lich als Aushilfe (an Wochenenden, Feiertagen und im Nacht­dienst) Ihren erlernten Beruf nicht ganz zu verlernen I Rufen Sie uns einfach an.

Für nähere Auskünfte steht Ihnen im Alten- und Pflegeheim Montabaur unsere Pflegedienstleiterin, Frau Braun, Tbl. 02602-1304-0), gern zur Verfügung.

Da& Alten- und Pflegeheim Montabaur bietet

Ausbildungsplätze

für die Ausbildung zum/r Altenpfleger/in Sie erhalten eine qualifizierte Ausbildungin einem zukunfts­sicheren Beruf. Die Dauer der Ausbildung beträgt 3 Jahre und wechselt zwischen theoretischen Unterrichtseinheiten in Koblenz oder Westerburgund praktischen Einsätzen in un­serem Haus. An Ausbildungsvergütungerhalten Sie (öffent­licher Dienst, BAT) zwischen 1.000,00 und 1.300,00 DM mo­natlich (je nach Ausbildungsjahr).

Ausbildungsbeginn ist Anfang September 1992.

Für weitere Fragen steht Ihnen unsere Pflegedienstleiterin, Frau Braun, (TbL 02602-13040) gern zur Verfügung.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte an:

Alten- und Pflegeheim Montabaur, Dillstr. 1,

5430 Montabaur.

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Hirtengarten« der Stadt Montabaur im Stadtteil Horressen; Veröffentlichung des Ände­rungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 10. Juni 1992 die Änderung des Bebauungsplanes »Hirtengarten« be­schlossen.

Für das an der Waldstraße im Stadtteil Horressen gelegene Flurstück Nr. 50 wird die Wohnbebauung auf gegeben und statt- dessen eine öffentliche Grünfläche festgesetzt.