Montabaur ___ 1 6 1 _ Nr. 27/92
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens* und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auch die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteil sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichnten Vermögensnachteile ein getreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs.3 Satz 1 Kngoifhnftten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) - (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und
2. die E in berufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet - grob dargestellt - umgrenzt
im Norden: von den bebauten Grundstücken des Kaufhauses Hisgen und der Nassauischen Sparkasse
im Osten: von der Hosital-, Wilhelm-Mangels- und Kolpingstraße (teilweise) sowie den bebauten Grundstücken der Kolping- und
Fröschpfortstraße
im Süden: jeweils teilweise von den Straßen »Am Quendelberg«, Fröschpfort - und Rheinstraße
im Westen: von der Straße »Am Gäulsbach«, »Am Wölfsturm« (teilweise) und Wilhelm-Mangels-Straße (teilweise).
Montabaur, 17. Juni 1992 (S.) Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
öffentliche Bekanntmachung
der ergänzenden Auslegung von Unterlagen Uber die beabsichtigte Neuausweisung bzw. den Widerruf von Straßen und Wegen für das Reiten im Waldbereich des Naturparks Nassau (Verbandsgemeinden Höhr-Grenzhausen, Montabaur und Wallmerod) gemäß § 14 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes (LFGDVO) vom 17. Mai 1983 (GVB1. Nr. 12 vom 22.06.1983, S. 107 ff.).
In der Zeit vom 13. Juli 1992 bis einschließlich 07. August 1992 werden im Dienstgebäude der Bezirksregierung als Obere Forstbehörde in 5400 Koblenz, Südallee 15-19, Zimmer 108, von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie Freitag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Kartenausschnitte im Maßstab 1:25.000 ausgelegt, in der die in Ergänzung zu der Auslegung vom 18.11.1991 bis 16.12.1991 zur Neuausweisung bzw. zum Widerruf vorgesehenen Straßen und Wege für das Reiten im Waldbereich des Naturparks Nassau eingezeichnet sind.
Gleichzeitig werden Kopien der Kartenausschnitte bei folgenden Forstämtem als Unteren Forstbehörden ausgelegt:
Forstamt Montabaur, Eifelstraße 16, 5430 Montabaur Forstamt Neuhäusel, Industriestraße, 5411 Neuhäusel Forstamt Wallmerod, Gerichtsstr. 3, 5431 Wallmerod
Außerdem können bei folgenden Verbandsgemeinden Kartenausschnitte eingesehen werden:
Verbandsgemeinde Montabaur, Großer Markt 10,5430 Montabaur
Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen, Rathausstr. 48, 5410 Höhr-Grenzhausen
Verbandsgemeinde Wallmerod, Gerichtsstr. 1,5431 Wallmerod.
Es wird darauf hingewiesen, daß Anregungen und Einwendun- ten mit Begründung während der Auslegungsfrist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bezirksregierung Koblenz - Forstdirektion - vorgebracht werden können.
Bezirksregierung Koblenz i. A.Kes9ler
- Forstdirektion -
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Sie sind examinierte Altenpflegerin Krankenschwester oder Krankenpflegehelferin ?
und sind durch Ihre Familie derzeit nicht interessiert oder in der Lage einer festen Tätigkeit in Ihrem Beruf nachzugehen ? Vielleicht haben Sie jedoch Interesse, Lust und Zeit gelegentlich als Aushilfe (an Wochenenden, Feiertagen und im Nachtdienst) Ihren erlernten Beruf nicht ganz zu verlernen I Rufen Sie uns einfach an.
Für nähere Auskünfte steht Ihnen im Alten- und Pflegeheim Montabaur unsere Pflegedienstleiterin, Frau Braun, Tbl. 02602-1304-0), gern zur Verfügung.
Da& Alten- und Pflegeheim Montabaur bietet
Ausbildungsplätze
für die Ausbildung zum/r Altenpfleger/in Sie erhalten eine qualifizierte Ausbildungin einem zukunftssicheren Beruf. Die Dauer der Ausbildung beträgt 3 Jahre und wechselt zwischen theoretischen Unterrichtseinheiten in Koblenz oder Westerburgund praktischen Einsätzen in unserem Haus. An Ausbildungsvergütungerhalten Sie (öffentlicher Dienst, BAT) zwischen 1.000,00 und 1.300,00 DM monatlich (je nach Ausbildungsjahr).
Ausbildungsbeginn ist Anfang September 1992.
Für weitere Fragen steht Ihnen unsere Pflegedienstleiterin, Frau Braun, (TbL 02602-13040) gern zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte an:
Alten- und Pflegeheim Montabaur, Dillstr. 1,
5430 Montabaur.
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Hirtengarten« der Stadt Montabaur im Stadtteil Horressen; Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 10. Juni 1992 die Änderung des Bebauungsplanes »Hirtengarten« beschlossen.
Für das an der Waldstraße im Stadtteil Horressen gelegene Flurstück Nr. 50 wird die Wohnbebauung auf gegeben und statt- dessen eine öffentliche Grünfläche festgesetzt.

