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Nr. 36/90
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den im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteili- ® tW • achten Bedenken/Anregungen/Hinweise und faß- sse gf» m - den von der Verwaltung erarbeiteten Be-
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faßte den Beschluß, die neue Trassenführung gern. Arbeiteten Straßenplanung in Höhe des Kreuzungsbe- ? KolDing-ZWilhelm-Mangels-ZFröschpfortstraße in den [ esolanentwurf einarbeiten zu lassen und zum Gegen-
^weiteren Bebauungsplanverfahrens zu machen. Der mte dem Entwurf des Bebauungsplanes einschl. seiner Udung und seiner bebauungs- und bauordnungs- k hen Festsetzungen in der vorgelegten Form zu und be- Ee öffentliche Auslegung dieser Planunterlagen gemäß ^bs. II BauGB.
h« der Verkehrssignalanlage und des Parkleitsystems für iyUhelm-Mangels-Straße; Genehmigung einer überplanmä-
ftdemdwHaupt-und Finanzausschuß bereits in seiner Sit- »vom 14- August 1990 unter dem Vorbehalt der Genehmi- 1 , überplanmäßigen Ausgabe durch den Stadtrat die
jngder Signalanlage und des Parkleitsystems an die taSignalbau Huber, Groß-Gerau, vergeben hatte, geneh- eder Stadtrat diese überplanmäßige Ausgabe in Höhe von
[öoodm. .
{Auftrag beinhaltet die Signalisierung I Kreuzung Wallstraße/Freiherr-vom-Stein-Straße« [Kreuzung Wilhelm-Mangels-Straße/Steinstraße/Lahn-
iFußgängerüberweges Steinweg (Fußganerüberweges Wilhelm-Mangels-Straße 3 Kreuzung Kolpingstraße/Fröschpfortsstraße und »Einbindung eines Parkleitsystems für die vorhandenen geplanten Tiefgaragen.
.nmi g im p von überplanmäßigen Ausgaben Jtadtrat stimmte einer überplanmäßigen Ausgabe in Höhe |12,ooo DM zu, die im Rahmen des Straßenbaues der Auer- Istraße notwendig war.
Richtlinien
btadt Montabaur über die Erhebung eines Mietzinses für Nutzung der Mehrzweckeinrichtung der Schultumhalle an Waldschule Montabaur
§1
Mehrzweckeinrichtungen
|Mehrzweckeinrichtung (Anbau der Schultumhalle der chule Montabaur) umfaßt folgende Räumlichkeiten und ichtungen:
r mit Garderobe und Eingangsbereich letten Täume kemit Schankanlage jränke mit Inventar he mit Kücheneinrichtung lenbestuhlung pptische für die Halle «gliche Bühnenelemente.
§2
Festsetzung der Miete In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund der Benut- jsordnung für die Schultumhalle der Waldschule nicht ko- trei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies luchfür Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben |und für gewerbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird (olgt festgesetzt:
r die alleinige Nutzung des Mehrzweckbereiches durch pilrger, Vereine und Gruppen aus der Stadt Montabaur “dein Mietzins von 60 DM erhoben ir die Nutzung der Halle und des Mehrzweckbereichs pich Bürger, Vereine und Gruppen aus der Stadt Monta- paur für Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld er- beträgt der Mietzins 100 DM.
F™ bei einer Veranstaltung von Bürgern, Vereinen und r“ p P® n aus der Stadt Montabaur, für die Halle und Mehr- ™scKbereich genutzt werden, Eintrittsgeld erhoben, befugt der Mietzins 150,00 DM. pf Veranstaltungen von Ortsfremden beträgt der Miet-
kh Buchstabe a) = 100 DM ^Buchstabe b) = 160 DM pch Buchstabe c) = 200 DM.
e) Für kommerzielle Veranstaltungen (Werbungs- und Verkaufsveranstaltungen) beträgt der Mietzins 300 DM
f) Gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen von Vereinen, Parteien u.ä. Gruppen (z.B. Jahreshauptversammlungen, Weihnachtsfeiern etc), sind gebührenfrei In Zweifelsfällen entscheidet die Verwaltung Uber eine Ge* bührenbefreiung.
g) Bei Inanspruchnahme der Halle im Rahmen einer Beisetzung ist ein Mietzins von 100 DM zu zahlen. Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern des Stadtteils Horressen wird ein Mietzins von 100 DM erhoben. Für jeden weiteren Thg sind 60 DM zu entrichten.
(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser abgegolten. Die Kosten für den Einsatz des Hausmeisters werden von der Verbandsgemeinde gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Die Verwaltung wird ermächtigt, in besonders gelagerten Emzelfällen die Miete abweichend von Absatz 1 festzusetzen.
§3
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit dem Tag der Beschlußfassung durch den Stadtrat Montabaur in Kraft.
Dr. Possel-Dölken Bürgermeister
5430 Montabaur, 04. September 1990
Benutzungsordnung für den Wolfsturm in Montabaur §1
Allgemeines
Der Wölfsturm wird als öffentliche Einrichtung (§ 14 Abs. 2 GemO) den Einwohnern der Stadt Montabaur sowie den in ihr ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen imRahmen der nachfolgenden Best immun g zur Verfügung ge-
Kommerzielle Veranstaltungen sind ausgeschlossen.
. §2
Nutzungsrecht
1. Die Kreissparkasse Westerwald hat durch ihr finanzielles Engagement den Ausbau des Wölfsturmes ermöglicht. In Anerkennung dieses Engagements wird der Kreissparkasse gegenüber sonstigen Benutzern ein vorrangiges Nutzungsrecht eingeräumt.
Die Stadt Montabaur und die Kreissparkasse Westerwald haben ein gleichberechtigtes Nutzungsrecht. Sie nehmen bei der Tferminplanung auf gegenseitige Interessen Rücksicht. Die Verwaltung des Wolfsturmes, einschließlich der Zuteilung von Nutzungszeiten erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, namens und im Auftrag der Stadt (§ 68 I GemO). Die Kreissparkasse Westerwald wird Tbrmine für die Benutzung rechtzeitig mit der Verbandsgemeindeverwaltung abstimmen.
2. Die Benutzung des Wölfsturmes durch Dritte kann ausgeschlossen werden,
a) bei Eigenbedarf durch die Stadt Montabaur oder die Kreissparkasse Westerwald,
b) bei bereits genehmigter Benutzung durch andere,
c) wenn durch die geplante Veranstaltung öffentliche Interessen oder Belange der Anwohner gef ähnlet würden.
§3
Art und Umfang der Gestattung
1. Die Benutzung des Wölfsturmes ist genehmigungspflich-
2. üfer Anträge auf Zulassung zur Benutzung des Wolfsturmes entscheidet im Namen und Auftrag der Stadt Montabaur die Verbandsgemeindeverwaltung nach den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.
Liegen mehrere Anträge vor, die auf den gleichen Nutzungszeitraum eingerichtet sind, ist Antragstellern aus Montabaur der Vorrang einzuräumen. Dies gilt nur, sofern dem auswärtigen Antragsteller noch keine Nutzungsgenehmigung für diesen Zeitraum erteilt worden ist.
3. Bei Vertragsabschluß ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung eine Kaution in Höhe von 500,00 DM zu hinterlegen.
4. Die Tbilnehmerzahl pro Veranstaltung ist auf max. 30 Personen begrenzt.
5. Entschädigungsansprüche gegenüber der Stadt sind ausgeschlossen.

