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Montabaur

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6. Die Benutzer können im Rahmen des N otwendigen vorhan­denes Mobiliar und sonstige Einrichtungen des Wolfs­turmes benutzen.

7. Der Verkauf von Getränken und Speisen bedarf der Einwil­ligung durch die Verbandsgemeindeverwaltung.

8. Die Genehmigung zur Benutzung des Wolfsturmes ist zeit­lich begrenzt und gilt längstens bis 22.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt ist der Wolfsturm zu verlassen.

9. Eine erteilte Genehmigung zur Nutzung des Wolfsturmes kann widerrufen werden:

a) Bei Verstoßen gegen die Benutzungsordnung oder gegen Auflagen, die im Rahmen der Genehmigung erteilt worden sind.

b) Bei Verstößen gegen geltendes Recht oder die guten Sit­ten.

c) Bei Belästigungen der Anwohner des Wolfsturmes durch den Benutzer oder die von ihm bestellten Personen.

d) Bei dringendem Eigenbedarf.

§4

Pflichten der Benutzer

1. Der Wolfsturm, bereitgestellte Einrichtungsgegenstände und sonstige Einrichtungen des Wölfsturmes sowie die Außenanlagen sind pfleglich zu behandeln.

2. Die Benutzer haften der Stadt für alle Schäden, die von ih­nen am Gebäude an Einrichtungsgegenständen oder son­stigen Einrichtungen des Wolfsturmes verursacht werden. Der Benutzer haftet auch für das Verschulden von Perso­nen, die von ihm bestellt oder eingeladen worden sind.

Vor Beginn oder während der Benutzung festgestellte Schäden am Wolfsturm an zur Verfügung gestellten Ein­richtungsgegenständen sind unverzüglich dem zuständi­gen Sachbearbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung zu melden. -

3. Der Benutzer ist verpflichtet, nach Beendigung der Veran­staltung die benutzten Räume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor der Benutzung befanden.

Insbesondere sind vom Benutzer in den Wolfsturm ge­brachte Gegenstände nach Ablauf der vereinbarten Benut­zungszeit unverzüglich zu entfernen. Der Wolfsturm ist be­senrein zu säubern, benutztes Geschirr ist zu spülen.

Bei Verletzung der Pflichten nach S. 1 und 3 kann die Stadt auf Kosten des Benutzers die notwendigen Arbeiten durch­führen lassen. Zur Befriedigung ihrer Ansprüche kann die Kaution einbehalten werden.

4. Der Wolfsturm wird in dem Zustand zur Verfügung ge­stellt, in dem er sich befindet. Veränderungen am Gebäude oder seiner Ausstattung können weder verlangt noch vom Benutzer selbst vorgenomen werden.

§5

Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten

Tönwiedergäbe gerate aller Art, insbesondere Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Musikboxen dürfen nur in solcher Laut­stärke benutzt und Musikinstrumente nur so gespielt werden, daß unbeteiligte Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr ist die Benutzung von Ibnwiedergabegerä- ten oder Musikinstrumenten nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

§6

Hausrecht

Das Hausrecht übt im Wolfsturm der Bürgermeister der Stadt Montabaur bzw. - in seinem Auftrag- der jeweils zuständige Mit­arbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung aus. Ihren Anord­nungen ist vom Benutzer Folge zu leisten.

F

Haftung

(1) Der Benutzer stellt die Stadt Montabaur von Haftpflichtan­sprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Personen für solche Schäden frei, die in Zusammenarbeit mit der Veranstal­tung des Benutzers im Wolfsturm stehen. Der Benutzer verzich­tet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Montabaur und- für den Fall der eigenen Inanspruchnahme - auf den Rücktritt gegenüber der Stadt Montabaur oder ihrer Beauf­tragten.

(2) Für das Verschulden von Beauftragten der Stadt (z.B. Mitar­beiter der Verbandsgemeindeverwaltung) haftet diese nur bei

Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung d a Grundstückseigentümern nach § 836 BGB bleibt mk

(3) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugani und dem Inventar durch die Benutzung entstehen. Sei satzansprüche der Stadt können aus der Kaution befryy den. Für weitergehende Schäden haftet die Person, dj^

nutzungsvertrag unterzeichnet hat, persönlich.

§8

Nutzungsentgelt Für die Benutzung des Wolf sturmes wird ein Entgelt ho von 60,00 DM erhoben; zu.zahlen jeweils bei Vertragsj bei dem von der Stadtverwaltung beauftragten Bei®

Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beiei und Wasser abgegolten.

§9

Vertrag

Bevor die Gestattung, den Wolfsturm zu benutzen, erklärt! ist zwischen der Stadt Montabaur - vertreten durch die' bandsgemeindeverwaltung- und dem Benutzer einMietve abzuschließen. Die Festsetzungen der Benutzung, sind zum Bestandteil des Mietvertrages zu erklären.

§10

Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt am_

5430 Montabaur,

..in Kraft.

Dr. F Bürg

Sieger des Fotowettbewerbes »Leben und TVadition« werden ermittelt

Etwa 60 Fotos von 20 Einsende hielt die Jury des Fotowetth »Leben und Tradition«, c Montabaur aus Anlaß des t henden Jubiläumsjahres ] Jahre Stadtrechte« ausg hatta

In seiner ersten Bewertung wurden die Einsendungen g und eine Vorauswahl ] endgültige Bewertung der All« erfolgt im Herbst d.J.

Die prämierten Fotos sollenine besonderen Ausstellung in der Bürgerhalle des Rathauses im Frühjahr 1991 g bei deren Eröffnung auch die Preisverleihung «folgt.

Die drei Erstplazierten erhalten Geldpreise in HöhevonJW, und 300 DM.

HONTABAIR

700 JAHRE STADTRECHTE

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Der Jury gehören an: (von rechts) ,.

Karl Müller, Stefan Gros, Prof. Rudolf Schmidt und GerdW®