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Montabaur

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Nr. 28/jl-.. Mo

§ 5 Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsberei­ches nach Zuweisung durch den Verbandsgemeinderat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vor­zubereiten.

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Aus­schüsse* bestimmt der Bürgermeister einen federführenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsa­men Sitzungen eingeladen werden. In diesem Fall wird in ge­meinsamer Abstimmungmit der Mehrheit der anwesenden Mit­glieder der beteiligten Ausschüsse entschieden, sofern nicht im Einzelfall eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Grundbj § 1<

träges gezahlt. ter,

(3) Der Grundbetrag wird für die Mitglieder des Verbandst

meinderates auf monatlich 40,- DM festgesetzt. Sie wird na<l ,

träglich zum Ende eines jeden Halbjahres (30. Juni und 31. v

zember) ausgezahlt. j

(4) Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn die Aufgaben al Feu

Mitglied des Verbandsgemeinderates länger als drei Monat nicht wahrgenommen werden, für die über die drei Monate hitj (2) ] ausgehende Zeit. Sie ist längstens bis zum Ende des Monats zahlen, in dem das Mandat erlischt. gen

§6 Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über be­stimmte Angelegen! eiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Be­schluß des Verbandsgemeinderates. Die Übertragung der ent­scheidenden Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates.

Die Übertragung und Entscheidung der Beschlußfassung be­darf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ver­bandsgemeinderates.

(2) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind die Fraktionen durch Übersendung einer Niederschrift an die Fraktionsvorsit­zenden zu informieren.

(8)Der Haupt-undFinanzausschuß wird grundsätzlich ermäch­tigt, in folgenden Angelegenheiten der Verbandsgemeinde Mon­tabaur abschließend zu entscheiden:

1. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO die Zustim­mung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausga­ben

1.1 in imbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzli­cher und tarifvertraglicher Verpflichtung,

1.2 bei den übrigen Ausgaben: bis zur Höhe von 6.000,- DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen Uber 60.000,- DM bis zu 10 % des jeweiligen Haushaltsansat­zes;

2. Verfügung über das Vermögen der Verbandsgemeinde (Kauf, Verkauf, Täusch, dingliche Belastung) bis zur Wert­höhe von jeweils 75.000,- DM und die Hingabe von Darle­hen der Verbandsgemeinde, die Veräußerung und Ver­pachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbe­trieben bis zur Wertgrenze von jeweils 30.000,00 DM;

3. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten;

4. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern nicht die Verwaltung nach den einschlägigen Richtlinien entscheidet;

5. Entscheidungüber den Erlaß von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie von privatrechtlichen Forderungen;

6. EinleitungundFortführungvonGerichtsverfahrensowie Abschluß von Vergleichen, sofern es sich nicht um Angele­genheiten der laufenden Verwaltung handelt;

7. Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermei­sters gern. § 47 Abs. 2 GemO;

8. Zustimmung zum Hinausschieben des Ruhestandsbe­ginns.

§ 7 Wahl der Ausschüsse

Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden aufgrund der Vorschläge der im Verbandsgemeinderat vertrete­nen politischen Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältnis­wahl gewählt, sofern nicht ein gemeinsamer Wahlvorschlag un­terbreitet wird (§ 46 Abs. 1 S. 2 GemO).

3. Abschnitt

Zahl und Stellung der Beigeordneten § 8 Zahl der Beigeordneten/Bestellung hauptamtlicher Beige­ordneter

(1) Die Verbandsgemeinde hat 3 Beigeordnete.

(2) Ein Beigeordneter ist hauptamtlich tätig.

4. Abschnitt

Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder Mitglieder von Ausschüssen des Verbandsgemeinderates Beigeordnete und sonstige Inhaber von Ehrenämtern

§ 9 Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Verbandsgemeinderates erhalten zur Ab­geltung der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persön­lichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehre­namtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.

§ 10 Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung |gj]

für Rats- und Ausschußsitzungen sowie Fraktionssitzung« . jg Q

(1) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglied! 1

des Verbandsgemeinderates für die Tbilnahme an den Sitzung«; (4) 1 des Verbandsgemeinderates ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,Q| 1. DM. Wird ein Mitglied von der Tbilnahme an Sitzungen ausgr schlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für die Sitzungen, an dt nen es nicht teilgenommen hat.

(2) Den Ratsmitgliedern werden die Fahrtkosten, die ihn« ^

durch die Tbilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderat« entstehen, erstattet. Erfolgt die Fahrt zur Sitzung mit eigene! Personenkraftwagen, so wird eine Kilometerpauschale gezahlt* ..

die sich aus der Landesverordnungüber die Entschädigung von . '!r{J Wegstrecken, die mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurück# . , legt werden (LVO zu § 6 LRKG), für anerkannt privateigem Kraftfahrzeuge ergibt. ^

(3) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für dii Tbilnahme der Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeb ? derates und - bei deren Verhinderung- ihrer Stellvertreter an da Ausschußsitzungen. Die Mitglieder des Umweltbeirates (§ > (i); Abs. 6) erhalten ebenfalls Sitzungsgeld und Fahrtkostenersati <che nach den Abs. 1 und 2.

( 4 ) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für dii (2) 1

Tbilnahme der Mitglieder des Verbandsgemeinderates und sei a) d ner Ausschüsse an den Fraktionssitzungen, die der Vorbeiei b) d tung einer Sitzung des Verbandsgemeinderates oder eines Au»| c) < Schusses dienen. .' Nei

Sitzungsgeld für die Tbilnahme an einer Fraktionssitzung wird* d) a auch gezahlt, wenn eine Fraktionssitzung am gleichen Täg wh sjf ®) d eine Rats-oder Ausschußsitzung stattfindet.Voraussetzungistj -c M aber, daß die Fraktionssitzung mindestens 1 Stunde dauert.

§ 11 Fraktionsvorsitzende

Den Vorsitzenden der Fraktionen wird zur Abgeltung ihres b&ljg|di e sonderen Aufwandes monatlich neben den Leistungen nach §{

9 und 10 eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Diese wird g* f den zahlt:

a) in Form eines Sockelbetrages von monatlich 26,00 DM und, ...,

b) als monatlicher Betrag von 1,60 DM für jedes Mitglied ih- rer Fraktion.

§ 12 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen (6)1 Beigeordneten>_ Tteil

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete^ der den Bürgermeister ver m zun tritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwands !* entschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt ein Dreißigstel des: (2)(

Höchstsatzes gern. § 12 Abs. 2 in Verbindungmit § 13 Abs. 1 S.3i - Mo: der EntschädigungsVO-Gemeinden für jeden vollen Täg der~c 643 Vertretung. sa

Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für die Tbilnahme. H . an den Beigeordnetenbesprechungen ein Sitzungsgeldnach§ lfly * a Abs. 1. Das gleiche gilt für den Fall der Vertretung des Bürgar 11 meistere bei einer Veranstaltung, die nicht einen ganzen Täg: ' üe lang dauert. jj

(3) Werden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden! g)

geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeit!, punkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an ent-|_ b) sprechend. jj|

(4) Die Bestimmungen des§§9undl0 dieser S atzung gelten ent- w ist v

sprechend für die ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Mit- r ser glieder des Verbandsgemeinderates sind. & nun

(6) Die Zahlungeines Sitzungsgeldes nach § 10 entfällt, wenn die 1 Sitzung in die Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung K noE nach Abs. 1 und 2 gezahlt wird. K wor

(6) Die in Ausübung ihres Mandats entstehenden Fahrtkosten B ^ er ' werden in entsprechender Anwendung des § 9 (2) erstattet. I