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Nr. 2i

»ntabaur

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Nr. 28/90

SPIELPLA N : Vorrundenspiel (2 x 30 Minuten)

SV Horbach SV Welschneudorf

Smnstdg» 21. Juli 1990,15.00 Uhr

SG Eitelbom/Neuhäusel - Fortuna Holler SV Stahlhofen 'SV Olympia Eschelbach

ispekujfcnntag, 22. Juli 1990,15.00 Uhr

)ien8tEjhS Montabaur - SG Eitelbom/Neuhäusel

ffV Heiligenroth I - SV Stahlhofen

ederj, Baris Montabaur - SV Olympia Eschelbach

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^JMontng, 23. Juli 1990,18.30 Uhr

tffanji SG Horressen/Elgendorf - SV Heiligenroth II

or Montabaur * Fortuna Holler

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Momypienstag, 24. Juli 1990,18.00 Uhr

. SV Heiligenroth I SV Horbach

. .1 Baris Montaaur - SV Welschneudorf

runAj gv Kadenbach - SV Heiligenroth II

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urbamij ;Mittwoch, 25. Juli 1990,19.00 Uhr

verseti^SG Horressen/Elgendorf SV Kadenbach

Bereit f%)onnerst ag, 26. Juli 1990,18.30 Uhr s Vor# Zwischenrunde

Sieger Gruppe A - 2. Gruppe B Sieger Gruppe C - 2. Gruppe D

reitag, 27. Juli 1990,18.30 Uhr

Sieger Gruppe B 2. Gruppe A |ieger Gruppe D - 2. Gruppe C

lamstag, 28. Juli 1990,15.00 Uhr Endrunde

Sieger aus den Donnerstag-Spielen Sieger aus den Freitag-Spielen

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Sonntag, 29. Juli 1990,14.30 Uhr - Endspiele 2 x 45 Minuten.

Verlierer aus den Samstag-Spielen Sieger aus den Samstag-Spielen.

Eventuell Verlängerung Elfmeter-Schießen.

SIEGEREHRUNG und gemütliches Beisammensein.

Öffentl. Bekanntmachungen

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Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 05. Juli 1990

jv Der Verbandsgemeindwat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der i&Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezem- l' ber 1973 (GVBL S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22. Juli 1988 (GVBL S. 135 - BS 2020-1 - in Verbindung mit ' der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeord­nung (GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVBL S. 98), zuletzt »geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476) - BS 2020-1-1- der Landesverordnungüber die Aufwandsentschä­digung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) vom 1. März 1974 (GVBL S. 105), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1989

ä (GVRl. S. 129) - BS 2020-1-3-, sowie der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung vom 28. Mai 1984 (GVBL S. 126), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 1989 (GVBL S. 44) die folgende Hauptsatzung beschlossen:

1. Abschnitt

öffentliche Bekanntmachungen § 1 Form der öffentlichen Bekanntmachung i 0) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Wochenblatt «lief* | der Verbandsgemeinde Montabaur.

__ 5 (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Tfexte

und Erläuterungen, die wegen ihres Umfanges nicht gern. Abs.

1 öffentlich bekanntgemacht werden können, werden im Dienst­gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu je­dermanns Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung werden nach Abs. 1 spätestens am Thge vor Beginn der Auslegung öffentlich bekanntgemacht.

(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Verbands­gemeinderates nicht rechtzeitig gern. Abs. 1 öffentlich bekannt­gemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung in folgen­den Zeitungen:

1. Westerwälder Zeitung« (Ausgabe F).

2. Rhein-Zeitung (Ausgabe B)

3. Nassauische Landeszeitung

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer be­sonderer Umstände die in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung an den Stellen bzw. in der Form, die in den Hauptsatzungen der ein­zelnen Ortsgemeinden und der Stadt Montabaur für öffentliche Bekanntmachungen in solchen Fällen vorgesehen sind. Sofern dort eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang vorge­schrieben ist, ist diese mit Ablauf des ersten vollen Thges des Aushanges vollzogen.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 bis 3 vorge­schriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Be­kanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos gemacht wor­den ist.

§ 2 Sonstige Bekanntgaben

öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in den Formen des § 1.

§ 3 Unterrichtung der Einwohner

(1) Die Unterrichtung über den Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan erfolgt in jährlichem Abstand in der in § 1 (1) bestimmten Form.

(2) Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegen­heiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§41 Abs. 5 GemO) erfolgt in der in § 1 (1) bestimmten Form.

2. Abschnitt

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates § 4 Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuß

b) Werksausschuß

c) Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung (Bauausschuß),

d) Sozial- und Sportausschuß

e) Ausschuß für Wirtschaft und Struktur.

Die in Satz 1 genannten Ausschüsse bestehen aus neun Mitglie­dern und Stell Vertretern sowie dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als Vorsitzenden.

(2) DerVerbandsgemeinderat bildet weiterhin einen Rechnungs­prüfungsausschuß. Dieser besteht aus neun Mitgliedern und Stellvertretern. Der Rechnungsprüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Aufgrund des § 78 des Schulgesetzes wählt der Verbandsge­meinderat einen Schulträgerausschuß für die Grund- und Hauptschulen. Der Schulträgerausschuß besteht aus zwölf Mit­gliedern und Stellvertretern sowie dem Bürgermeister oder des­sen Vertreter als Vorsitzenden. Die Mitglieder und Stellvertre­ter des Schulträgerausschusses setzen sich wie folgt zusammen:

a) drei an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrer,

b) drei Eltern von Schülern der Grund- und Hauptschulen,

c) sechs Mitglieder des Verbandsgemeinderates.

(4) Alle Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanz­ausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses müssen dem Verbandsgemeinderat angehören. Die übrigen Ausschüsse können sich aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgern zusammensetzen. Mindestens die Hälte der Ausschußmitglieder und Stellvertreter soll dem Verbandsgemeinderat angehören.

(5) Für die Verbandsgemeinde Montabaur wird ein Umweltbei­rat gebildet. Die Zusammensetzungund Aufgaben des Umwelt­beirates regelt der Verbandsgemeinderat.

(6) Weitere Ausschüsse können vom Verbandsgemeinderat bei Bedarf gebildet werden.