Montabaur
Seite 12
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§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gemo) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt:
Die im Plan im Bereich der Flurstücke Nr. 119-126 ausgewiesenen Garagenplätze werden aus dem Bebauungsplan herausgenommen. Hierfür wird eine nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen.
Neuhäusel, 21. Juni 1990 Hümmerich, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Auf der Haid« der Ortsgemeinde Neuhäusel - öffentliche Auslegung der Änderungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
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Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 03.05.1990 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Auf der Haid« zu ändern (siehe vorstehende öffentliche Bekanntmachung).
Gleichzeitig hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 03.05.1990 den Beschluß gefaßt, auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu verzichten.
Die ÄnderungsplanungeinschließlichBegründungliegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 02.07.1990 bis 02.08.1990 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt,
Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, wä rend der Dienststunden (montags, dienstags und mittwocluj von 7.30 -12.45 und 13.30 -16.00 Uhr, sowie donnerstags voij 7.30 -12.46 und 13.30 -18.30 Uhr und freitags von 7.30 -13.00 Uhr) sowie nachrichtlich beim Ortsbürgermeister während de ortsüblichen Dienststunden öffentlich aus.
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei de Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur oder der Ortsg
meinde Neuhäusel schriftlich oder mündlich zur Niederschrift! vorgebracht werden.
Der Änderungsbereich ist aus der vorstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.
Neuhäusel, 20. Juni 1990 Hümmerich, Ortsbürgermeister
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öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Auf der Haid« der Ortsgemeinde Neuhäusel; Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 03.05.1990 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Auf der Haid« wie folgt zu ändern:
Im Plangebiet mit der OZ 6 wird bei den Parzellen 194 bis 198 die vorgegebene »Gartenhof- und Atriumbebauung mit Grenzbebauung an mindestens zwei Seiten« aufgehoben und eine Bebauung gemäß OZ 4 b festgesetzt.
Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Neuhäusel, 20. Juni 1990 Hümmerich, Ortsbürgermeister
Sprechstunde
der Ortsgemeindeverwaltung fällt aus
Wegen Verhinderung des Ortsbürgermeisters fällt die Sprechstunde der Ortsgemeindeverwaltung Neuhäusel am Montag, 02. Juli 1990, aus. Es wird um Beachtung gebeten. Hümmerich, Ortsbürgermeister
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Abfallbeseitigung - Müllsäcke
Die Ortsgemeindeverwaltung Neuhäusel hält Müllsäcke der Abfallbeseitigung des Westerwaldkreises in beschränktem Umfange vorrätig. Interessenten können diese während der ortsüblichen Sprechstunden gegen Entrichtung des Kaufpreises von 2,80 DM pro Stück erwerben.
Hümmerich, Ortsbürgermeister
Simmern
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Kurfürstenwiese - Klering« der Ortsgemeinde Simmern • Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat Simmern am 16.01.1990 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Kurfürstenwiese - Klering« wurde der Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGb angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 08.06.1990 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 - 12.46 und 13.30 -16.00 Uhr, donnerstags von 7.30-12.46 Uhr und 13.30 -18.30 Uhr und freitags von 7.30 - 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan voll in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben J ähren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
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