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Itfontabaur

Seite 11

Nr. 26/90

mir bitten alle Spieler der Seniorenabteilung um pünktliches Lid vollzähliges Erscheinen.

I Kreis junger Frauen

Per Kreis junger Frauen lädt ein zu einem Grillabend am Frei*

|tag, dem 29.6.1990, 20.00 Uhr im Karrhof.

Litte Grillgut und Getränke mitbringen.

1 Mutter Kind Spielkreis

tjBei der Besprechung am 21.06. im Gasthaus »Zum Erbachtal« Baben wir vereinbart, unsere TYeffen von Donnerstagnachmit- |tag auf Mittwochvormittag ab 10.00 Uhr zu verlegen. tVir hoffen, daß auch dann viele Mütter kommen können.

Nomborn

öffentliche Bekanntmachung

Pie nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nomborn findet am Montag, dem 2. Juli 1990, um 20.00 Uhr im Gemeindehaus statt.

Tagesordnung

I. öffentliche Sitzung

1. Bekanntgabe einer Eilentscheidung

2. Beratung und Beschlußfassung über die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfahrten der Grundschule Heilber­scheid '

3. Beratung und Beschlußfassung über die Grundschulorga­nisation im Ostteil der Verbandsgemeinde Montabaur

4. Beratung und Beschlußfassung über die Auf Stellung eines Bebauungsplanes für den Bereich Südstraße

5. Beratung und Beschlußfassung über die Fortschreibung des Investitionsprogrammes bis einschließlich 1994

6. BeratungundBeschlußfassungüber die Anschaffung eines Rasenmähers und eines Freischneiders

7. Genehmigung/Kenntnisnahme von Haushaltsüberschrei­tungen im Haushaltsjahr 1989

8. Verschiedenes

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG 1. Verschiedenes Nombora, 26.06.1990 Brach, Ortsbürgermeister

Freiwillige Feuerwehr Nomborn Für die Männer der Gruppe 2 ist am Montag, dem 2. Juli, um 19.00 Uhr eine Übung.

Eitelborn

AUGST

Bekanntmachung

gemäß § 69 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I.S. 2263) Nach Erörterung mit den Eigentümern ist der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet »Im Buchenstück« in der Ortsge­meinde Eitelborn gemäß § 66 B auGB durch Beschluß des Umle­gungsausschusses vom 30.06.1990 aufgestellt worden.

Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

Der Umlegungsplan kann sowohl bei der Verbandgsgemeinde- verwaltung Montabaur, Zimmer 203, als auch beim Kataster­amt in Montabaur, Zimmer 110, während der Dienststunden von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Gemäß § 70 Abs. 1 BauGB wird den an der Umlegung Beteilig­ten ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungs­plan mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

Montabaur, den 26. Juni 1990 Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Eitelborn (Siegel) Reichling

MGV »Mozart« 1880 e.V. Eitelborn Am kommenden Samstag, dem 30. Juni 1990 besuchen wir das Sängerfest bei den Sangesfreunden in Dausenau. Die Abfahrt erfolgt um 19.00 Uhr ab der Augst-Halle.

Jahrgang 1964 Eitelborn

Unsere Jahrgangskollegin Jutta Stotz hat uns anläßlich ihrer Hochzeit zum 21.07.1990 nach Mainz zu einem Fest eingeladen.

Ein Polterabend im üblichen Sinne findet nicht statt. Wer an ei­ner Teilnahme interessiert ist, möchte sich bitte umgehend bei folgenden Personen anmelden: Markus Gilles (TbL 8349) oder Christof Fries (Tbl. 8609).

Westerwald-Verein Eitelbora

Unser monatlicher Stammtisch ist inzwischen ein fester Be­standteil unseres Jahresprogramms geworden.

Wir würden uns freuen, beim nächsten Stammtisch, am Mitt­woch, 4. Juli 1990,20.00 Uhr im Westerwälder Hof, wieder recht viele Mitglieder und Freunde des Westerwald-Vereine begrüßen zu können.

Kadenbach

Neuer Wehrführer

Die aktiven Feuerwehrmänner haben in einer Versammlung am 18. Juni 1990 Rüdiger Fries zum neuen Wehrführer und Sieg­fried Brömel zum stellvertretenden Wehrführer gewählt. HugoKeul, der das Amt des Wehrführers acht Jahre wahrnahm, haben die Feuerwehrleute für sein erfolgreiches Wirken ge­dankt.

Dombo, Ortsbürgermeister

Sportfreunde Germania Kadenbach Mutter- und Kindturaen

Auf vielfachen Wunsch hat sich der Vorstand des Sportvereins dazu entschlossen, ein Mutter- und Kindturaen ins Leben zu ru­fen. Bei genügend Interessenten werden die ersten Veranstal­tungen nach den Sommerferien 1990 stattfinden. Interessenten melden sich bitte bei Rüder Junges, Wester- waldstr. 1, 6411 Kadenbach, Tbl. 02620/8336.

_ Neuhäusel _

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Auf der Haid« der Ortsgemeinde Neuhäusel - Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Neuhäusel am 29.03.1990 als Sat­zung beschlossene Bebauungsplanänderung »Auf der Haid« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGb angezeigt.

Die Kreisverwaltung hat am 08.06.1990 (Az. 6A/60,610-13) er­klärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 12.45 und 13.30 -16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 -12.45 und 13.30 -18.30 Uhr und freitags von 7.30 -13.00 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan voll in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann imbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jähren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.