Montabaur
Seite 18
Partnerschaftsfahrt nach Frankreich
Bis Samstag, den 21. April 1990, können sich Tfeilnehmer für die Fahrt zum diesjährigen Partnerschaftstreffen nach Vieux- Berquin anmelden.
Anmeldungen nehmen entgegen:
Frau Gertrud Metz, Tbl. Nr. 1220, Frau Ursula Stahlhofen, 'Ifel. Nr. 330.
Die Fahrtkosten betragen;
Erwachsene 30,00 DM, schulpflichtige Kinder 20,00 DM.
Der Fahrpreis ist bei Anmedung zu hinterlegen. Die A bfahrt ist am Freitag, dem 11. Mai 1990, pünktlich um 8.00 Uhr ab Jugendheim. Mit einer kurzen Unterbrechung am Grenzübergang nach Belgien erfolgt die Weiterfahrt zur belgischen Hauptstadt Brüssel. Hier ist die Besichtigung der historischen Altstadt mit dem Grand Place vorgesehen.
Nach ca. 21/2 Stunden Aufenthalt in Brüssel wird die Fahrt über Gent - Kortrijk - Ieper - Bailleul nach der Partnergemeinde fortgesetzt. Ankunft dort ca. 17.30 Uhr.
Unsere Gastgeber haben für Samstag, den 12. Mai die Besichtigung der Stadt Lille auf dem Programm. Höhepunkt des Partnerschaftstreffens bildet ein gemütliches Zusammensein mit Abendessen im Gemeindesaal.
Eisbachtaler Sportfreunde Samstag, dem 14.4.1990
16.00 Uhr Verbandsliga: Eisbachtal - SV Prüm in Nentershausen.
_ Niedererbach _
öffentliche Bekanntmachung Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niedererbach vom 03.04.1990
Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1988 (GVB1. S. 136), BS 2020-1, in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVB1. S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476), BS 2020 der Landesordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) vom 2. März 1974 (GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1989 (GVB1. S. 129), BS 2020-1-3 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§1
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niedererbach vom 12. November 1979, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. Januar 1983 wird wie folgt geändert:
§ 9 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:
>»§9
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen 0 rtsbUrgermei 8 ters
( 1 ) Der Ortsbürgermeister erhält gern. § 18 GemO im Rahmen der EntschädigungsVO-Gemeinden eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes.
(2) Werden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.
(3) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden nicht entgegenstehende Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister Lohn- oder Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 8 ( 2 ) gezahlt.«
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1 . Januar 1990 in Kraft. 5431 Niedererbach, 03.04.1990 (S.) Butzbach, 1 . Ortsbeigeordneter
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22
Abs. 1 GemO) und
----Nr. i
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzu Ortsgemeinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenns^ innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Beka^ chung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen die ' che Rechtsverletzung begründen können, gegenüber T* bandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz 540 « Montabaur, geltend gemacht worden ist. ’
Ortsgemeinde Niedererbach Butzbach, I. Ortsbeigeordneter
öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Niedererbach für das Jahr 1990 vom 09.04.1990
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeb Ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14 . Dezember 1973 (GVB 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Gtj migungdurch die KreisverwaltungMontabaur als Auf sich« hörde vom 02.04.1990 hiermit bekanntgemacht wird H
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT
in der Einnahme auf. 696.000,-I
in der Ausgabe auf. 696 000-1
im VERMOGENSHAUSHALT '
in der Einnahme auf. 437.000,-
in der Ausgabe auf. 437,000rl
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1 . der Gesamtbetrag der Kredite auf.o,-l
2 . der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf. 116.760,-i
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das 1 haltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftl. Betriebe
(Grundsteuer A) . 2201
b) für Grundstücke (Grundsteuer B). 240]
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital. i
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund. 24,001
für den zweiten Hund.36,0(J
für jeden weiteren Hund .
§4
Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlai trägt 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche.
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung:
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Niedereij für das Haushaltsjahr 1990 werden gemäß § 24 Abs. 2 da meindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (Gr 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben. 5430 Montabaur, 02.04.1990 Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises _
Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge: M|
HL
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17.04.19SS 26.04.1990 während der allgemeinen Dienststunden imj haus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. Niedererbach, den 09.04.1990 Ortsgemeindeverwaltung Niedererbach (S.) Zey, Ortsbürgermeister Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzung Ortsgemeinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sij innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Be#®J chung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, diee che Rechtsverletzung begründen können, gegenüber o bürgermeister von Niedererbach oder der Verbands^ Verwaltung Montabaur, geltend gemacht worden ist. 1 S 1 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -Ge J 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1 »zuletzt geändert au« Landesgesetz vom 22.07.1988 (GVB1. S. 136).

