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. e Straßenleuchte in der Kapellenstraße Hm Willen des Ortsgemeinderates soll in der Kapellen- 1 ine zusätzliche Straßenleuchte auf gestellt werden. Der ^Standort wird noch mit dem zuständigen Elektriker der jeS n eindeverwaltung abgestimmt.

Lnesordnung für die gemeindeeigene GrillhUtte Cmemderat beschloß bei 1 Enthaltung die Benut- ürdnungfür die gemeindeeigene Grillhütte. Nach der neu- Sungsordnung beträgt die Benutzungsordnung für Ihacher Bürger 20 DM pro Tag. Für auswärtige Benutzer

ab sofort grundsätzlich eine Kaution in Höhe RöDM erhoben, die bei ordnungsgemäßem Verlassen des

Platzes zurückgezahlt wird, a»Saubere Umwelt««

in diesem Jahr möchten wir Wald und Flur unserer Ortsge- Leine Frühjahrskur unter dem Motto »Saubere Umwelt« Len, Jugendliche aus der Jugendgruppe der Pfarrei ha­ßte Mithilfe bereits zugesagt.

»reffen uns am

1 Samstag, dem 21. April 1990, um 09.00 Uhr i Pfarrkirche

rerinnen und Mitbürger, die sich der Aktion anschließen J, sind herzlich eingeladen.

^getaner Arbeit ist für einen Imbiß gesorgt.

L " >r, Ortsbürgermeister

SchUtzengesellschaft Gackenbach Mesjährigen Ostereierschießen am Ostermontag von 10.00 1,00 Uhr laden wir wieder alle »jung und alt« in den Schieß- Ti Gackenbach herzlich ein.

Horbach

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Öffentliche Bekanntmachung Satzung

mderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horbach vom 30. März 1990 neinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeinde- ingfür Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 Il S, 419), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes p2.Juli 1988 (GVB1. S. 135), BS 2020-1, in Verbindung mit iadesverordnung zur Durchführung der Gemeindeord- |(Gem0DVO) vom 21. Februar 1974 (GVB1. S. 98), zuletzt lertdurchGesetz vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476), BS 2020 mdesordnung über die Aufwandsentschädigung für Eh- Jfein Gemeinden und Verbandsgemeinden iMigungsVO-Gemeinden) vom 2. März 1974 (GVB1. S. «letzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1989 Il S. 129), BS 2020-1-3 die folgende Hauptsatzung be-

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§1

Jiptsatzungder Ortsgemeinde Horbach vom 11. Dezem- " zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November d wie folgt geändert:

ir Hauptsatzung erhält folgende Fassung.

»§ 9

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen _ OrtsbUrgermeisters

wsbürgermeister erhält gern. § 18 GemO im Rahmen ^atschädigungsVO-Gemeinden eine monatliche Schädigung in Höhe des Höchstsatzes.

deu die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden fd'Tt Aufwandsentschädigung vom Zeit­

iglkrafttretens der Änderungsverordnung an ent-

1 die EntschädigungsVO-Gemeinden nicht entgegen- ud V ent kält, w ud für den Ortsbürgermeister l in entsprechender Anwendung des

T §2

Bat . Inkrafttreten L qa ?, * rückwirkend zum 1. Januar 1990 in Kraft. 50. März 1990

11 f. Ortsbeigeordneter

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

Ä US3 chheßungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b)die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgememderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntma- chung schriftlichunter Bezeichnung der Tatsachen, die eine sol­che Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ver-

bandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz,

5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Horbach Schmidt, I. Ortsbeigeordneter

öffentliche Bekanntmachung Satzung

Uber die Erhebung einmaliger Beiträge für Öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Horbach vom 30.März 1990 Der Ortsgemeinderat von Horbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 42 Abs. 11,17 Abs. 3,18 Abs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§!

Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen Die Gemeinde erhebt abweichend von den §§ 13 und 14 KAG Beiträge für einzelne oder Abschnitte von öffentlichen Ver­kehrsanlagen nach § 42 Abs. 11 KAG.

§2

Maßstab

1. Maßstab ist die Geschoßfläche (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 KAG, § 5 KAVO).

2. In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Gru n d m aßstabsdaten nach Abs. 1 um 20 % erhöht; das gleiche gilt für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücken in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder ähn­licher Weise genutzten Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grundmaßstabsdaten um 10 %.

§3

Tiefenmäßige Begrenzung der GrundstUcksfläche Als tiefenmäßige Begrenzung der beitragspflichtigen Grund- stücksflächenach § 19 Abs. 1 Nr. 1 KAG werden 50 m festgelegt.

§4

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend ab 16. Mai 1986 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Aus­baubeiträgen vom 01. Dez. 1986 außer Kraft.

Horbach, 30. März 1990

(S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1) wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Horbach

(S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister

MGV »Cäcilia« Horbach

Am Freitag, 13.04.1990, beginnt die Chorprobe wie folgt: 18.00 Uhr 1. Reihe, 18.30 Uhr 2. Reihe und 19.00 Uhr 3. Reihe. Diese Chorprobe ist sehr wichtig, weshalb um vollzähliges Erscheinen gebeten wird.

Spvgg. Horbach

Am Samstag, dem 14. April 1990, findet das Pokalspiel Hor­bach I - Nomborn um 14.30 Uhr statL. Alle anderen Mannschaf­ten haben spielfrei.