Montabaur
Seite 18
_ Nentershausen _
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Jahr 1990 vom 28.03.1990 I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 96 ff. der Gemeinde- Ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis Verwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 16.03.1990 hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990
wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT
in der Einnahme auf. 1.792.000,- DM
in der Ausgabe auf. 1.792.000,-DM
im VERMÖGENSHAUSHALT
in der Einnahme auf. 603.000,- DM
in der Ausgabe auf. 603.000,- DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. — DM
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf. — DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus
haltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftl Betriebe
(Grundsteuer A). 210 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B). 230 v.H.
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital. 290 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde,
die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund. 18,00 DM
für den zweiten Hund. 27,00 DM
für jeden weiteren Hund. 36,00 DM
§4
Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen beträgt 11,60 DM pro qm Verkehrsfläche.
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung:
Gegen die Haushaltssatzungder Ortsgemeinde Nentershausen für das Haushaltsjahr 1990 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Ge- meindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
5430 Montabaur, 15.03.1990
Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge: Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 09.04.1990 bis 20.04.1990 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. Nentershausen, den 28.03.1990 Ortsgemeindeverwaltung Nentershausen (S.) Perne, Ortsbürgermeister Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 Gern O)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen' Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tütsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nentershausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, geltend gemacht worden ist. (§24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 22.07.1988 (GVB1. S. 135).
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Ortsmitte» der Ortsgemeinde Nentershausen;
Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2
Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB).
Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sit? am 24.11.1989 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan „rw 8 mitte« für den Einmündungsbereich B 49 (Koblenzer St ße/Niedererbacher Straße (K163) auf der Grundlage dereraun ten Straßenplanung zu ändern. Durch die BebauugsDla änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen ?] eine Verbreiterung der Fahrbahn der Niedererbacher Straßes I wie die Anlegung von Bürgersteigen beiderseits der Nie ’ ^
eher Straße geschaffen werden.
Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und ll BauGB öffentlich bekanntgemacht. j
Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend abgedrucktenl Skizze ersichtlich. 1
Nentershausen, 03.04.1990 Perne, Ortsbürgermeister
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öffentliche Bekanntmachung Änderung des Bebauungsplanes »Ortsmitte« der Ortsgema de Nentershausen; .
Durchführung der vorgezogenen Bttrgerbeteiligung nach §| Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB).
Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitziu am 24.11.1989 die Änderungdes Bebauungsplanes »Ortsmit» beschlossen (siehe vorstehende öffentliche Bekanntmachung Nach § 3 Abs. 1B auGB sind die Bürger über die aUgemeinani le und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; i’ Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Ent wurf sskiw^ währt in der Zeit
17.04.1990 bis 17.05.1990 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauauj Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, rend der Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs freitags von 7.30 -12.45 und 13.30 -16.00 Uhr, donnerstags* 7.30 -12.45 und 13.30-18.30 Uhr) sowie nachrichtlich beim ^ bürgermeister während der ortsüblichen Dienststunden Einsichtnahme öffentlich aus.
Nentershausen, 03.04.1990 Perne, Ortsbürgermeister

