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Nr. 14/90
f^anntmachung gemäß § 50 Abs. 1
|B Baugesetzbuch (BauGB)
des Umlegungsgebietes »Unter dem Dorf« ^“Üfrsausschuß der Ortsgemeinde Ruppach- r faßte in seiner Sitzung am 21.03.1990 gemäß § 52
ßÄSÄÄ*-»«. « werden nachfol- fejrtf Flurstücke einbezogen:
Ce Goldhausen:
SsScks-Nr. 1317/3.173/3,1316/6 Cücks-Nr. 523/5.1389/2,528/2 Estücks-Nr. 806/9, 823/2 FlSücks-Nr. 963/4, 986/4,1446/6, 960/5,1446/8
ESs-Nr. 600/2 - 682 ’ 683/2> 686/2 ’ 699/2 > 700/2 >
i fi 7 70 - 771 > 772/2, 2492/6 > 2471/8 > 2486/4 > 2483/3,
Ihlratucke liegen südlich der K153 (Umgehungsstraße) und IchderK 103 (Heiligenroth-Goldhausen).
Flurstücke Gemarkung Ruppach, Flur 7, Flurstücks-Nr. Ld 670 (Haus Sabel) werden aus der Umlegung herausge-
lüderung des Umlegungsgebietes ist erforderlich, um die änderten Bebauungsplan »Unter dem Dorf« ausgewiese- sgleichsflächen (Grünflächen) für die Kreisstraßen eisrechtlich zu regeln, irirkungen:
e aus dem Umlegungsverfahren herausgenommenen jtiicke endet die Beteiligung gemäß § 48 B auGB am Umle- »rfahren. Die Verfügungs- und Verändenmgssperre f§61 BauGB ist damit aufgehoben.
Bchung des im Grundbuch auf den genannten Flurneingetragenen Umlegungsvermerks wird von der Umstelle veranlaßt.
fcteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur j von Rechten
(548 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte: te Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Rundstücke,
pe Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder rch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlengsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das irundstück belastenden Recht, jie Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen " jchts an dem Grundstück oder an einem das Grund- |ück belastenden Recht,
nspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem |Grundstück
rsönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder [zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,
feOrtsgemeinde Ruppach-Goldhausen
fe Verbandsgemeinde Montabaur.
pter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt
«indem die Anmeldung ihres Rechts demUmlegungs-
p zugeht.
Meldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle- 5>lan(§66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifel anei- pgemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Wenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung s Hechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er » Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteili- s. 3 BauGB).
’ die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur jjgimg am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen 1n ^, 3 nac b der Bekanntmachung des Umlegungsbe- s bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
ers t nach Ablauf eines Monats an gemeldet oder Mufderdurch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist r" gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verbgen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn e gungsausschuß dies bestimmt.
^bereines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das m ? i’ Un 8’ 3111 Umlegungsverfahren berechtigt, muß die iOffiw eSV ? r ^ er A nme ldung eingetretenen Fristablaufs ® e ^ en lassen, wie der Beteiligte, dem gegen- Voide 8 ^’ ese Bekanntmachung zuerst in Lauf ge-
IILVerfügungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsausschusses bis zur Bekanntmachungder Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus-
9GS.
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück undüber Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden.
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ge, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von Ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
Die Vermessungsarbeiten haben bereits begonnen.
Der Umlegungsbeschluß gilt am 09. April 1990 als bekanntgemacht.
Rechtsbebelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluß k ann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 6430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 28.03.1990
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses
(Siegel) Reichling
Kath. öffentliche Bücherei Ruppach-Goldhausen
Achtung Kinderl Für Euch gibt es in den Osterferien ein besonderes Angebot in der Bücherei:
Am Dienstag, dem 10.4.1990, tun 16.30 Uhr seid Ihr alle in die Bücherei eingeladen. Geboten werden Diavorführungen zu den Kinderbüchern »Das gehört mir« von Leo Leonni und »Selim und Susanne« von Ursula Kirchberg.
Turn- und Sportverein 1921 Ahrbach e.V.
Abteilung Jugendfußball
Samstag, 7.4.1990
13.00 Uhr Abfahrt ab Bahnhof Ruppach-Goldhausen der D- Jugend zum Bundesligaspiel Eintracht Frankfurt gegen SV Werder Bremen.
Sonntag, 8.4.1990
10.00 Uhr TUmierteilnahme der D-Jugend bei einem Türmer der Eisbachtaler Sportfreunde auf dem Sportplatz in Nombom. Zu erwähnen ist, daß die D-Jugendmannschaft der Eintracht Frankfurt an diesem TUmier teilnimmt.
TüS Ahrbach 1921 e.V.
Vorschau auf das Programm am Sonntag, 8.4.1990 11.00 Uhr Sportplatz Girod
Spitzenspiel der Damenfußballverbandsliga zwischen dem TUS Ahrbach und dem SC 07 Bad Neuenahr. In diesem Spiel wird die Meisterschaft entschieden. Es geht ebenfalls um die Qualifikation für die Damenfußballbundesliga.
13.00 Uhr Sportplatz Ruppach-Goldhausen
Spitzenspiel der Kreisliga D-Ost zwischen der SG Großholbach-
Ahrbach II und Fortuna Holler. Unsere Mannschaft empfängt

