Seite 7
Nr. 11/90
M
dauet e sollen a#
3 m
^esvctetVa
»graM
t&eaa»
leraiaia Q sozialen]
chzeitiga ;ungen diai
ei Mietwi ’-ur Deckt
innderE t
/ohnverkj
idereg dtenv verhält:
emeindedf min Sei
renEigeitj stimmt d
ien Wol sofern im Nummag aus friit ■ungundl ihig anerki
, die Mittdl erststeUigi] und diel lastungai
mm ichtsvHt® h durchdisj
»m
3 bei
wilügungdj
n Voraus» vorzeitig ch auf E
hti Iderm 'weites It s20vM.il Zinkern
achtkon
chm Bi mit Mitti pfördertell
isonen
•sonen
für die Förderung von Modernisie- Jt:
Gesamteinkommen der zur Familie zählenden Angehörigen jährlich bis zu DM 25.920 38.160 47.760 67.360 66.960 76.660
Ä Einkommensgrenze um DM 9.600,- jährlich, ljungen Ehepaaren erhöht sich die Einkommensgrenze bis I Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem J ahr der Eheschlie- LmDM 10.080,-.
iPärsonen, die nicht nur vorübergehend um mindestens 50 fi inihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehindernd ihnen Gleichgestellte, erhöht sich die Einkommensgren- nDM 6.040,-; für Personen, die nicht nur vorübergehend um destens 80 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, er- Et sich die Einkommensgrenze um je DM 10.800,-. fr Aussiedler, Zuwanderer und Gleichgestellte erhöht sich die kommensgrenze bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach n Jahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes DM7.660,-.
irt und Höhe der Förderung
6 Die Förderung der Modernisierung erfolgt als Projektför- fderung durch Investitionszuschüsse in Höhe von 30 v.H.
• förderungsfähigen Kosten bis DM 26.000,- je Wohnung. Beträgt der förderungsfähige Aufwand für die Verbesserung einer Mietwohnung mehr als DM 26.000,-- aber weniger als DM 60.000,-, so können Darlehen in Höhe von 70 v.H. der DM 26.000,- übersteigenden Kosten gewährt m. Darlehen unter DM 3.000,- werden nicht bewilligt
[Die Darlehen sind vom läge der Auszahlung an mit 1 v.H. [jährlich zu verzinsen und ab dem Beginn des auf die Auszahlung folgenden Leistungszeitraumes mit 6,6 v.H. jährlich zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung er- parten Zinsen zu tilgen. Neben den Zinsen ist für die Veraltung des Darlehens bis zur vollständigen Tilgung ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v.H. des Ur- prungsdarlehens jährlich zu leisten. Zins- und Tilgungs- Beistungen sowie Verwaltungskostenbeiträge sind nachträglich zu gleichen Halbjahresraten gemäß der näheren Bestimmungen des Darlehensvertrages zu entrichten. Til- ngsbetrage werden jeweils am Ende des Leistungsaums abgeschrieben.
Die Investitionszuschüsse betragen 30 v.H. der auf volle DM 10,- aufgerundeten, förderungsfähigen Kosten, lichten des Eigentümers
Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, die Aufträge alsbald nach der Bewilligung der Förderungsmittel an Fach- Betriebe zu vergeben.
Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, eine Mieterhöhung nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahne nur nach Maßgabe der §§ 14 oder 17 ModEnG vorzu- ehmen und dabei von § 22 der zweiten Berechnungsver- tdnung keinen Gebrauch zu machen, rür die Mietberechnung nach den §§ 14,17 ModEnG be- i-!™ die Förderung imabhängig von der Auszahlung der Rordemngsmittel mit dem 1. des Monats, der auf den Ab- “püuß der geförderten baulichen Maßnahmen folgt, p die gesetzlichen Bestimmungen, bei deren Beachtung En F ^ 0< * ern * a * enm ß zu dulden hat, wird hingest Eigentümer hat die sich aus den Nummern 7.2 und 7.3 fanden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger mit ijfTpkung aufzuerlegen, daß dieser gehalten ist, seinen yfr^chfolger in gleicher Weise zu binden. Er hat, wäh- “““ e L r Mietpreisbindung die Veräußerung des gef örder-
lanzuzei-
^ ar ^ en können von dem Erwerber übemom- »u , ffe ™ ea > wenn die Voraussetzungen hierfür von der liWnk 311 ^ festgestellt worden sind. Wird die Schuld- ahme abgelehnt, sind die Darlehensbeträge späte- B^asmit d er Ablehnung zur sofortigen Rückzahlung fäl-
8. Antragstellung
8.1 Antragsberechtigt sind die Eigentümer (und sonstige dinglich Verfügungsberechtigte) von Wohngebäuden.
8.2 Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten unter Beifügung einer Grundstücksbeschreibungund den darin auf geführten Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 6430 Montabaur, Rathaus-Neubau, I. Ebene, Zimmer 107, Tfel.: 02602/ 126134, zu stellen.
8.3 Bei Gebäuden mit preisgebundenen Wohnungen (§17 Abs. 1 Satz 1 ModEng) ist dem Antrag eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen vor der Durchführung der Modernisierung und eine Zusatzbe- rechnungüber die voraussichtliche Erhöhung der Kostenmiete nach der Modernisierung beizufügen.
9. Auskunft«- und Beratungsstellen
9.1 Auskünfte über die Gewährung von Zuschüssen nach dieser Vorschrift erhalten Sie bei den örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden (Kreisverwaltung Montabaur • Ref. Bauförderung - und der Verwaltung der Verbandsgemeinde Montabaur), die auch die Antragsvordrucke zur Verfügung stellen und die Förderungsanträge entgegennehmen.
9.2 Für bestimmte bauliche Maßnahmen kann anstelle der staatlichen Zuschußförderung eine steuerliche Finanzierungshilfe beantragt werden.
Die Steuervergünstigungen sind im wesentlichen in § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 24. Juli 1986 (BGBl. IS. 1229) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften geregelt. Die Finanzämter erteilten Auskunft, für welche Maßnahmen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können.
9.3 Haben Sie Fragen grundsätzlicher Art, die an Ort und Stellenicht abschließendzuklären sind, sokönnen Sie sich auch an das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,6600 Mainz, wenden.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Bekanntmachung des Fundamtes
Hund als Fundsache
1 Husky (re. Auge weiß, li. Auge braun) wurde am 09.03.1990 in Großholbach auf gefunden. Die Hündin trägt ein rotes Stoffhalsband.
Die rechtmäßigen Verlierer können sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung-Fundamt - 6430 Montabaur, Tfel.-Nr. 02602/ 126124 melden.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Einwohnermeldeamt -
Manöver der Bundeswehr
In der Zeit vom 19.03. - 30.03.1990, findet auf dem Koppel ein Manöver der Bundeswehr statt.
Zum Einsatz kommen 3 Räderfahrzeuge, Kettenfahrzeuge und Hubschrauber. Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten.
Sirenenprobebetrieb am 21. März 1990
Am Mittwoch, 21. März 1990, findet im Bundesgebiet wieder eine Erprobung der Sirenen des Warndienstes statt. Der Probebetrieb dient der technischen Prüfung der Anlagen und der Information der Bevölkerung über die Bedeutung der einzelnen Signale
Beim kommenden Sirenenprobebetrieb werden bundesweit Signale mit folgender Bedeutung ausgelöst:
Um 10.05 Uhr: 1 Minute Dauerton; Bedeutung Entwarnung, Beendigung der Gefahr nach Luft- bzw. ABC-Alarm
um 10.09 Uhr: 1 Minute Heulton; Bedeutung im Frieden:
Rundfunkgerät einschalten - auf Durchsagen achten; Bedeutung im Verteidigungsfall: Luftalarm, Warnung vor Luftangriffen;
um 10.13 Uhr: 1 Minute Dauerton; Bedeutung: Entwarnung, Beendigung der Gefahr nach Luft- bzw. ABC-Alarm.
Als viertes Signal kann um 10.17 Uhr nochmals das Signal »Entwarnung« ertönen. Mit der Auslösung dieses Signals prüfen dann die Gemeinden und Kreise ihre Auslöseeinrichtungen.

