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für die Förderung von Modernisie- Jt:

Gesamteinkommen der zur Familie zählenden Angehörigen jährlich bis zu DM 25.920 38.160 47.760 67.360 66.960 76.660

Ä Einkommensgrenze um DM 9.600,- jährlich, ljungen Ehepaaren erhöht sich die Einkommensgrenze bis I Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem J ahr der Eheschlie- LmDM 10.080,-.

iPärsonen, die nicht nur vorübergehend um mindestens 50 fi inihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehinder­nd ihnen Gleichgestellte, erhöht sich die Einkommensgren- nDM 6.040,-; für Personen, die nicht nur vorübergehend um destens 80 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, er- Et sich die Einkommensgrenze um je DM 10.800,-. fr Aussiedler, Zuwanderer und Gleichgestellte erhöht sich die kommensgrenze bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach n Jahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes DM7.660,-.

irt und Höhe der Förderung

6 Die Förderung der Modernisierung erfolgt als Projektför- fderung durch Investitionszuschüsse in Höhe von 30 v.H.

förderungsfähigen Kosten bis DM 26.000,- je Woh­nung. Beträgt der förderungsfähige Aufwand für die Ver­besserung einer Mietwohnung mehr als DM 26.000,-- aber weniger als DM 60.000,-, so können Darlehen in Höhe von 70 v.H. der DM 26.000,- übersteigenden Kosten gewährt m. Darlehen unter DM 3.000,- werden nicht bewil­ligt

[Die Darlehen sind vom läge der Auszahlung an mit 1 v.H. [jährlich zu verzinsen und ab dem Beginn des auf die Aus­zahlung folgenden Leistungszeitraumes mit 6,6 v.H. jähr­lich zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung er- parten Zinsen zu tilgen. Neben den Zinsen ist für die Ver­altung des Darlehens bis zur vollständigen Tilgung ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v.H. des Ur- prungsdarlehens jährlich zu leisten. Zins- und Tilgungs- Beistungen sowie Verwaltungskostenbeiträge sind nach­träglich zu gleichen Halbjahresraten gemäß der näheren Bestimmungen des Darlehensvertrages zu entrichten. Til- ngsbetrage werden jeweils am Ende des Leistungs­aums abgeschrieben.

Die Investitionszuschüsse betragen 30 v.H. der auf volle DM 10,- aufgerundeten, förderungsfähigen Kosten, lichten des Eigentümers

Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, die Aufträge als­bald nach der Bewilligung der Förderungsmittel an Fach- Betriebe zu vergeben.

Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, eine Mieterhö­hung nach Durchführung der Modernisierungsmaßnah­ne nur nach Maßgabe der §§ 14 oder 17 ModEnG vorzu- ehmen und dabei von § 22 der zweiten Berechnungsver- tdnung keinen Gebrauch zu machen, rür die Mietberechnung nach den §§ 14,17 ModEnG be- i-! die Förderung imabhängig von der Auszahlung der Rordemngsmittel mit dem 1. des Monats, der auf den Ab- püuß der geförderten baulichen Maßnahmen folgt, p die gesetzlichen Bestimmungen, bei deren Beachtung En F ^ 0< * ern * a * enm ß zu dulden hat, wird hinge­st Eigentümer hat die sich aus den Nummern 7.2 und 7.3 fanden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger mit ijfTpkung aufzuerlegen, daß dieser gehalten ist, seinen yfr^chfolger in gleicher Weise zu binden. Er hat, wäh- e L r Mietpreisbindung die Veräußerung des gef örder-

lanzuzei-

^ ar ^ en können von dem Erwerber übemom- »u , ffe ea > wenn die Voraussetzungen hierfür von der liWnk 311 ^ festgestellt worden sind. Wird die Schuld- ahme abgelehnt, sind die Darlehensbeträge späte- B^asmit d er Ablehnung zur sofortigen Rückzahlung fäl-

8. Antragstellung

8.1 Antragsberechtigt sind die Eigentümer (und sonstige dinglich Verfügungsberechtigte) von Wohngebäuden.

8.2 Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten unter Beifügung einer Grundstücksbeschreibungund den darin auf geführ­ten Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 6430 Montabaur, Rathaus-Neubau, I. Ebene, Zimmer 107, Tfel.: 02602/ 126134, zu stellen.

8.3 Bei Gebäuden mit preisgebundenen Wohnungen (§17 Abs. 1 Satz 1 ModEng) ist dem Antrag eine Wirtschaft­lichkeitsberechnung nach den Verhältnissen vor der Durchführung der Modernisierung und eine Zusatzbe- rechnungüber die voraussichtliche Erhöhung der Kosten­miete nach der Modernisierung beizufügen.

9. Auskunft«- und Beratungsstellen

9.1 Auskünfte über die Gewährung von Zuschüssen nach die­ser Vorschrift erhalten Sie bei den örtlich zuständigen Ver­waltungsbehörden (Kreisverwaltung Montabaur Ref. Bauförderung - und der Verwaltung der Verbandsgemein­de Montabaur), die auch die Antragsvordrucke zur Verfü­gung stellen und die Förderungsanträge entgegenneh­men.

9.2 Für bestimmte bauliche Maßnahmen kann anstelle der staatlichen Zuschußförderung eine steuerliche Finanzie­rungshilfe beantragt werden.

Die Steuervergünstigungen sind im wesentlichen in § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 24. Juli 1986 (BGBl. IS. 1229) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften geregelt. Die Finanzämter er­teilten Auskunft, für welche Maßnahmen Sonderabschrei­bungen in Anspruch genommen werden können.

9.3 Haben Sie Fragen grundsätzlicher Art, die an Ort und Stellenicht abschließendzuklären sind, sokönnen Sie sich auch an das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,6600 Mainz, wenden.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Bekanntmachung des Fundamtes

Hund als Fundsache

1 Husky (re. Auge weiß, li. Auge braun) wurde am 09.03.1990 in Großholbach auf gefunden. Die Hündin trägt ein rotes Stoffhals­band.

Die rechtmäßigen Verlierer können sich bei der Verbandsge­meindeverwaltung-Fundamt - 6430 Montabaur, Tfel.-Nr. 02602/ 126124 melden.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Einwohnermeldeamt -

Manöver der Bundeswehr

In der Zeit vom 19.03. - 30.03.1990, findet auf dem Koppel ein Manöver der Bundeswehr statt.

Zum Einsatz kommen 3 Räderfahrzeuge, Kettenfahrzeuge und Hubschrauber. Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten.

Sirenenprobebetrieb am 21. März 1990

Am Mittwoch, 21. März 1990, findet im Bundesgebiet wieder ei­ne Erprobung der Sirenen des Warndienstes statt. Der Probebe­trieb dient der technischen Prüfung der Anlagen und der Infor­mation der Bevölkerung über die Bedeutung der einzelnen Sig­nale

Beim kommenden Sirenenprobebetrieb werden bundesweit Sig­nale mit folgender Bedeutung ausgelöst:

Um 10.05 Uhr: 1 Minute Dauerton; Bedeutung Entwar­nung, Beendigung der Gefahr nach Luft- bzw. ABC-Alarm

um 10.09 Uhr: 1 Minute Heulton; Bedeutung im Frieden:

Rundfunkgerät einschalten - auf Durchsagen achten; Bedeutung im Verteidigungsfall: Luftalarm, Warnung vor Luftangriffen;

um 10.13 Uhr: 1 Minute Dauerton; Bedeutung: Entwar­nung, Beendigung der Gefahr nach Luft- bzw. ABC-Alarm.

Als viertes Signal kann um 10.17 Uhr nochmals das Signal »Entwarnung« ertönen. Mit der Auslösung dieses Signals prü­fen dann die Gemeinden und Kreise ihre Auslöseeinrichtungen.