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Montabaur

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Menschen

OieÜHelfen

Mobile Soziale Dienste -

Das DEUTSCHS ROTE KRBU8 hilft I

bei Haushaltshilfen, einfachen Garten- und Hofarbeiten, Reinigungsdiensten sowie bei Pflegerischen Hilfen etc.

Ältere, kranke und hilfsbedürftige Menschen wenden sich von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr unter der Tel. Nr. 02602/5050 an das Deutsche Rote Kraus Xv. Unterwesterwald.

Am Wochenende sind wir sogar rund um die Uhr unter der o.g. Telefonnummer erreichbar.

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3.2 Zu den baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Wohnungen erhöhen, kann der Anbau gehören, insbe­sondere soweit er zur Verbesserung der sanitären Einrich­tungen oder zum Einbau eines notwendigen Aufzuges er­forderlich ist. Der Gebrauchswert von Wohnungen kann auch durch besondere bauliche Maßnahmen für Behinder­te und alte Menschen erhöht werden, wenn die Wohnung auf Dauer für sie bestimmt ist.

3.3 B auliche Maßnahmen, die die allgemeinen WohnungsVer­hältnisse verbessern, insbesondere die Anlage und der Ausbau von nichtöffentlichen Gemeinschaftsanlagen, wie Kinderspielplätze, Grünanlagen, Stellplätze und anderen Verkehrsanlagen (Wohnfeldmaßnahmen) werden nur zu­sammen mit Modernisierengsmaßnahmen gefördert. Die Kosten geförderter Wohnumfeldmaßnahmen dürfen 30 v.H. der Summe der förderungsfähigen Maßnahmen nach denNummem 3.1,3.2und 3.4 nicht übersteigen. Satz 2 gilt nicht bei Vorhaben in Gemeinden unter 3.000 Einwohnern.

3.4 Der Einbau neuer Fenster bzw. Fenstertüren mit Isolier­oder Mehrfachverglasungist als Ersatz von einfachvergla­sten Fenstern bis zum Betrag von DM 300,- je qm Fenster­fläche (eingeschlossen sind alle dadurch bedingten Ko­sten) förderungsfähig. Im übrigen können bauliche Maß­nahmen, die nachhaltig die Einsparung von Heizenergie bewirken, nur neben Modemisierungsmaßnahmen geför­dert werden. Bei Dämmaßnahmen sind mindestens fol­gende Schichtstärken vorzusehen:

Außenwände; 60 mm

Heizkörpemisehen an Außenwänden innen: 60 mm Decken unter nicht ausgebauten Dachschrägen und Decken (einschl. Dachschrägen), die Räume nach oben oder unten gegen Außenluft abgrenzen: 80 mm Kellerdecke 40 mm

Sofern das bauaufsichtlich zugelassene Material einer Wärmeleitzahl von nicht mehr als 0,04 W/mK besitzt. Bei höheren Wärmeleitzahlen sind größere Dicken zu wählen. Die Wärmedämmung ist in geeigneter Weise gegen Witte­rungseinflüsse zu schützen.

3.6 Instandsetzungsmaßnahmen, die neben Maßnahmen zur Modernisierung durchgeführt werden, sind förderungsfä­hig, soweit der Eigentümer die dadurch entstehenden Ko­sten nicht selbst tragen kann. Die Kosten der geförderten Instandsetzung dürfen 30 v.H., bei Gebäuden mit städte­baulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstleri­scher Bedeutung 60 v.H. der Kosten der geförderten Mo­dernisierung nicht übersteigen.

4. Förderungsvoraussetzungen, vorrangige Förderungen

4.1 Modernisierungsmaßnahmen nach dieser Verwaltungs­vorschrift dürfen nur gefördert werden, wenn

die Wohnungen wesentlich verbessert werden; davon kann ausgegangen werden, wenn der förderungsfähige Aufwand je Wohnung mindestens DM 4.000,- beträgt,

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die Kosten der Modernisierung im HinblicktJ sentliche Verbesserung und die Nutzungsdauen l nungen vertretbar sind; die Wohnungen solle * Modemsieriung noch mindestens 30 Jahre Woh dienen können,

die Finanzierung der Modernisierung geg

die Wohnungen nach der Modernisierung Bac i p Ausstattungund Miete oder B elastung für die aj ne Wohnraumversorgung breiter Schichten derLn« rung geeignet sind; sie sind hierfür in der Regelrf geeignet, wenn die Miete nach der Modernisier!! Mietobergrenze des öffentlich geförderten soziawf nungsbaues - z. Zt. DM 6,80 ohne Betriebskra+Ül mehr als 10 v.H. übersteigt

der Eigentümer sich verpflichtet, gleichzeitig m Modernisierung notwendige Instandsetzungen ^ führen,,

der Eigentümer die Eigenleistung in 1 der Modemisierungskosten erbringt. Bei Miete! gen können auch Leistungen der Mieter zur Deckt Kosten der Modernisierung, zu denen sie siche dem Vermieter vertraglich verpflichtet haben, e der Eigenleistung anerkannt werden, wenn der mer diese Leistungen ausreichend sichert.

4.2 Mit Vorrang werden ModemisierungsmaßnahagJ dert, durch die

Mißstände in Wohnungen beseitigt werden, cL. gemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhj nicht entsprechen oder Gebäude von städtebaulicher, insbesondere^ eher oder künstlerischer Bedeutung erhalten«

soziale Härten, die sich aus den Wohn verhält: geben, beseitigt werden oder

die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde!) gefördert wird, insbesondere Maßnahmen in Sai gebieten.

Werden Maßnahmen zugleich von mehreren Eigen] nach einheitlichem Plan, zeitlich abgestimmt d führt, so werden sie bevorzugt gefördert.

4.3 Eine wiederholte Förderung der gleichen Wohi verschiedene Maßnahmen ist zulässig, sofern im von 10 Jahren die Höchstbeträge nach Nummert| überschritten werden. Eine Förderung aus frühen grammen zur Förderung der Modemisierungundä einsparung ist mit den als förderungsfahig anerk) Kosten anzurechnen.

5. Förderungsausschlüsse:

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

dem Eigentümer zugemutet werden kann, die Mittel weitig zu beschaffen, insbesondere wenn erststellig hungsmöglichkeiten nicht ausgenutzt sind und diel Modernisierung entstehende Miete oder Belastung an den Einsatz von Förderungsmitteln für die Bewohn«j| ist, oder

die Miete nach der Modernisierung die je« grenze für öffentlich geförderte Wohnungen steigt; wesentlich ist eine Überschreitung um mehr ah| oder

das Gebäude den Festsetzungen eines rechtsverbi Bebauungsplanes nicht entspricht oder

das Gebäude Mißstände auf weist, die auch durch il

nisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden» oder 1

die Maßnahme vor Antragstellung bereits begonnäl

oder i

mit den baulichen Maßnahmen vor derBewüligunga| fragten Förderungsmittel begonnen wurde.

Die Kreisverwaltung kann unter bestimmten Voraus» im Rahmen der verfügbaren Mittel in den vorzöti?' der Arbeiten einwilligen. Ein Rechtsanspruch auf Be der beantragten Förderungsmittel entsteht dadurch 1 ! Modernisierungsmaßnahmen in Famiüenheimen nutzten Eigentumswohnungen werden nicht ge® das J ahreseinkommen des Eigentümers und der aus lie rechnenden Angehörigen die in § 25 des Zweit®"! baugesetzes festgesetzte Grenze um mehr als 20 vM tet. Bei einer weiteren Überschreitung der Einko®« (bis 6 v.H.) kann eine Förderungnoch in Betracht ko« dies wegen einer hohen, laufenden, monatlichen he das Wohnen notwendig erscheint. Bereits mit Mi Modernisierung oder Energieeinsparung gefördert^ men dürfen nicht ein zweites Mal gefördert werdet

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