Montabaur
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Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Flächen verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
§2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des §5.
(2) Geschlossene Ortslage ist der Ibil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne imbebaute Grundstücke, zur Bebauungungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den Öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgängerstraßen
2. Fahrbahnen
3. Radwege
4. Parkplätze
5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)
6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe
7. Böschungen und Grabenüberbrückungen
8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Tteile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auch die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
§3
Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen
(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsgemeinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verwaltung.
(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. Uber die Benutzung kann die Ortsgemeinde mit den freigestellten Reinigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem die Kosten, die der Ortsgemeinde entstehen, zu erstatten sind.
§ 4
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
§5
Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere:
1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen (§ 6),
2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),
3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8),
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß störende Gegenstände.
§6
Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen
(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt insbesondere dieBeseitigungvon Kehricht, Schl amm, Gras, Unkraut und sonstigen Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberungder Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe.
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(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverz nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das ZukefoT das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sr sten, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist vaj*
(3) Zur Reinigung wassergebundener Oberflächen schlämmte Schotterdecken) und unbefestigter RanS dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt i 09
(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßen™
und der Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von st! entwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, , H nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B.' semotstand.
(6) Die Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich a lägen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oderk chen Feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätf 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätf 17.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fähen e, tere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Vereci zungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. D ist insbesonderenach starken Regenfällen, TäuwetteroderSt men der Fall
(6) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbt dere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen] sten undnach Kamevalsumzügen eine Reinigung auchfüra re läge anordnen. Die Anordnung wird durch dieOrtsg _ ortsüblich bekanntgegeben oder den Verpflichteten besoi mitgeteilt.
(7) Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg eia Sä fen von 1,6 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
§7
Schneeräumung
Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwega' erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.
Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, i kehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht einga-, schränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser n beeinträchtigt wird.
Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehm Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücks-, grenze.
Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist < und Schneematsch bis zum Beginn der all ge Verkehrszeit zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeäl gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Ihuwetter ] sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneemal freizuhalten. § 6 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grund müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchge de benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räui de muß sich insoweit an die schon bestehende Gehweg von den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichti vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
( 1 ) 1 .
2 .
4.
Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege, SoweitM Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von tfj Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen ®jl stumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oderälf ches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen.^ soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung! gefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückständej wendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftaueni Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitige! bahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müs® 1 ! rer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.D®| ter Streuende hat sich insoweit an die schon beste!” wegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. 1 genüberliegenden Grundstücken anzupassen.
(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am 1! zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrsz» 07.00 bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefa^J steht.

