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Nr. 10/90

Freiwillige Feuerwehr Welschneudorf tae 10. März 1990, treffen wir uns um 8.16 Uhr am ® SaB werätehaus zur Abfahrt nach Frankfurt. Wir besieh- lUer rf^rt die Flughafenfeuerwehr und die Werft, in der wir die l hkeit haben, auch verschiedene Flugzeuge zu besichti- Mittagessen werden wir auch bei der Lufthansa ein- 1 ^padieserlbgmit Sicherheit sehr interessant sein wird, ^^irumrege Teilnahme, wir treffen uns in Ausgehuniform. m Ausflug vom 14. 17. Juni 1990

t m öchten wir noch einmal an unseren diesjährigen Aus- 'nach Pettneu im Vorarlberg erinnern. Mit diesem Ausflug ^inelhgesfahrt nach Friedrichshafen am Bodensee verbun- wo der Bundesfeuerwehrtag stattfindet. Die Buskosten irden vom Verein übernommen. Die Kosten für Übernachtung ^Halbpensionbelaufen sich auf 17 6,- DM pro Person. Anmel- taeen mit einer Anzahlung von DM 60,- nimmt Lothar Labon- Kjy g 3 ^ entgegen. Anmelden können sich auch Nichtmitglie-

Feuerwehrtibung ie nächste Feuerwehrübung findet am Mittwoch, 14.3.1990, 1 00 Uhr statt. Wir bitten um pünktliches und vollzähliges Er­

lernen.

GELBACHHÖHEN

SPD-OrtsveremBuchfinkenland/GelbachhÖhen Kulturfest

iHerbst veranstaltet der SPD-Ortsverein wieder ein großes llturfest mit Musik, Kabarett, Diskussion und Kinderpro- q. Die Vorbereitung übernimmt ein Organisationsaus- [. Wer hierbei mitarbeiten will, kann sich wenden an Uli troth, Daubach, Tbl. 02602/18691 oder Uli Schmidt, Oberei- tlfel. 02608/636. Mitgliedschaft in der SPD ist hierfür nicht [aussetzung.

Mitgliederversammlung

j 26.3.1990, laden wir zum Bürgerforum »Neuer Kindergar- limBuchfinkenland?«, ein. Im Anschluß daran findet nochei- purze Mitgliederversammlung statt.

DRK-OV Daubach

Jahresmitgliederversamlung - Einladung i Freitag, 9.3.1990, findet die diesjährige Mitgliederver- llung statt. Ort: Eulenstube Daubach, Beginn: 20.00 Uhr. jif der Tagesordnung steht u.a. die Neuwahl des Vorstandes. Sse Veröffentlichung ist als offizielle Einladung der Mitglie- |zu sehen. Es ergeht keine persönliche Einladung mehr. Um siches Erscheinen wird gebeten.

Daubach

Öffentliche Bekanntmachung

§§ 16 und 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Jaland-Pfalz(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) «2020-1) jährlich einzuberufende Bürgerversammlungfindet ? er Ortsgemeinde Daubach am 1 Mittwoch, 14. März 1990, um 19.30 Uhr |aal der Gaststätte »Eulenstube« statt.

Isordmmg;

f e rieht des Ortsbürgermeisters über aktuelle Fragen aus Jem örtlichen Bereich

d es Ersten Beigeordneten der Verbandsgemeinde iPoer Maßnahmen der Verbandsgemeinde forstellung der Pläne für den Friedhof in Daubach iwstellung des Dorferneuerungskonzeptes Raubach^ e * ner zentra ^ en Kläranlage in der Gemarkung

|iskussion und Beantwortung von Fragen der Bürger purgerund Einwohner sind herzlich zur Teilnahme an der läaC)^r aminluilg ^geladen.

y°ach/Montabaur. 19.02.1990 >anieinde Daubach Ortsbürgermeister ^dsgemeinde Montabaur f ret,un tr lausch, I. Beigeordneter

Lf-WWV Daubach lädt zur Wanderung ein Bruni er Westerwald-Verein lädt für Sonntag, 11. März, fcn m U || emer Wanderung ein. In einem ersten von drei Ab-

ift um« aus sichtsreich die Montabaurer Beckenland-

" lWinden.

Mit interessanten heimatkundlichen Erläuterungen wird man vom Hallenbad über den Spießweiher, den Waldlehr- und Tbimmpf ad an Horressen und Eigendorf vorbei zum ehemaligen Bergwerk »Schöne Aussicht« und am Dernbacher Dreieck vor­bei 9 km weit zum Massenberg bei Ebernhahn wandern. Treff­punkt ist um 14.00 Uhr an der Daubacher Telefonzelle oder um 14.15 Uhr am Hallenbad. Rückfahrt ab Ehernh ahn mit eigenen Pkws. Gäste Sind willko mmen .

Daubacher Spinn- und Strickstube In diesem Monat treffen sich die Frauen der Spinnstube «m Montag, 12. März 1990 und Montag, 26. März 1990, jeweils um 19.30 Uhr im Backes. Gäste sind imme r herzlich willkommen.

Holler

Alte-Herren Holler

Am Samstag, 10. März 1990, findet unser erstes Spiel in diesem Jahr statt. Gegner ist die Mannschaft von Nentershausen. An. stoß: 16.00 Uhr in Holler.

__ Stahlhofen _

öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Stahlhofen Uber die Reinigung öffentlicher Straßen vom 1.3.1990 Der Ortsgemeinderat Stahlhofen hat in seiner Sitzung am 26. Jan. 1990 aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBL S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Än­derung des Landesstraßengesetzes vom 27.10.1986 (GVBL S. 277) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördli­chen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwal­tung des Westerwaldkreises vom 14. Febr. 1990 hiermit öffent­lich bekanntgemacht wird:

§1

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt- persönlicheDienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtig­ten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus­nummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt auch ein Grund­stück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstrei­fen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grund­stück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestand­teil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugangrecht­lich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und imzumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grund­stücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Stra­ße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 S. 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbeson­dere mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, Eigentü­mer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlie­gerund Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.