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itabaur_

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Nr. 10/90

ob im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgänger-

ff h entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimm- der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand .. »ior Straße (z. B. Büreersteiere. unbefestiete

§3

I Jgtungsunfähigkeit der Reinigungspfflchtigen Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör- Hlus und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsge- InHe an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein iter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger istungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verwaltung, mweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, TL von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungs- tiggn als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. wdieBenutzung kann die Ortsgemeinde mit den freigestell- jigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem Kosten, die der Ortsgemeinde entstehen, zu erstatten sind. § 4

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte J Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch iftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren nung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übemeh- l wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachge- jeu wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur pge wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

§5

Umfang der Straßenreinigung jiigungspflicht umfaßt insbesondere:

9 Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßen-

, jen (§ 6),

|ie Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),

3 Bestreuen der Gehwege (§ 8 ),

s Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der [traüe, die der Entwässerung oder der Brandbekämp- ng dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserab- 1 störende Gegenstände.

§6

prengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen 9 Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt insbe- edie Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut ästigen Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenstän- ßieuicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrin- Sräben und Durchlässe.

fehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich "Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an Sachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkä- Durchiässe und Rümenläufe oder Gräben ist unzulässig. f2ur Reinigung wassergebundener Oberflächen (sandge- d mnte Schotterdecken) und unbefestigter Randstreifen hkeine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

|i trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßenrinne | er Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staub­ig ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit «sondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Was- ßstand.

D« Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich an den ivor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchli- feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens Puund in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens r. . zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öf- pungung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmut- )sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Dies lerFa]l. ereilaC ^ s ^' ar ^ en Regenfällen, Ihuwetter oder Stür-

gk fa tsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbeson- na ' &esont ^ eren Festakten, kirchlichen Fe-

H»a t ' aC ^ arne . va ^ sum2 ügen eine Reinigung auch für ande- IEim! 60 ' ^ nor d nun & wird durch die Ortsgemeinde

^anntgegeben oder den Verpflichteten besonders

jjkan Gehwegvorhanden ist, gilt als Gehweg ein Strei- i m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

§7

ü,. , Schneeräumung

erschdiß Benutzung der Gehwege aen Pr 80 ^ er ® c ^ nee unverzüglich wegzuräu- harltB efr ° rener oder festgetretener Schnee ist loszu- ackenuadzu beseitigen

2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Ver­kehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht einge­schränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.

3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,6 m Breite entlang der Grundstücks- grenze.

4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeit zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Thuwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehen- - de benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumen­de muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§8

Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehweg® Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,6 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

( 2 ) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit ab­stumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnli­ches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf G ehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung fest­gefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände ver­wendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutsch­bahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ih­rer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der spä­ter Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Geh­wegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. von den ge­genüberliegenden Grundstücken anzupassen.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am läge so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr be­steht.

§9

Umfang der besonderen Reinigung Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Ab­fuhr von Erdaushub, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gerei­nigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reini­gung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reini­gung.

§10

Abwässer

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zu­geleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost ent­stehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

§11

Geldbuße und Zwangsmittel

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 6 , 6 ,7, 8 ,9 und 10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene voll­ziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sin­ne des § 63 Abs. 1 Nr. 3 des Landesstraßengesetzes. Eine Ord­nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBL I S. 603) findet Anwendung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§12

Inkrafttreten

Diese Satzungtritt am läge nach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ortssatzung über die Reinigung und Reinhaltung öffentlicher Straßen, Wege

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