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Montabaur
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Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahrs nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nomborn oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 22.07.1988 (GVB1. S. 135).
Spinnstube Nombom
Die Spinnstube trifft sich Dienstag, 13. März 1990,19.30 Uhr im Normbomer Rathaus. Spinnräder für Lemfreudige stehen zur Verfügung. Auskunft bei Elfriede Frink, TfeL 06485/1614 oder bei Elinor Kirsch, TfeL 06485/1262.
Der Obst- und Gartenbauverein informiert:
Wie bereits angekündigt, wird noch einmal auf den Schnittkurs am Samstag, 10. März 1990, hingewiesen. Auch Nichtmitglieder und Jugendliche sind herzlich eingeladen. Baumsäge und Gartenschere sind mitzubringen.
Treffpunkt: 13.30 Uhr am Backhaus.
Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Nomborn Die J ahreshauptversammlungdes Vereins der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Nombom findet am Freitag, 9. März 1990, um 20.15 Uhr im Gasthaus »Zu den Linden« statt. Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen.
Disco in Nombom
Am Samstag, 10. März 1990, veranstaltet die Jugendfeuerwehr in der ehemaligen Schule ab 20.00 Uhr eine Disco. Alle Disco- Fans sind dazu herzlich willkommen.
Freiwillige Feuerwehr Nombom Für die Männer der Gruppe 2 ist am Sonntag, 11. März, um 9.30 Uhr eine Übung. Pünktlicher Dienstbeginn!
VfR Nombom 1920
Nach dem 6:1-Sieg im Pokalspiel gegen Haiderbach II erwartet der Vf R Nombom zum ersten Meisterschaftsspiel nach der Winterpause am Sonntag, 11. März, um 15.00 Uhr die Grün-Weiß Görgeshausen. Clubhausdienst ab 14.00 Uhr: Uh Frink, Axel Rörig, Benno Ortseifen.
“ELBERTGEMEINDEN
Wer möchte gerne mitsingen?
Frauenstimmen sollen bald von den Stelzenbachhöhen erklingen
Seit langem sind Mädchen und Frauen der Gemeinden Welschneudorf und Oberelbert daran interessiert, einen Singkreis zu bilden. In ersten Kontaktgesprächen im kleinen Kreis von interessierten Frauen wurde die seit Jahren fehlende Möglichkeit bedauert, sich in einem Frauenchor zusammenzufinden. Das soll sich nun ändern! Wer über unser geplantes Vorhaben mehr wissen möchte, der trifft sich mit uns am 14. März, um 19.30 Uhr beim »Berthold« in Welschneudorf. Wir glauben, daß aus den beiden Gemeinden so viele Sängerinnen aktiv werden, daß sich bald ein zahlenmäßig großer und auch leistungsstarker Chor entwickeln wird. Liebe Frauen! Kommt bitte zahlreich zu unserem ersten Informationsgespräch. Also, bis zum 14. März 1990.
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
der Ortsgemeinde Niederelbert Uber die Reinigung öffentlicher Straßen vom 23. Febr. 1990 Der Ortsgemeinderat Niederelbert hat in seiner Sitzung am 18. Jan. 1990 aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVB1. S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 27.10.1986 (GVBL S. 277) sowie des §24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-
Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419, BS 2020.m7
Satzung beschlossen, die nach Erteilung der auf sichtsb * chen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreis tung des Westerwaldkreises vom 14. Febr. 1990 hiermit öff lieh bekanntgemacht wird: otf|
§1
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Aba 31 Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder L derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke aS die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oderdü sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt dk Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten , nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine besch persönüche Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsben ten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der OrtsgemeinA Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte < sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rückst
auf die Grundbuchbezeichnung jeder Zusammenbau® Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschafte Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere iS nummer zugeteilt wird. "
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt auch ein C.„ stück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünst fen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg öden der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit i Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Gni stück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Best) teil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang» lieh ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen möglich und unzumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesemde erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu g einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Gm stücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße! über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht« und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser^ ße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschl« Sinne von Abs. 1 S. 1.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, inst» dere mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, Eigal mer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte,/! ger und Hinterheger, sind gesamtschuldnerisch verantwort! Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflici die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspfl zu reinigenden Flächen verlangen. Aufgrundeinerschriftlii Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde g über der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personalij ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. Intf Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinig« pflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsg ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigung tigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reim' pfUcht machen.
§2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der gesc nen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nachMaßgata § 5 .
(2) Geschlossene Ortslage ist der Tfeil des GemeindegebietS in geschlossener oder offener Bauweise Zusammenhang» baut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung^ eignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebi unterbrechen den Zusammenhang nicht, Zur geschlos Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlw einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundes schlossen sind.
(3) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die» fentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Pi den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgi Straßen
2. Fahrbahnen
3. Radwege
4. Parkplätze
5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)
6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der ~ Seitengräben einschließlich der Durchlässe
7. Böschungen und Grabenüberbrückungen
8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes

