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Nr. 51/52/89
jlontabaur
I Sollte sich Ministerium und Bundesbahn für die »Wester-
[' ff aldtrasse« entscheiden, kann von uns nur die nördliche I 'ftngierung von Heiligenroth in letzter Konsequenz gedul- I jet werden. Hierbei ist die Trassierung so vorzusehen, daß I 3 ie unmittelbar nördlich der jetzigen B ahnlinie verläuft.
I - \Vir lehnen die südlich von Heiligenroth verlaufene TTassie- I rung entschieden ab. Der Gemeinderat wird sie mit allen I ^ältlichen Mitteln bekämpfen. Hierbei berufen wir uns auf I die Aussage von Dr. Blind, der versicherte, daß kein Dorf I jwischen Autobahn und Schiene eingekesselt werde. (WZ I vo m 26. Juli 1989).
I lll.
I.Auf der Birke« stillgelegt
I Der Ortsgemeinderat beschloß, daß keine weiteren planerischen [Schritte für ein Industrie- oder Gewerbegebiet »Auf der Birke« Ltemommen werden, solange nicht die genaue Streckenfüh- [nugder Schnellbahn - falls die Westerwaldtrasse gegen unseren liusdrücklichen Willen verwirklicht werden sollte - in der Gemar- llung Heiligenroth festgelegt ist. Dem Beschluß der mit 7 Ja- Istinunen, bei 6 Nein-Stimmen gefaßt wurde, lag ein Antrag der ISPD-Fraktion und FBG-Fraktion zugrunde.
Lfhebung der bisher gefaßten Beschlüsse zur Bauleitplanung [«Auf der Birke«
her Ortsgemeinderat beschloß jeweils mit 7 Ja-Stimmen bei 6 IJein-Stimmen:
|l, Der Aufstellungsbeschluß gern. § 2 Abs. 1 BauGB zum Be- | bauungsplan »Auf der Birke« vom 28.03.1989 wird aufgeho- | ben.
|i, Der Beschluß zur Einleitung des Umlegungsverfahrens | »Auf der Birke« gern. § 47 BauGB vom 28.03.1989 wird auf- I gehoben.
[;. Der Beschluß zur Anordnung der Umlegungfür das Bauge- | biet »Auf der Birke« gern. § 46 BauGB vom 28.03.1989 wird I aufgehoben.
|i Der Beschluß zur Anordnung des sofortigen Vollzugs gern.
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom 28.03.1989 wird aufgehoben, i. Der Zustimmungs- und Offenlegungsbeschluß gern. § 3 Abs. 2 BauGB vom 16.05.1989 wird aufgehoben, f, Der Ortsgemeinderat Heiligenroth fordert den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Montabaur auf, die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes (Industrieansiedlung »Auf der Birke«) nicht zu beschließen sowie alle bisher durchgeführten Maßnahmen diesbezüglich rückgängig zu machen.
Antrag der SPD auf Nichtübernahme der TÜV-Kosten für ein Gutachten abgelehnt
Mit 7 Ja-Stimmen bei 9 Gegen-Stimmen lehnte der Ortsgemein- ierat den Antrag der SPD ab, den der Ortsgemeinderat Heili- genroth vom TÜV-Rheinland in Rechnung gestellten Betrag für Idie Erstellung einer Prognose zur Planung einer Schaumtonfa- brikin Montabaur-Heiligenroth nicht zu begleichen und an die perbandsgemeinde zu verweisen, ab.
SV Heiligenroth
AmSamstag, 23.12.1989, von 16.00 bis ca 18.00 Uhr, findet im W-Raum der Vögelsanghalle unsere Weihnachtsfeier statt. [Eingeladen hierzu sind die Fußballer der JSG Heiligenroth (F- kdE-Jugend), die Jugendspieler des SV Heiligenroth sowie die Kinder und Jugendlichen der Gymnastik- und Tischtennisab- leilungen.
I Ruppach-Goldhausen _
Öffentliche Bekanntmachung
Pienächste Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach-Goldhau- »nfindet am Donnerstag, 28. Dezember 1989, um 18.00 Uhr, im Bürgermeisteramt statt.
Ijägesordnung öffentliche Sitzung
r Beratung und Beschlußfassung über den Wirtschaftsund Fällungsplan 1990 *■ Änderung der Hauptsatzung
r Beratung und Beschlußfassung über die Beleuchtung der neuen M P-Zufahrt
r Beratung und Beschlußfassung über die Errichtung einer Straßenlampe in der Schäfergasse r Beratung und Beschlußfassung über die Errichtung/Anschaffung eines Lagerraumes für den TliS Ahrbach
6. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes »Unter dem Dorf«
7. Verschiedenes Ruppach-Goldhausen, 19.12.1989 Ferdinand, Ortsbürgermeister
Bekanntmachung
1. Die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 10, 5430 Montabaur, haben im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung Antrags- und Planunterlagen zur Festsetzungeines Wasserschutzgebietes vorgelegt.
Das Wasserschutzgebiet soll in
den Gemarkungen Ruppach, Flure 19,23,14,16,26,18,6,22,4, 27, 8, 9,13 und Dahlen, Flure 8, 26, 26, 35,17, 8,16 mit VIER Schutzzonen, n ämli ch
Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung), Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung), Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung), Zonelll S = Weitere Schutzzone (braune Umrandung) gebildet werden.
Die Festsetzungeines Wasserschutzgebietes bedarf gemäß § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 23.09.1987 (BGBL I S. 1529) der Durchführung eines förmlichen Verfahrens mit dem Ziel der Festsetzung einer Rechtsverordnung.
Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben dem v.g. § 19 WHG die §§ 13,122,123 und 106 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz -LWG-) vom 04.03.1983 (GVBL S. 31).
3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:
Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen werden wie folgt beschrieben (Grenzbeschreibung):
Zone I (Fassungsbereich)
Die Zone I bildet ein ungleichmäßiges Sechseck in der Gemarkung Ruppach, Flur 19.
Beginnend am östlichen Eckpunkt der Zone I, etwa 20 m östlich des Hochbehälters, verläuft die Grenze von dem dort befindlichen Grenzstein 65 m in süd-westlicher Richtung durch das Flurstück 1927/9, entlang der Flurgrenze 19/Flur 25 bis etwa zur Mitte des Wirtschaftsweges Flurstück 1927/8. An einem Grenzstein in dem Wirt schaftsweg biegt die Grenzziehungnach West- Süd-West ab, überquert den ag. Wegund geht auf der nördlichen Grenze des Wirtschaftsweges 1927/6 in gleicher Richtung etwa 30 m weiter, biegt mit dem Weg nach Nord-Nord-West in einer Rundung ab und geht in dieser Richtung weiter, erreicht nach 47 m den Wirtschaftsweg 2659/1, der den Grenzverlauf rechtwinklig schneidet. Der Weg wird von der Schutzgrenze überquert und geht entlang dem Wirtschaftsweg 1927/3, der die gleiche Richtung hat wie Wegeparzelle 1927/6 noch 35 m weiter.
Hier knickt die Grenzlinie mit dem Wirtschaftsweg in einer Rundung nach Ost-Nord-Ost ab und geht immer noch entlang der nunmehr südlichen Grenze der Wegeparzelle 1927/3 auf einer Länge von ca. 35 m und trifft dann auf einen Grenzstein, der die Wegeparzellen 2660/1 und 2660/2 trennt.
Von diesem Grenzstein verläuft die Schutzzone I jetzt in südöstlicher Richtung, trifft auf die südliche Grenze der Wegeparzelle 1963/2 und folgt dieser in der vor beschriebenen Richtung auf einer Länge von 55 m bis zu einem Grenzstein auf der nördlichen Grenze der Wegeparzelle 2659/2. An diesem Grenzstein knickt die Grenze der Schutzzone I nochmals leicht nach Süden ab, überquert den Wirtschaftsweg 2659/2, geht d ann in Flurstück 1927/9 und trifft nach 30 m auf den Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
Die Zone I hat eine Größe von 6.886 qm = 0,69 ha Zone II (Engere Schutzzone)
Die Schutzzone II wird aus einem imgleichmäßigen Vieleck gebildet und erstreckt sich in der Gemarkung Ruppach teilweise auf die Fluren 19, 23 und 25.
Die Grenzbeschreibung beginnt am nördlichsten Punkt der Schutzzone II in der Flur 19, an einem Grenzstein, zwischen der K 101, Flurstück 2657 und dem Wirtschaftsweg, Flurstück 2661. Der Beginn der Grenzbeschreibung liegt 230 m nordöstlich der Tiefbohrung.
Von dem beschriebenen Punkt geht die Grenzziehung in südöstlicher Richtung, überquert die Flurstücke 1972 bis 1979 und 1994 bis 1996, trifft dann auf den nord-östlichen Grenzpunkt des Flurstückes 1997, der auch süd-östlicher Grenzpunkt des Flurstückes 1996 ist. Dieser Punkt liegt gleichzeitig auf der Westgrenze des Flurstückes 2615, die auch die Firnen 16 und 19, Gemarkung Ruppach, trennt. Die beschriebene Grenzlinie hat eine Länge von etwa 240 m.

