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Seite 17

Nr. 51/52/89

isiMehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbeson- 'L mehrere Eigentümer des selben Grundstückes, Eigentü- Jund Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlie- Lund Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich, nie Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen ie Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen ^reinigenden Flächen verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Ljnbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegen- Ijerder Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ^Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser ftreinbarungkann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungs- jfljcht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde jjt widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflich- jgen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungs- -; machen.

§2

Gegenstand der Reinigungspflicht «(Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlosse- 0 Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des

j5.

^Geschlossene Ortslage ist der Tfeil des Gemeindegebietes, der jjgeschlossener oder offener Bauweise zus ammenhäng pnH be- lautist. Einzelne unbebaute Grundstücke; zur Bebauungunge- ignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung mterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Mslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, inseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke er- hlossen sind.

( 3 |öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öf- mtlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu i öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgänger­straßen Fahrbahnen Radwege Parkplätze

Promenadenwege (Sommerwege und Bankette) Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe Böschungen und Grabenüberbrückungen Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes

e im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgänger- ätkehr entweder ausdrücklich oder ihrer N atur n ach bestimm­en Tbile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand md auch die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, imbefestigte Sehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Som- ivege).

§3

Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen ) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör- Jrliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsge- leinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein ritter beauftragt werden k ann . Ob ein Reinigungspflichtiger 3 leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verwaltung.

2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, leiten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungs­ichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung, ier die Benutzung kann die Ortsgemeinde mit den freigestell- M Reinigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem lie Kosten, die der Ortsgemeinde entstehen, zu erstatten sind.

§4

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte [uf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch iriftüche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren ^Stimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übemeh- , wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachge- iesen wird; die Zust immun g ist jederzeit widerruflich und nur plange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

§5

Umfang der Straßenreinigung |ie Reinigungspflicht umfaßt insbesondere: das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßen­rinnen (§ 6),

die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7), das Bestreuen der Gehwege (§ 8), das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämp­fung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserab­fluß störende Gegenstände.

Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen

(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt insbe­sondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigen Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenstän­den, dienicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrin- nen, Gräben und Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkä­sten, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

(3) Zur Reinigung wassergebundener Oberflächen (sandge­schlämmte Schotterdecken) undunbefestigte Randstreifen dür­fen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßenrinne und der Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staub­entwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Was­sernotstand.

(5) Die Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich an den Th gen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchli­chen Feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öf­tere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmut­zungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Dies ist insbesondere nach starken Regenfällen, Ihuwetter oder Stür­men der Fall.

(6) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbeson­dere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Fe­sten und nach Kamevalsumzügen eine Reinigung auch für ande­re läge anordnen. Die Anordnung wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekanntgegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

(7) Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Strei­fen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

§7

Schneeräumung

(1) 1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege er­

schwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.

2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Ver­kehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht einge­schränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.

3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücks­grenze.

4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Ver­kehrszeit zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Tauwetter sind die Ab­flußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehen­debenutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumen­de muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§8

Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwega Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit ab­stumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnli­ches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung fest­gefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände ver­wendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutsch­bahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ih­rer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der spä­ter Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Geh­wegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. von den ge­genüberliegenden Grundstücken anzupassen.

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