Sofortmaßnahmen am Unfallort Ausbildungsplan vom 1.1. • 30.4.1990 20.1.90: 13.30 ■ 18.30 Uhr Montabaur, DRK-Haus, Eichwiese, Lehrsaal, 1. Stock
10.2.90: 13.30 - 18.30 Uhr Montabaur, DRK-Haus, Eichwiese, Lehrsaal, 1. Stock
17.3.90: 13.30 - 18.30 Uhr Montabaur, DRK-Haus, Eichwiese, Lehrsaal, 1. Stock
28.4.90: 13.30 - 18.30 Uhr Montabaur, DRK-Haus, Eichwiese, Lehrsaal, 1. Stock.
Kostenbeitrag: 20,00 DM.
Erste-Hilfe-Lehrgang kostenlos 3.3.90: 8.00 - 17.00 Uhr Montabaur - DRK-Haus, Eichwiese, Lehrsaal 1. Stock, 1. - 4. Doppelstunde 10.3.90: 8.00 - 17.00 Uhr Montabaur, DRK-Haus, Eichwiese, Lehrsaal, 1. Stock, 6. • 8. Doppelstunde Anmeldungen erbeten an: Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Unterwesterwald, Eichwiese 5, 6430 Montabaur, Geschäftsstelle: Ttelefon 02602/6050 bis Freitag, 12.00 Uhr.
MOV Eschelbach lädt ein Schlachtfest am 29. Dezember 1989 Wie in den vergangenen Jahren wird die Sängervereinigung »Harmonie-Liederkranz« Eschelbach auch in diesem Jahr wieder ein Schlachtfest veranstalten und zwar am Freitag, 29. Dezember 1989, Beginn: 19.30 Uhr, in der Waldbachhalle in E schel- bach.
Neben den Mitgliedern sind auch alle übrigen Freunde des Vereins herzlich eingeladen.
Generalversammlung am 19. Januar 1990 Die S ängervereinigunglädt bereits jetzt alle Mitglieder zur Jah- reshauptversammlung am Freitag, 19. Januar 1990, abends 20.00 Uhr, in der Waldbachhalle ein. Obwohl in diesem J ahre keine Neuwahlen anstehen, bittet die Sängervereinigung auch die inaktiven Mitglieder um zahlreiche TbUnahme.
Anträge und Wünsche, die über die allgemeine Tagesordnung hinausgehen, müssen satzungsgemäß bereits 14 Täge vorher, d.h. bis spätestens 6.1.1990 schriftlich dem 1. Vorsitzenden, Herrn Günter Bast, Lilienstraße 6, 6430 MT-Eschelbach bekanntgegeben werden.
Familienabend am 3. Februar 1990 Der Familienabend des MGV wird am 3.2.1990 stattfinden. Vorausgehen wird am Abend des gleichen Tkges die Feier des St. Blasiusfestes (Patronatstag) in der Blasiuskirche in Eschelbach.
Pflegeeltern und -kinder wandern zum Jahresabschluß Zum Jahresabschluß bereitet der Pflegekinderdienst des Jugendamtes der Kreisverwaltung in Montabaxu* für alle Pflegeei- tem und -kinder eine kleine Wanderung mit anschließendem gemütlichen Beisammensein vor. Am Mittwoch, 27. Dezember, geht es um 16.00 Uhr los vom Parkplatz an der B 49 vor Neuhäusel (von Montabaur kommend). Bis zur Kadenbacher Grillhütte wird gewandert. Dort laden heiße Getränke und Suppe zum Aufwärmen und Verweilen ein. Ein prominenter G ast ist mit von der Partie: Landrat Peter Paul Weinert will beim Wandern wieder einmal mit den Pflegeeltem ins Gespräch kommen.
Thekenmannschaft Ettersdorf
Alle Mitglieder der TM-Ettersdorf werden hiermit zur Jahreshauptversammlung am Samstag, 30.12.89, um 20.00 Uhr in die Gaststätte »Zur Hubertsklause« nachBlademheimeingeladen. Wichtige Punkte und Entscheidungen für das kommende Vereinsjahr stehen auf der Tagesordnung.
Außerdem weisen wir noch einmal auf die Fußwanderung der aktiven Spieler der TM-Ettersdorf, am 29.12.89, um 12.16 Uhr von Ortsmitte Ettersdorf, hin.
Krabbelgruppe Eigendorf
Hiermit informieren wir alle Mütter und Väter mit Kleinkindern, daß sich eine Krabbelgruppe in Eigendorf gebildet hat. Es ist ein Zusammenkommen alle 14 läge geplant, jeweils mittwochs um 16.30 Uhr. Treffpunkt: Nebengebäude der Kirche in Eigendorf im 2. Stock.
Zum nächsten Treffen am 3.1.90, Mittwoch, 15.30 Uhr, sind alle Interessierten herzlich eingeladen.
SG Horressen/Elgendorf Samstag, 22.12.1989:
SG Horressen/Elgendorf I — SSV Mülheim. Anstoß um 14.00 Uhr in Mülheim.
AHRBACHGEMEINDEN
5. Ahrbach Inter-Hallenturnier Damen- und Jugendfußball - SEAT-CUP
5., 6. und 7. Januar 1990 • Kreiseporthallen Montabaur, mehr als 90 Mannschaften u.a. auch aus der DDR, Ungarn p len, Belgien, BRD. Schirmherr: Landrat Weinert. ’ &
I\iS Ahrbach • Ruppach-Goldhausen Heiligenroth 1921 e.V.
5. Ahrbacher Inter-Hallenturnier - Damen- und Jugendfuflba vom 6. bis 7. Januar 1990 - Kreissporthallen Montabaur Der TUS Ahrbach veranstaltet auch im Jahre 1990 sein l traditionelles Hallenturnier. Vom 5. bis 7. Januar 1990 1 beim 5. Ahrbach Inter-Hallenturnier über 90 Mannschaften! den Start. Die Vorbereitungen für diese Großveranstaltung W fen auf vollen Tburen. <
Unsere herzliche bitte geht an alle Bürger unseres Ortes und alli die uns unterstützen wollen, beim Hallenturnier mitzuhelfenj Bitte geben Sie uns Nachricht, wenn Sie uns in irgendeiner Fonl unterstützen wollen. Wenden Sie sich bitte an: Detlev Tbnk M 02602/80143), Volker Wetzlar (Tbl. 02602/8787) oder an RudoU Bauch (Tbl 02602/8513).
Boden
öffentliche Bekanntmachung
Satzung
der Ortsgemeinde Boden Uber die Reinigung öffentlicher Straßen vom 14. Dez. 1989 Der Ortsgemeinderat Boden hat in seiner Sitzung am 04.1 1989 aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 197| (GVBL S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Änf derung des Landesstraßengesetzes vom 27.10.1986 (GVBL S 277) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinlandl Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) folgend Satzung beschlossen, die nach Erteilung der auf sichtsbehörd chen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwal tung des Westerwaldkreises vom 11. Dez. 1989 hiermit öffent] lieh bekanntgemacht wird:
§1
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG dei Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besitze] derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auf« die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder diea sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt diezui Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persöill liehe Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigtq (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde] Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergib| sich immittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksich| auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängend! Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftlich! Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hau9j nummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt auch ein C stück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstn fen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder vor der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit dej Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; d nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundl stück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestand! teil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugangrechtl lieh ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicb| möglich und unzumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesondere« erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu gn einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grund] stücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht Öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß siekeine dieserStn ße zugeordnete Seite auf weisen, gelten nicht als erschlossen ir Sinne von Abs. 1 S. 1.
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