Montabaur
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(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festzulegen.
(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit o*der ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll. Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.
(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, d aß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Tfeilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und -einfassungen
§19
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfel- I der mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Belegungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbeitungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen werden.
§20
. Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen ent- 1 hält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben.
§21
'j Zustimmungserfordemis zum Errichten und Andern
von Grabmalen
(1) Die Errichtungund jede Veränderung von Grabmalen bedür- 'l fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsver- waltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungs- | recht nachzuweisen.
L (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf \ mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe ^ des Materials und seiner Bearbeitung, j (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
J (4) Die Zustimmungerlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines J ahres nach Erteilung der i Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
[ (5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Auf stel- 1 lung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.
' (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, 1 die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, ? können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.
!j (7)DieErrichtungoderÄnderungvon Grabmalen undsonstiger
i, baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die
j, gern. § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen , sind.
i] §22
>. Standsicherheit der Grabmale
i; Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allge- j mein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren , und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch j E beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich , senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen ent- sprechend. Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, j Stein- und Holzbildhauerhandwerks auf gestellten Versetzricht-
I linien für Grabmale sind zu beachten.
>n §23
'i Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
|s (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dau- '.j emd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu über- ') prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -.
II Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Umenreihengrabstät- ■i ten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, i bei Wahl- und Umenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
III (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen ! baulichen Anlage oder von Tfeilen davon gefährdet,Ist der für die o Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die er- H forderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhof s Verwaltung auf K sten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B Und gung von Grabmalen) treffen. ‘ nUe "
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweiss child a der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestelh wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf K sten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabm°i oder Tfeile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§24
Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhof sverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen g
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Umenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentli- che Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtungnicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädi-1 gungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung auf gestellte Grabmale oder sonstige bauliche A nla g e e j. nen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzu- Weisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten ent -1 fernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§25
Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Tfeil der Grabanlage.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Umenreihengrab- stätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Umenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung für den Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.
(4) Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Umenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerbdes Nutzungsrechts hergerichtet werden.
Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
(5) DieHerrichtung, Unterhaltungund Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwi- schenwege obliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzu- Weisung dzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende aus gesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.
§26
Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck
(1) Die Bepflanzungeiner Grabstätte darf die N achbargrabstät- ten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti- gen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fned- hofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.
(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, di e l gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Fned- hofsverwaltung entfernt werden.
(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.

