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Nr. 49/89

Vernachlässigung der Grabstätte m Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforde- nmgder Friedhof s Verwaltung die G rabst ät te innerhalb einer je­weils fe 9tzusetzen< * en angemessenen Frist in Ordnung zu brin- Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Fried- Jjofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

| 2 ) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermit­teln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei­nem Monat aufgestellt wird.

( 3 ) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungs­verpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind,

1 können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung da­durch beeinträchtigt wird.

VIII. Leichenhalle

§28

Benutzen der Leichenhalle I (i)Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Be­stattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür be­stimmte Zeiten festsetzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der t ftauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

; (ä)DieBenutzungder Leichenhalle zu einer Itauerfeier kann un- (tersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des I Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.

IX. Schlußvorschriften

§29

Haftung

t DieOrtsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs- [ widrige Benutzungdes Friedhofs sowie seiner Anlagen und Ein- [richtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§30

Gebühren

iFür die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten [Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der [jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§31

Ordnungswidrigkeiten

) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig j 1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,

12. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent­sprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofsper­sonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2), gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,

b. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Ein­willigung der Friedhofsverwaltung überschreitet,

6 . Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried­hof sverwaltung vomimmt (§ 12),

7 bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschrif­ten des § 18 Abs. 4 verstößt,

8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmungen des § 20 setzt,

9 als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung er­richtet, verändert oder entfernt (§ 21),

Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauli­che Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraus­setzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen, die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet, vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§24 Abs. 1),

Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd inständ­ig (§ 25 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtneri- sehen Anlagen vornimmt (§ 25 Abs. 5),

1,1 Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt, ame Grabstätte vernachlässigt (§ 27), oie Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3 betritt.

4 .

ll.

(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 02.01.1975 - BGBL IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung fin­det Anwendung.

§32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 9.11.1977 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschrif­ten außer Kraft.

5431 Untershausen, 30.11.1989 (Siegel) Müller, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Untershausen Müller, Ortsbürgermeister

Kirchliche Nachrichten

Kath. Pfarramt

»St. Peter in Ketten» Montabaur

Gottesdienstordnung vom 10. bis 17.12.1989 SAMSTAG, 9.12., 11.00 und 12.00 Uhr 10 Minuten- Gottesdienst, 16.30 Uhr Beichtgelegenheit (KpL Becker), 18.30 Uhr Vorabendmesse: + Maria Quick/ ++ Josef u. Franz Röder/ + Jakob Schmidt u. ++ EheL Peter Fischbach, Leb. u. ++ Prie­ster der Diözese

SONNTAG, 10.12. - 2. Adventssonntag-, 9.30 Uhr Hochamt: + Günter Nachtigall/ -H- d. Fam. Normann/ 4-W.Amt + Marie Luise Gilles/ 4-W-Amt + Maria Krön, 11.00 Uhr Kindergottes­dienst: für die Pfarrgemeinde, 14.30 Uhr Thufgottesdienst: In die Gemeinde werden aufgenommen: Ricarda Wey and/Sascha Piroth/Florian Keul, 18.30 Uhr Abendmesse: + Dr. Franz-Josef Wenzel/Dankamt der Familie Klein/ ++ d. Fam. Müller-Klein MONTAG, 11.12., 16.00 Uhr Rosenkranzgebet, 19.30 Uhr Abendmesse: ++ d. Fam. Worm-Sieber (St.M.), + Helene Hen- ritzi/ ++ d. Fam. Schwarz-Loth

DIENSTAG, 12.12., 19.30 Uhr Roratemesse: + Ewald Lenz u. + Pfr. Otto Goldmann u. Eltern/ -I- Dr. Adolf Wentrup/ + Richard Wagner/ -H- d. Lydia Gemeinschaft

MITTWOCH, 13.12., 15.00 Uhr Altenmesse mit Bußgottes­dienst; ++ d. Fam. Baldus, 19.00 Uhr Bußgottesdienst für die Jugend in der Pfarrkirche, anschließend Beichtgelegenheit in der Fuhrmannskapelle

DONNERSTAG, 14.12., 8.16 Uhr Frauenmesse: + Pfr. Geistl. Rat Anton Jäger u. Fam. (St.A.)/ ++ d. Fam. Heuvinck-Wüst- Schäfer/ + Josef Lötsch

FREITAG, 15.12., 6.00 Uhr Morgengebet für Jugendliche und Erwachsene in der Pfarrkirche, anschl. gemeinsames Frühstück in der Altentagesstätte, 19.30 Uhr ökumenischer Gottesdienst in der Pauluskirche, Koblenzer Straße SAMSTAG, 16.12., 11.00 und 12.00 Uhr 10-Minuten- Gottesdienst in der Pfarrkirche, 16.30 Uhr Beichtgelegenheit (Pfr. Dziuk), 18.30 Uhr Vorabendmesse: ++ Adam u. Elisabeth Hackenbruch/ ++ Ehel. Franz u. Franziska Schönberg/ + Karl Theis/ 4-W.-Amt + Richard Wagner

SONNTAG, 17.12. - 3. Adventssonntag-, 9.30 Uhr Hochamt: + Theo Arfeller/ + Mie Jung/ + Alois u. Antonie Quirmbachu. gef. Sohn Rainer/ + Werner Jungen, 11.00 Uhr Amt für die Pfarrge­meinde, 18.30 Uhr Abendmesse: 4- Anton Sack/ + Kaspar Roth- feld u. Eltern u. ++ Ehel. Alois Kunst

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