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(jje Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 5 vorliegen,

für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 16 Jahren in w Negern Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet

ist und

l der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere C Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit

verzichtet.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Buhe der Töten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen

Ldiirfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforder­lichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung, pie Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

13) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei- Ugrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilli- gungder Friedhof sverwaltungin belegte Grabstätten umgebet­tet werden.

( 4 ) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab­stätten oder Umenreihengrabstätten die Angehörigen des Ver­storbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Umen- j whlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung an- geordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche I Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30.

| September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur auf- md von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

I (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbet­tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

|7j Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterli­chen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt imberührt.

! IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeine Vorschriften I (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Un- tershausen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzunger- I worben werden.

i Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene j Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3)Es besteht kein Anspruch auf Zu weisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränder- | lichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§14

Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege I (1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Umenreihengrabstätten als Erdgräber.

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

d) Umenwahlgrabstätten als Erdgräber.

( 2 ) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in I Belegungsplänen festgesetzt.

§15

Reihengrabstätten für Erdbestattungen ) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbe- I stattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe jach belegt und im Ibdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach §11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustim­mung de r Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer jhengrabstätte beigesetzt werden:

I? Geschwister unter 3 Jahren

| B) ein Eltemteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind, Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten, )Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 6 Buchst. I a 'bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Umen I augenommen werden.

§16

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die D au er von 50 J ahren (Nutzungszeit) ver­liehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Ur­kunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nut­zungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Wahlgrabstätten können nur als Doppelgrab oder als Dreier­grab erworben werden.

(3) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tbde der ersten Person, die in dem Grab bestattet werden soll, erwor­ben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzei­ten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrab­stätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(4) W ährend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattungin ei­ner Wahlgrabstätte nur stattf inden, wenn die Ruhezeit die Nut­zungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch eine Belegungs­ordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlän­gerung des Nutzungsrechts k ann nicht gefordert werden, es be­steht kein Rechtsanspruch auf sie.

(5) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 6 handelt. In jede einzel­ne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Umen aufgenom- men werden.

(6) Beim Erwerb eines Wahlgrabes soll der Erwerber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll Trifft der Er­werber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nut­zungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit de­ren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister.

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Be- nutzungdurch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Perso­nen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(7) Wird dasNutzungsrecht auf eineder in Abs. 6 genannten Per­sonen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungs­recht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Die nach Abs. 3 vor Eintritt des Tbdes erworbenen Anwart­schaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nut­zungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die ge­zahlten Gebühren werden erstattet.

§17

Urnengrabstätten

(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in

a) für Umen vorgesehenen Erdgräbera, die als Reihen oder Wahlgrabstätten vergeben werden,

b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattun­gen unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 2,15 Abs. 3 und 16 Abs. 5.

(2) Uraenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Tbdesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Umenreihengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf An­tragein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungs­zeit) verliehen wird. In einer Uraenwahlgrabstätte dürfen zwei Umen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gel­ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entspre­chend auch für Umengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§18

Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestal­tungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungs­vorschriften eingerichtet werden.

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