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lontabaur

Seite 26

I. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 • Öffnungszeiten

L) Die Öffnungszeiten des Friedhofs werden an den Eingängen lurch Aushang bekanntgemacht. Zu anderen Zwecken darf der 'riedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das ietreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorüberge- .end untersagen.

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof L) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent- prechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsperso- als sind zu befolgen.

2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei- ung Erwachsener betreten.

}) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinder­wagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszu­führen,

.) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zu­stimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fo­tografieren,

) Druck- und Werbeschriften zu verteilen, i den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

•) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula­den,

) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu be­treiben.

)ie Friedhof sverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie lit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm verein­bar sind.

I) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beiset- img zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zu- timmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens eine Voche vorher anzumelden.

§ 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten .) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestal- mg und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbe- eibende dürfen auf dem Friedhof gewerbüche Tätigkeiten nur iisüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher [insicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle durch ieEintragungin die Handwerksrolleerbracht ist. DieTätigkei- m sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die riedhofsverwaltungkann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 ilassen.

:) Die Friedhofsverwaltung k ann Gewerbetreibenden allge­ltein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem riedhof untersagen, wenn diese

! schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß aus- : geführt haben.

i) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. 1 as Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jewei- igen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

I) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sat- jingund die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge­lerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be- ensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem riedhof verursachen.

) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestat- t, die befestigten Wege des Friedhofs mit leichten Arbeitsf ahr- ’Ugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, 'rabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhof s- jirwaltungzu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu he­utigen.

j) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materia- sn dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten ler nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. : ach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplät- i wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeu- ! >noder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet.

'«oder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet, n zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht be-

|itzt werden.

Nr. 49/89

(8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

(9) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernom­men haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgen! des anzuzeigen:

a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

b) Namen des oder der Verstorbenen,

c) zeitliche Dauer der Grabpflege. J

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unver­züglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab­stätte oder Umenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungs­recht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini- I gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Ein­äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarr­amt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse 'Dauerfeier stattfinden soll.

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notf allen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt wer­den. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelten­

den Bestimmungvorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wirddie Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Ko­sten des Bestattungspflichtigen vorgenommen. 1

(6) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche­rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beige­setzt.

§ 9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauf­tragten der FriedhofsVerwaltung ausgehoben und wieder ver- j

füllt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspoli­zeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofs­verwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenur­nen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber

durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander ge­trennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauem und Grabge- j

wölbe zu errichten.

(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegungist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtig­ten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsge­meinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Ele­mente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungs­berechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Ko­sten zu erstatten.

§ 10 - Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je­des Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür­fen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus­drücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Ein­willigung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Gra­bes einzuholen.

§ 11 * Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte be­trägt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber be­trägt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sindzu- lässig, wenn