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, 4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstät-
1 ten für Erdbestattungen, für jede Urne ... 20,00 DM
2 Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
2 i als Wahlgrab mit 2, Grabstätten . 600,00 DM
22 als Wahlgrab mit 3 Grabstätten. 900,00 DM
23 als Umen-Erdgrabstätte in
Urnen-Grabfeldern. 90,00 DM
04 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,
für jede Urne. 30,00 DM
3 Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung für das Friedhofs- u. Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
IV, Sonstige Gebühren 1 , Einsegnungshalle
1^1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung
von Leichen in Aufbahrungsräumen. 100,00 DM
1,2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1,2.1 bis zu 3 Tagen. 60,00 DM
122 für jeden weiteren angefangenen Tag. 20,00 DM
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt amTägenach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Untershausen vom 09.11.1977, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.06.1983 außer Kraft.
5431 Untershausen, 30.11.1989 (S.) Müller, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz •GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)
und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Untershausen Müller, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung Satzung
der Ortsgemeinde Untershausen über das Friedhofsund Bestattungswesen vom 30. Nov. 1989 INHALTSVERZEICHNIS:
I. Allgemeine Vorschriften § 1 • Geltungsbereich
§ 2 • Friedhofszweck § 3 - Schließung und Aufhebung § 4 - Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften § 5 • Öffnungszeiten
§ 6 • Verhalten auf dem Friedhof § 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften § 8 • Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 • Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u.
Aschenbestattungen § 10 • Särge § 11 - Ruhezeit ! § 12 - Umbettungen
IV. Grabstätten § 13 - Allgemeine Vorschriften § 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstätten z wischenwege
§ 15 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen §16 ■ Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 17 - Urnengrabstätten ' '• Gestaltung der Grabstätten § 18 - Gestaltungsvorschriften
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Nr. 49/89
VI.
VII.
VIII.
IX.
Grabmale und -einfassungen § 19 • Gestaltung der Grabmale § 20 - Grabeinfassungen
§ 21 • Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 - Standsicherheit der Grabmale 123 • Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 • Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 • Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 • Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 27 • Vernachlässigung der Grabstätte Leichenhalle
§ 28 • Benutzen der Leichenhalle
Schlußvorschriften § 29 - Haftung § 30 - Gebühren § 31 - Ordnungswidrigkeiten § 32 - Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat Untershausen hat in seiner Sitzung am 16. N ovember 1989 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBL S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 23. Nov. 1989 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 • Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Untershausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. § 2 • Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tbde Einwohner der Ortsgemeinde Untershausen waren,
b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Untershausen waren,
c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 * Schließung und Aufhebung
( 1 ) Der Friedhof oder Tfeile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Tbten verloren.
(2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne
( 1 ) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofs Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.
(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der-Qrab» Stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.
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