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, 4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstät-

1 ten für Erdbestattungen, für jede Urne ... 20,00 DM

2 Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2 i als Wahlgrab mit 2, Grabstätten . 600,00 DM

22 als Wahlgrab mit 3 Grabstätten. 900,00 DM

23 als Umen-Erdgrabstätte in

Urnen-Grabfeldern. 90,00 DM

04 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstät­ten für Erdbestattungen,

für jede Urne. 30,00 DM

3 Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung für das Friedhofs- u. Bestat­tungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

IV, Sonstige Gebühren 1 , Einsegnungshalle

1^1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung

von Leichen in Aufbahrungsräumen. 100,00 DM

1,2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Ein­segnungshalle

1,2.1 bis zu 3 Tagen. 60,00 DM

122 für jeden weiteren angefangenen Tag. 20,00 DM

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt amTägenach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensat­zung der Ortsgemeinde Untershausen vom 09.11.1977, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.06.1983 außer Kraft.

5431 Untershausen, 30.11.1989 (S.) Müller, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Untershausen Müller, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Untershausen über das Friedhofs­und Bestattungswesen vom 30. Nov. 1989 INHALTSVERZEICHNIS:

I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck § 3 - Schließung und Aufhebung § 4 - Gesamtplan und Belegungspläne

II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften § 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u.

Aschenbestattungen § 10 Särge § 11 - Ruhezeit ! § 12 - Umbettungen

IV. Grabstätten § 13 - Allgemeine Vorschriften § 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstät­ten z wischenwege

§ 15 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen §16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 17 - Urnengrabstätten ' ' Gestaltung der Grabstätten § 18 - Gestaltungsvorschriften

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Nr. 49/89

VI.

VII.

VIII.

IX.

Grabmale und -einfassungen § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 - Grabeinfassungen

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 - Standsicherheit der Grabmale 123 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen und Grabein­fassungen

Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 27 Vernachlässigung der Grabstätte Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

Schlußvorschriften § 29 - Haftung § 30 - Gebühren § 31 - Ordnungswidrigkeiten § 32 - Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat Untershausen hat in seiner Sitzung am 16. N ovember 1989 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBL S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 23. Nov. 1989 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein­de Untershausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tbde Einwohner der Ortsgemeinde Untershau­sen waren,

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflege­heim Einwohner der Ortsgemeinde Untershausen waren,

c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte ha­ben oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 * Schließung und Aufhebung

( 1 ) Der Friedhof oder Tfeile des Friedhofs können ganz oder teil­weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Tbten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles er­folgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingen­den öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Auf­hebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung ei­ner Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich be­kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vor­her ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne

( 1 ) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofs Gesamt­pläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Fried­hofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der-Qrab» Stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

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