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Montabaur

Seite 18

Nr. 46/8 9

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich un­ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechts­verletzung begründen können, gegenüber der Verbands­gemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Neuhäusel

Hümmerich, Ortsbürgermeister

St. Martinszug

Unser diesjähriger St. Martinszug findet am Samstag, dem 11. November 1989 statt. Die Kinder treffen sich mit ihren Fackeln und Lichtem um 19.00 Uhr auf dem Dorf- und Festplatz an der Kreissparkasse. Von dort aus führt der Lichterzug zum Martins­feuer. St. Martin wird für alle Kinder seine Brezeln mitbringen. Sie werden am Feuer verteilt.

Um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährlei­sten, wird gebeten, auf dem Weg zur Feuerstelle die Zugordnung einzuhalten und die Absperrung am Feuer zu beachten. Aus Si­cherheitsgründen für alle teilnehmenden Kinder ist das Ab- brennen von Pech- und Wachsfack el n nicht gestattet. Hümmerich, Ortsbürgermeister

I

Bild- und Textband »Neuhäusel in Wort und Bild«

Eine gewisse Anzahl vorbestellter und von der Ortsgemeinde­verwaltung reservierter Bücher ist bisher noch nicht abgeholt worden. In den Ankündigungen vor Ausgabe der Bücher wurde darauf hingewiesen, daß Interessenten mit Vorbestellungen in erster Linie berücksichtigt werden.

Wegen der anhaltend großen Nachfrage verringern sich die zu­sätzlich aufgelegten Reservedrucke ständig, so daß es kaum mehr möglich ist, vorbestellte Bücher noch über einen längeren Zeitraum zu reservieren. Es wird deshalb dringend gebeten, die vorbestellten Exemplare nunmehr bis zum 26.11.1989 bei der Ortsgemeindeverwaltung Neuhäusel während der Sprechstun­den (montags und donnerstags von 18.00-19.30 Uhr) abzuholen. Nach diesem Zeitpunkt wird die Heimatchronik phne Unter­schied - ob vorbestellt oder nicht - an Interessenten abgegeben, solange der Vorrat reicht. Wie an dieser Stelle bereits mitgeteilt, beläuft sich der Preis pro Band auf 60,- DM.

Hümmerich, Ortsbürgermeister

Arbeitsgemeinschaft Umweltschutz Augst Achtung! Unser 14-tägiger Donnerstagsstammtisch ist im OK- TUPUS (Knusperhäuschen Neuhäusel) am 16. November 1989, um 20.00 Uhr.

Besprechungspunkt: Augstkartierung.

Mitarbeiter und Interessenten sind herzlich eingeladen.

Sportgemeinschaft Neuhäusel e.V.

AH-Neuhäusel

Die AH-Neuhäusel empfangen am Samstag, 11.11.1989 die Mannschaft aus Kadenbach. Anstoß: 16.30 Uhr Sportplatz NeuhäuseL

2. Mannschaft

In einem erneuten Heimspiel trifft unsere 2. Mannschaft auf die Vertretung des SV Sayn. Anstoß wieder 12.46 Uhr auf dem Sportplatz NeuhäuseL

A-Jugend

Auch unsere A-Jugend bestreitet an diesem Wochenende wieder ein Heimspiel. Gegner ist der SV Weitersburg. Anstoß: 11.00 Uhr in NeuhäuseL

Alle Spieler sind für Zuschauerunterstützung sehr dankbar.

Simmern

öffentliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Simmern vom 31. Oktober 1989

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeinde- Ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 22 . Juli 1988 (GVBL S. 136), - BS 2020-1 - in Verbindungmit

der Landesverordnung zur Durchführung der Gememdeord- nung(GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVBL S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22 . Dezember 1982 (GVBL S. 476). BS 2020 der Landesveroidnung über die Aufwandsentschädi­gung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) vom 2. März 1974 (GVBL S. 106), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12 . Mai 1989 (GVBL S. 129) - BS 2020-1-3 - die folgende Hauptsatzung be­schlossen:

1. ABSCHNITT öffentliche Bekanntmachungen §1

Form der öffentlichen Bekanntmachung

( 1 ) öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der ihr angahnranden Ortsgemeinden.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen sowie damit verbundene Tbxte und Erläuterungen werden im Dienstgebäude der Ver- bandsgemeindevarwaltungMontabaur zur Einsicht ausgnlc gt Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Ein­sichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung werden spätestens am läge vor Beginn der Auslegung öffentlich be­kanntgemacht. Auslegungen nach Satz 1 und 2 können nach­richtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der Sprechstunde vorgenommen werden. Satz 4 hat keine rechtsbe­gründende Wirkung.

(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Ortsge­meinderates nicht rechtzeitig in der Form des Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln am Bürgermei­steramt. Die öffentliche Bekanntmachungist mit Ablauf des er­sten vollen Thges des Aushangs vollzogen. Das Schriftstück darf erst am läge nach der Sitzung abgenommen werden.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer be­sonderer Umstände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüg­lich nach Beseitigung des Hindernisses, in der durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegen­standslos geworden ist.

§2

Sonstige Bekanntgaben

öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in den Formen des § 1.

Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenhei­ten der örtlichen Verwaltung(§ 16 Abs. 1 GemO)undüberdieEr- gebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 6 GemO) erfolgt in den Formen des § 1 .

2. ABSCHNITT Ausschüsse des Gemeinderates §4

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuß

b) Rechnimgsprüfungsausschuß

c) Bauausschuß

d) Kultur, Freizeit und Sportausschuß

e) Umwelt, Landwirtschaft und Ortsverschönerung Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

(2) Die Ausschüsse a, b, c und d bestehen aus 5 Mitgliedern und Stellvertretern. Der Ausschuß e besteht aus 7 Mitgliedern und Stellvertretern.