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Nr. 46/89
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I ö iranntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in l 'gSscbiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung I Ufich öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüg- ^ ach Beseitigung des Hindernisses, in der durch die in den nen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern I A vhtder der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegen-
§2
Sonstige Bekanntgaben
_Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift
l^orffischrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, Isofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere |porm bestimmt ist, in den Formen des § 1.
§3
Unterrichtung der Einwohner Inie Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenhei- Itenderörtlichen Verwaltung(§ 15 Abs. 1 GemO)undüber dieEr- 1 »von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 6 GemO) erfolgt in den rl.
2. ABSCHNITT Ausschüsse des Gemeinderates
§4
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse 1(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
|j) Bauausschuß
|b) Haupt- und Finanzausschuß |c| RechnungsprüfungsausSchuß
»Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
|(2|Der Bauausschuß besteht aus 6 Mitgliedern und Stellvertre- 1 n, die übrigen Ausschüsse bestehen aus 5 Mitgliedern und 11 Vertretern.
|3)Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzaus- husses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus _ r Mittedes Ortsgemeinderates gewählt.
Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Ortsgemeinderates und aus übrigen Bür- i bestehen. Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt im Bauaus- kß 3 Mitglieder und Stellvertreter.
| 1 ) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Ortsgemeinderat oder Orts- (leister die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzubereiten.
|2)Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich meh- rer Ausschüsse, bestimmt der Ortsbürgermeister einen federnden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu neinsamen Sitzungen eingeladen werden.
§6
Wahl der Ausschüsse rVird kein Wahlvorschlag gern. § 46 Abs. 1 GemO gemacht, so die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der jiehrheitswahl gewählt (§ 46 Abs. 2 GemO). In diesem Fall kön- i die Ratsmitglieder auf ihrem Stimmzettel doppelt so viele hlbare Personen aufführen, als die festgesetzte Zahl der Mitglieder der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln auf- 'ührten Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfallen Stimmenzahl geordnet. Die Reihenfolge der Personen pit gleicher Stimmzahl wird durch Los bestimmt. Als Mitglieder sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in der Truppe liegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses entricht.
Pie weiteren vorgeschlagenen Personen, die mit ihrer Stimmen- |ahlin der Gruppe liegen, die der doppelten Stärke des betref fen- 3fl Ausschusses entspricht, gelten in der Reihenfolge der auf «entfallenden Stimmen als Stellvertreter der gewählten Mit-
3. ABSCHNITT Zahl der Ortsbeigeordneten
§7
p Ortsgemeinde hat 2 Ortsbeigeordnete.
4. ABSCHNITT
Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder, Mitglieder von Ausschüssen der Ortsgemeinde, ehrenamtliche Ortsbürgermeister, Beigeordnete und sonstige Inhaber von Ehrenämtern §3
Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder "* ” . l zur Abgeltung der notwendigen
baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.
Das gleiche gilt für die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigungist monatlich nachträglich und spätestens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat endet.
(2) Nachgewiesener Verdienstausfall wird nach Durchschnittssätzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Lohnausfall - der in voller Höhe ersetzt wird - ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die IMlnahme an einer Sitzung des Orts- gemeinderates und eines Ausschusses 10,00 DM beträgt.
§9
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält gern. § 18 GemO im Rahmen der EntschädigungsVO-Gemeinden eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes.
(2) Werden die Sätze des § 12 Entschädigungs-VO-Gemeinden geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der AnderungsVerordnung an entsprechend.
(3) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden nicht entgegenstehende Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister Lohn- und Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des 18 (2) gezahlt.
§10
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädi g un g .
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die Zeit der Vertretung 100 v. H. der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters.
(3) Ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, auch keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erhalten, wird gern. § 13 Abs. 3 EntschädigungsVO- Gemeinden für die Thilo ahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§60 Abs. 6 GemO) die in § 8 Abs. 3 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) gezahlt.
(4) Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 6 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 60 Aba 3 Satz 2 GemO) den Ortsbürgermeister während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO- Gemeinden festgesetzten Betrag.
(5) Die Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 EntschädigungsVO- Gemeinden zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens den in § 13 Aba 4 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden festgesetzten Betrag.
(6) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden keine entgegenstehenden Regelungen enthält, wird für die Ortsbeigeordneten in den Fällen der Aba 1 bis 6 Lohn-oder Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 8 (2) dieser Hauptsatzung gezahlt.
6. ABSCHNITT Schlußbestimmungqi §H
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend ab 07.09.1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 29.11.1979 außer Kraft.
Neuhäusel, den 25. Oktober 1989 (S.) Hümmerich, Ortsbürgermeister Hinweis:
Gemäß § 24 Aba 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf fol-
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