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Nr. 45/89

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Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzaus- ufld des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus j Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.

^ Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse kön- aus der Mitte des Ortsgemeinderates und aus übrigen Bür- bestehun. Die Zahl der Ratsmitglieder in den Ausschüssen und d beträgt 3 Mitglieder und Stellvertreter und in dem Aus- e beträgt 4 Mitglieder und Stellvertreter.

§5

m Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbe- JL S Da ch Zuweisung durch den Ortsgemeinderat oder Orts- bürgermeister die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzube-

»{Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich meh- r Ausschüsse, bestimmt der Ortsbürgermeister einen feder- enden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu i Sitzungen eingeladen werden.

§6

Wahl der Ausschüsse Wird kein Wahlvorschlag gern. § 45 Abs. 1 GemO gemacht, so fgrden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Mebrheitswahl gewählt (§ 45 Abs. 2 GemO). In diesem Fall kön­nen die Ratsmitglieder auf ihrem Stimmzettel doppelt so viele wählbare Personen aufführen, als die festgesetzte Zahl der Mit- Nieder der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln auf- en Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfal-

_, Stimmenzahl geordnet. Die Reihenfolge der Personen

jüt gleicher Stimmenzahl wird durch Los bestimmt. Als Mit- jj yiflr sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in m Gruppe liegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses ^spricht.

Die weiteren vorgeschlagenen Personen, die mit ihrer Stimmen- faülin der Gruppe liegen, die der doppelten Stärke des betreffen- i Ausschusses entspricht, gelten in der Reihenfolge der auf [iie entfallenden Stimmen als Stellvertreter der gewählten Mit­tler.

3. ABSCHNITT Zahl der Ortsbeigeordneten

§ 7 pie Ortsgemeinde hat 2 Ortsbeigeordnete.

4. ABSCHNITT

Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder, Mitglieder von Ausschüssen der Ortsgemeinde, ehrenamtliche Ortsbürgermeister, Beigeordnete und sonstige Inhaber von Ehrenämtern §8

Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder b)Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen Im Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, liemit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, ei­le Aufwandsentschädigung.

9 gleiche gilt für die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, |uch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsent- hädigungist monatlichnachträglich und spätestens bis Ende s Monats zu zahlen, in dem das Mandat endet.

S) Nachgewiesener Verdienstausfall wird nach Durcbscbnitts- jätzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Lobnaus- '1 der in voller Höbe ersetzt wird - ist durch eine Bescheini- ag des Arbeitgebers nachzuweisen, f) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungs- fcldes und eines Grundbetrages gewährt.

[DasSitzungsgeld beträgt für die Thilnahme an einer Sitzung P Ortsgemeinderates und eines Ausschusses 10,00 DM. ^Zusätzlich wird jedem Ratsmitglied ein monatlicher Grund- »ag von 10, DM gezahlt. Dieser wird nachträglich zum Ende ues jeden Halbjahres (30.06. und 31.12.)usgezahlt.

§9

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters II p Ortsbürgermeister erhält gern. § 18 GemO im Rahmen EntschädigungsVO-Gemeinden eine monatliche Auf- Msentschädigung in Höhe des Höchstsatzes.

Werden die Sätze des § 12 Entschädigungs-VO-Gemeinden Modert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeit* Pjrt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an ent-

ISofem dj e EntschädigungsVO-Gemeinden nicht entgegen- fr^de Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister gim-und Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des

§10

AufwandBAnta rhHriig nng der «hiwmmtKfhm

Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürger­meister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädi g ung

(2) Die Höhe der Aufwandsents chädig un g beträgt für die Zeit der Vertretung 1/30 der Aufwandsentsc hädig ung des Ortsbür­germeisters.

(3) Ehrenamtlichen Orts beige ordneten, denen kein Geschäfts­bereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, auch keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erhalten, wird gern. § 13 Abs. 3 EntschädigungsVO- Gemeinden für die Tbilnahme an den Sitzungen des Gemeindera­tes, der Ausschüsse und an Besprechungen mit dem Ortsbürger­meister (§ 50 Abs. 6 GemO) die in § 8 Abs. 3 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sit­zungsgeld) gezahlt.

(4) Die Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 EntschädigungsVO- Gemeinden zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsent­schädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden festgesetzten Be­trag.

(5) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden keine entgegen- stehenden Regelungen enthält, wird für die Ortsbeigeordneten in den Fällen der Abs. 1 bis 5 Lohn- oder Verdienstausfall in ent­sprechender Anwendung des § 8 (2) dieser Hauptsatzung ge­zahlt.

5. ABSCHNITT Schlußbestimmungen §11

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend ab 12.09.1989 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.06.1979 außer Kraft.

Simmem, 31.10.1989

(S.) Schmidt, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich un­ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechts­verletzung begründen können, gegenüber der Verbands­gemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Simmem Schmidt, Ortsbürgermeister

Eltemversammlung der DPSG Simmem Die Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Rochus Simmem, lädt die Eltern ihrer Mitglieder sowie die Mitglieder der Stammes Versammlung zur jährlichen Eltern- und Stam­mesversammlung am Freitag, dem 10.11.1989, um 19.30 Uhr im Jugendheim Simmem, Görgenstraße, ein.

Neben den Berichten des Vorstandes und dem Kassenbericht ste- hen insbesondere die Wahlen der Elteravertreter der einzel­nen Stufen sowie die geplanten Aktionen des Stammes im kom­menden Jahr auf dem Programm.

Tfennisclub 1982 Simmem e.V.

Am 11.11.89 findet der diesjährige Martinsball im Haus Sieben- bom statt, wozu wir die gesamte Bevölkerungrecht herzlich ein- laden. ZumTänz spielt wieder die bekannte Tbp-Kapelle »Les Co- pains« auf. Bei der Ibmbola winken wieder wertvolle Preise. Eintritt: 7.00 DM, Beginn 20.00 Uhr.

Wir freuen uns auf Ihr Kommen.

Verkehre- und Verechönerungsverein Zum Wandern am Buß- und Bettag, Mittwoch, 22. November, 10.00 Uhr ab Dorfbrunnen laden wir unsere Mitglieder und Freunde herzlich ein.

Nach der Wanderung gegen 12.00 Uhr kehren wir zum zünftigen Eintopfessen ins Gasthaus Hilpisch ein.

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