Einzelbild herunterladen

HflitabauL

"TT^e öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen rrüsden mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrs- -looan innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwe- S(fl27 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) 6,0 m. i ml die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen 8 ' «127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) 27,0 m.

. L Parkflächen,

I die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 ? in ^i bis zu einer zusätzlichen Breite von 6 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschlie- ßungnot wendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsge­bietsich nach § 6 (3) ergebenden Geschoßflächen.

L pur Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschlie­ßungnotwendig sind, bis zu 16 v. H. der im Abrechnungsge- biet liegenden Grundstücksflächen nach § 6 (2).

L 2 U dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 ge­llen insbesondere die Kosten für k den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,

12 die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanla­gen,

3, die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie not­wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

[ 4, die Rinnen und die Randsteine sowie die Rasenbord­steine,

die Radwege,

die Geh-, Fuß-und Wohnwege, die Beleuchtungseinrichtungen, g! die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsan­lagen,

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

|o. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stütz­mauern

|ll. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen.

|3)Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von per Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im leitpunkt der Bereitstellung.

[4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für feile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- der Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließen- 1 freien Strecken dieser Straße hinausgehen.

|ß) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, »vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für »Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, min- »tens aber um 8 m.

, § 3

J Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes II) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah­me desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 pr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er- ' ließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

[1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend,

1 für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanlagen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwäs- er Fläche für die im Jahr durchgeführten Baumaßnahmen 1 der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt, f) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein- Blne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann ab­weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie- ngsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungs- Gage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die ||k die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Er- Deßungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde

am beitragsfähigen Erschließungsaufwand jJieGemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungs- vandes. Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des ErschÜe- agsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den jch aus Satz 1 ergebenden Betragüberschreiten, so erhöht sich Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Be­lag.

Seite 19

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstttcksflächen und Geschoßflächen

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grund­stückebilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt «in«r Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerech­net, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer­halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebau­ungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht.

1. bei Grundstücken, die an die Erachließun gsanlag e an gr an- zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Flächen von der zu der Brfl chliaßungganlag ft liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m. Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus bau­lich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß­flächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Ge­schoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,6. Ist im Zeitpunkt der Entstehungder Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zu gelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

§6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Dernach§3ermittelte Erschließungsaufwand wirdnachAb- zugdes Anteils der Gemeinde (§4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grund­stücksflächen mit § 6 (2). Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzuge­rechnet.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen ver­teilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt der § 5 (3.) Den, Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kemgebieten, Ge­werbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßflä­che hinzugerechnet.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Er- Schließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung des Erschlie­ßungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 er­gebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrun­de gelegt.

Für Grundstücke^ die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende y.r g/»hlipfliingsanl agBn erschlossen werden, werden die Berech­nungsdaten nach Ansatz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Er- schließungsanlagen geteilt.

Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Indu­striegebieten § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt imberührt.

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb, 6. die Parkflächen,

2. die Freilegung, 7. die Grünanlagen,

3. die Fahrbahn, 8. die Beleuchtungsanlagen,

4. die Radwege, 9. die Entwässerungsanlagen

6. die Gehwege,

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf­wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

i