Montabaur
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§ 13 Aufwandsentschädigung der Stadtbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Bürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt ein Dreißigstel des Höchstsatzes gern. § 12 Aba 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S.3 der EntschädigungsVO-Gemeinden für jeden Tag der Vertretung.
(3) Werden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Ge m einden geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung gelten entsprechend für die ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Mitglieder des Stadtrates sind.
§ 14 Lohn- und Verdienstausfall
(1) Entsteht den Rats- und Ausschußmitgliedem sowie den ehrenamtlichen Beigeordneten durch die Wahrnehmung ihres Ehrenamtes ein Lohn- oder Verdienstausfall, so wird dieser erstattet.
(2) Der Lohnausfall wird in voller Höhe erstattet und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(3) Ein Verdienstausfall ist glaubhaft zu machen und wird nach Durchschnittssätzen erstattet, die der Stadtrat im Einzelfall festlegt.
6. Abschnitt Stadtteilausschuß § 15 Vertretung der Stadtteile
(1) Um das örtliche Gemeinschaftsleben und den Kontakt zum Rat und zur Verwaltung der Stadt Montabaur zu fördern, wird als Vertretung der Stadtteile ein Stadtteilausschuß gebildet.
(2) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Stadtteile Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf, Horressen, Reckenthal und Wirzenborn sowie aus zwei Vertretern der Stadt Montabaur in den Grenzen vor dem Zusammenschluß. Zwei der Ausschußmitglieder müssen dem Stadtrat an gehören.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der im Stadtrat vertretenen Gruppen, aus den wahlberechtigten Bürgern, die im jeweiligen Stadtteil wohnen, auf die D auer einer Legislaturperiode gewählt. Die Zusammensetzung des Stadtteilausschusses soll dem Stärkenverhältnis der im Stadtrat vertretenen Gruppen entsprechen; gleichzeitig muß die Besetzung § 15 Abs. 2 entsprechen. Um dies zu erreichen, sollen die vorschlagsberechtigten Gruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag unterbreiten. Kommt ein solcher nicht zustande; weil mehrere Gruppen einen Kandidaten für denselben Stadtteil Vorschlägen, steht das Vorschlagsrecht der Gruppe zu, die in dem betreffenden Stadtteil die stärkste politische Kraft bildet.
<4) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Bürgermeister. Er lädt den Ausschuß bei Bedarf zu einer Sitzung ein. Der Ausschuß ist unverzüglich vom Bürgermeister einzuladen, wenn dieses von mehr als drei Ausschußmitgliedem unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(5) Aufgabe des Stadtteilausschusses und seiner einzelnen Mitglieder ist es
a) den Stadtrat und seine sonstigen Fachausschüsse durch Beratung, Anregungen und Mitgestaltung zu unterstützen und
b) die Verwaltung auf Not Wendigkeiten und Mißstände in den Stadtteilen hinzuweisen.
(6) Die Mitglieder des Ausschusses erhalten eine Aufwandsentschädigung und ein Sitzungsgeld im Rahmen des § 11.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 13. November 1984, geändert durch Satzung vom 5. August 1986, außer Kraft.
5430 Montabaur, 09.10.1989
(S.) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO • vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließüngsgrühde wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
J^Ul/89
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach rV
ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung
den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltun Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend worden ist. 8011
Stadt Montabaur Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
öffentliche Bekanntmachung Satzung der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre vom 04. Okt. 1989
Aufgrund der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGBl vom 08.12.1986 (BGBL I Seite 2191) in der Fassung der Be! kanntmachung vom 08.12.1986 (BGBL I Seite 2253) in Verbin-1
dungmit§24Abs. 1 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfahi
(GemO) vom 14.12.1973 (GVBL Seite 419, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.1988 (GVBL Seite 135) hat der Stadtrat von Montabaur am 07.09.1989 folgende Satzung beschlossen die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Der Stadtrat von Montabaur hat am 07.09.1989 beschlossen, den Bebauungsplan »Altstadt I« zu erweitern. Für den einen Tbil des Erweiterungsbereiches wird zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre angeordnet.
(2) Von der Veränderungssperre werden folgende Grundstücke erfaßt:
Flur 51:
Flurstücke: 133/1,132/2,135/6 tlw., 153/6,153/3,154/6,168,156 156,167,168,169,160,161,162.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im nächst» henden Lageplan umrandet; der Lageplan ist Bestandteil dies« Satzung.
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(1) Imräumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre(§l) dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgefüM oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. Erhebliche oder wesentlich wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veran® rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigt pflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstt hen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugw^ sen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bai' genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

