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c) Bauausschuß

(j) Sozialausschuß

e Hospitalausschuß n Umweltausschuß.

l L Die Ausschüsse bestehen aus neun Mitgliedern und Stellver- sowie dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als Vor-

sitzenden.

. aus der Mitte des Stadtrates gewählt:

a) Haupt- und Finanzausschuß

b) Rechnungsprüfungsausschuß.

Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse kön- nen aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen Bürgern ge- wählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder soll mindestens fünf Mitglieder und Stellvertreter betragen.

§ 7 Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse ID Qie Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsberei- dies nach Zuweisung durch den Stadtrat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten.

( 2 )Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Aus­schüsse, bestimmt der Bürgermeister einen federführenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsa­men Sitzungen eingeladen werden. In diesem Fall wird in ge­meinsamer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mit­glieder der beteiligten Ausschüsse entschieden, sofern nicht im Ejnzelfall eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.

(3) Der Umweltausschuß ist zu beteiligen

a) bei Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange

b) bei der Ansiedlung und Erweiterung von Gewerbebetrie­ben, von denen Umweltbeeinträchtigungen ausgehen kön­

nen.

§8 Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über be­stimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Be­schluß des Stadtrates. DieÜbertragungder entscheidenden Be­schlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die Zu­ständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Wahl­zeit des Stadtrates.

(2) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind die Fraktionen durch Übersendung einer Niederschrif t an die Fraktionsvorsit­zenden zu informieren.

(3) Der Haupt-undFinanzausschuß wird grundsätzlich ermäch­tigt, in folgenden Angelegenheiten der Stadt Montabaur ab­schließend zu entscheiden:

1. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO die Zustim­mung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausga­ben

1.1 in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzli­cher und tarifvertraglicher Verpflichtung,

1.2 bei den übrigen Ausgaben: bis zur Höhe von 6.000,- DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 60.000,- DM bis zu 10 % des jeweilien Haushaltsansatzes;

2. Verfügung über das Vermögen der Stadt (Kauf, Verkauf, Täusch, dingliche Belastung) his zu Werthöhe von jeweils 75.000,- DM und die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zur Wertgrenze von jeweils 30.000,- DM;

3. Vergabe von Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haus­haltsplan bereitgestellt sind;

4. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern nicht die Verwaltung nach den einschlägigen Richtlinien entscheidet;

6. Entscheidungüber den Erlaß von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie von privatrechtlichen Forderungen;

6. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren so­wie Abschluß von Vergleichen, sofern es sich nicht um An­gelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt;

7- Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermei­sters, sofern nach der Gemeindeordnung erforderlich.

(4) Der Haupt- und Finanzausschuß und der Bauausschuß wer­den zu folgenden Entscheidungen ermächtigt:

1. Einvernehmen zu Bauvorhaben nach § 36 BauGB;

3. Einvernehmen zu Ausnahmen von Veränderungssperren (§14 Abs. 2 BauGB);

3. Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 16 BauGB;

4. Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen der Satzung Uber die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung

historischen Teil der Stadt;

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5. Stellungnahmen zu Bebauungsplänen benachbarter Ge­meinden (§ 2 Abs. 2 BauGB);

6. Anordnung der Kostenspaltung gemäß den Bestimmun­gen des Baugesetzbuches und Kommunalabgabengeset­zes;

7. Bildung von Erschließungseinheiten für die Abrechnung von Erschließungs- und Aagba nmaBnuhmm;

8. Erhebung von Vorausleistungen auf den endgültig zu er­wartenden Erschließungsbeitrag;

9. Bildung von Abschnitten für die Abrechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen;

10. Widmung und Entwidmung öffentlicher Verkehrsflä­chen; I

11. Erteilung von Sondemutzungserlaubnissen für die dau­erhafte Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen.

§ 9 Wahl der Ausschüsse

Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden aufgrund der Vorschläge der im Stadtrat vertretenen politi­schen Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge­wählt, sofern nicht ein gemeinsamer Wahlvorschlag unterbrei­tet wird (§ 46 Abs. 1 S. 2 GemO).

4. Abschnitt

Stadtbdgeordnete/Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder und Fraktionsvorsitzende § 10 Zahl der Stadtbeigeordneten Die Stadt hat drei ehrenamtlich tätige Beigeordnete.

§ 11 Aufwandsentschädigung für die Ratsmitglieder und Sitzungsgeld für die Rats- und Ausschußmitglieder

(1) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Grundbe­trages gezahlt.

(3) Der Grundbetrag wird auf monatlich 30,- DM festgesetzt. Er wird nachträglich zum Ende eines jeden Halbjahres (30.06. und 31.12.) ausgezahlt.

(4) Wenn die Aufgaben als Mitglied des Stadtrates länger als drei Monate nicht wahrgenommen werden, entscheidet über die Zah­lung des Grundbetrages der Stadtrat mit der Mehrheit der an­wesenden Mitglieder.

(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Stadtrates für die 'Te ilnahm e an den Sitzungen des Stadtra­tes ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,- DM. Wird ein Mitglied von der T eilnahm e an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sit­zungsgeld für die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.

(6) Die Regelungen des Abs. 6 gelten entsprechend für die Mit­glieder der Ausschüsse des Stadtrates und - bei deren Verhinde­rung - ihrer Stellvertreter an den Ausschußsitzungen. Das Sit­zungsgeld für die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschus­ses beträgt 40,- DM.

(7) Die Regelungen des Abs. 6 gelten entsprechend für die Tbil- nahme der Mitglieder des Stadtrates und seiner Ausschüsse an einer Fraktianssitzung, die der Vorbereitung einer Sitzung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse dient, und zwar auch, wenn die Sitzung am selben 1hg wie eine Rats- oder Ausschußsitzung stattfindet, sofern die Fraktionssitzung mindestens eine Stun­de dauert. Eine Entschädigung für die Teilnahme an Fraktions­sitzungen wird jedoch nur gewährt, soweit jährlich das Zweifa­che der Zahl der Ratssitzung nicht überschritten wird.

(8) Den Beigeordneten, Ratsmitgliedem und Ausschußmitglie- dem werden die Fahrtkosten, die ihnen durch die Ihilnahme an

a) Sitzungen des Stadtrates,

b) Sitzungen der Ausschüsse

c) Sitzungen der Fraktionen und

d) sonstigen Veranstaltungen in Ausübung ihres Ehrenamtes

entstehen, bei mehr als fünf Entfernungskilometer auf Antrag erstattet. Erfolgt die Fahrt mit eigenem Personenkraftwagen, so wird eine Kilometerpauschale gezahlt, die sich aus der Lan­desverordnung über die Entschädigung von Wegstrecken, die mit einem eigenen Kraftf ahrzeugzurücktgelegt werden (LVO zu § 66 LRKG), für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge ergibt.

§ 12 Fraktionsvorsitzende

Den Vorsitzenden der Fraktionen wird zur Abgeltung ihres be­sonderen Aufwandes neben den Leistungen nach § 11 eine Auf­wandsentschädigung gewährt. Diese wird gezahlt^... ,

a) in Form eines Sockelbetrages von mtL 16,-DM

b) als monatlicher Betrag von 2,60 DM für jedes Mitglied ih­rer Fraktion.