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c) Bauausschuß
(j) Sozialausschuß
e Hospitalausschuß n Umweltausschuß.
l L Die Ausschüsse bestehen aus neun Mitgliedern und Stellver- sowie dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als Vor-
sitzenden.
. aus der Mitte des Stadtrates gewählt:
a) Haupt- und Finanzausschuß
b) Rechnungsprüfungsausschuß.
Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse kön- nen aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen Bürgern ge- wählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder soll mindestens fünf Mitglieder und Stellvertreter betragen.
§ 7 Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse ID Qie Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsberei- dies nach Zuweisung durch den Stadtrat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten.
( 2 )Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Bürgermeister einen federführenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden. In diesem Fall wird in gemeinsamer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der beteiligten Ausschüsse entschieden, sofern nicht im Ejnzelfall eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
(3) Der Umweltausschuß ist zu beteiligen
a) bei Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange
b) bei der Ansiedlung und Erweiterung von Gewerbebetrieben, von denen Umweltbeeinträchtigungen ausgehen kön
nen.
§8 Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung
(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluß des Stadtrates. DieÜbertragungder entscheidenden Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates.
(2) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind die Fraktionen durch Übersendung einer Niederschrif t an die Fraktionsvorsitzenden zu informieren.
(3) Der Haupt-undFinanzausschuß wird grundsätzlich ermächtigt, in folgenden Angelegenheiten der Stadt Montabaur abschließend zu entscheiden:
1. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben
1.1 in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Verpflichtung,
1.2 bei den übrigen Ausgaben: bis zur Höhe von 6.000,- DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 60.000,- DM bis zu 10 % des jeweilien Haushaltsansatzes;
2. Verfügung über das Vermögen der Stadt (Kauf, Verkauf, Täusch, dingliche Belastung) his zu Werthöhe von jeweils 75.000,- DM und die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zur Wertgrenze von jeweils 30.000,- DM;
3. Vergabe von Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind;
4. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern nicht die Verwaltung nach den einschlägigen Richtlinien entscheidet;
6. Entscheidungüber den Erlaß von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie von privatrechtlichen Forderungen;
6. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluß von Vergleichen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt;
7- Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters, sofern nach der Gemeindeordnung erforderlich.
(4) Der Haupt- und Finanzausschuß und der Bauausschuß werden zu folgenden Entscheidungen ermächtigt:
1. Einvernehmen zu Bauvorhaben nach § 36 BauGB;
3. Einvernehmen zu Ausnahmen von Veränderungssperren (§14 Abs. 2 BauGB);
3. Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 16 BauGB;
4. Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen der Satzung Uber die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung
historischen Teil der Stadt;
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5. Stellungnahmen zu Bebauungsplänen benachbarter Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB);
6. Anordnung der Kostenspaltung gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches und Kommunalabgabengesetzes;
7. Bildung von Erschließungseinheiten für die Abrechnung von Erschließungs- und Aagba nmaBnuhmm;
8. Erhebung von Vorausleistungen auf den endgültig zu erwartenden Erschließungsbeitrag;
9. Bildung von Abschnitten für die Abrechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen;
10. Widmung und Entwidmung öffentlicher Verkehrsflächen; I
11. Erteilung von Sondemutzungserlaubnissen für die dauerhafte Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen.
§ 9 Wahl der Ausschüsse
Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden aufgrund der Vorschläge der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, sofern nicht ein gemeinsamer Wahlvorschlag unterbreitet wird (§ 46 Abs. 1 S. 2 GemO).
4. Abschnitt
Stadtbdgeordnete/Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder und Fraktionsvorsitzende § 10 Zahl der Stadtbeigeordneten Die Stadt hat drei ehrenamtlich tätige Beigeordnete.
§ 11 Aufwandsentschädigung für die Ratsmitglieder und Sitzungsgeld für die Rats- und Ausschußmitglieder
(1) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Grundbetrages gezahlt.
(3) Der Grundbetrag wird auf monatlich 30,- DM festgesetzt. Er wird nachträglich zum Ende eines jeden Halbjahres (30.06. und 31.12.) ausgezahlt.
(4) Wenn die Aufgaben als Mitglied des Stadtrates länger als drei Monate nicht wahrgenommen werden, entscheidet über die Zahlung des Grundbetrages der Stadtrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Stadtrates für die 'Te ilnahm e an den Sitzungen des Stadtrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,- DM. Wird ein Mitglied von der T eilnahm e an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.
(6) Die Regelungen des Abs. 6 gelten entsprechend für die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates und - bei deren Verhinderung - ihrer Stellvertreter an den Ausschußsitzungen. Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses beträgt 40,- DM.
(7) Die Regelungen des Abs. 6 gelten entsprechend für die Tbil- nahme der Mitglieder des Stadtrates und seiner Ausschüsse an einer Fraktianssitzung, die der Vorbereitung einer Sitzung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse dient, und zwar auch, wenn die Sitzung am selben 1hg wie eine Rats- oder Ausschußsitzung stattfindet, sofern die Fraktionssitzung mindestens eine Stunde dauert. Eine Entschädigung für die Teilnahme an Fraktionssitzungen wird jedoch nur gewährt, soweit jährlich das Zweifache der Zahl der Ratssitzung nicht überschritten wird.
(8) Den Beigeordneten, Ratsmitgliedem und Ausschußmitglie- dem werden die Fahrtkosten, die ihnen durch die Ihilnahme an
a) Sitzungen des Stadtrates,
b) Sitzungen der Ausschüsse
c) Sitzungen der Fraktionen und
d) sonstigen Veranstaltungen in Ausübung ihres Ehrenamtes
entstehen, bei mehr als fünf Entfernungskilometer auf Antrag erstattet. Erfolgt die Fahrt mit eigenem Personenkraftwagen, so wird eine Kilometerpauschale gezahlt, die sich aus der Landesverordnung über die Entschädigung von Wegstrecken, die mit einem eigenen Kraftf ahrzeugzurücktgelegt werden (LVO zu § 66 LRKG), für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge ergibt.
§ 12 Fraktionsvorsitzende
Den Vorsitzenden der Fraktionen wird zur Abgeltung ihres besonderen Aufwandes neben den Leistungen nach § 11 eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese wird gezahlt^... ,
a) in Form eines Sockelbetrages von mtL 16,-DM
b) als monatlicher Betrag von 2,60 DM für jedes Mitglied ihrer Fraktion.

