Einzelbild herunterladen

Montabaur

Seite 14

Nr- 37/8!

erfolgen soll, nachdem feststand, daß die Deutsche Bundespost kein Angebot für eine flächendeckende Verkabelung der Stadt Montabaur abgeben kann.

Die Firma SÜWEDA als günstigster Anbieter wurde seinerzeit für 6 Monate eine Option eingeräumt. Gleichzeitig hat der Stadtrat erklärt, man strebe eine flächendeckende Verkabelung der Verbandsgemeinde Montabaur an. Die Firma SÜWEDA hat damals ein Angebot auf der B asis einer groben Kostenschät­zung vorgelegt. Nach Bekanntgabe des Stadtratsbeschlusses vom 13.06.1989 hat die Firma SÜWEDA die Feinplanung er­stellt und n unm ehr mit Schreiben vom 08.08.1989 an geboten, die Stadt Montabaur (incL der Stadtteile, aber ohne Ettersdorf) und die noch nicht durch die Deutsche Bundespost an das Breit­bandkabel angeschlossenen Ortsgemeinden zu einem monatli­chen Entgelt von 29,80 DM (incL Mehrwertsteuer), einschließ­lich der Hausinstallation, Wartung und Entstörung vorzuneh­men. Dies ist eine deutliche Verbesserung gegenüber dem auf der Kostenschätzung basierenden Angebot (32,20 DM monat­lich).

Die Firma SÜWEDA hat sich im übrigen im Vorgriff auf den Ab­schluß des Vertrages bereiterklärt, im Zuge von Straßenbau­maßnahmen in der Stadt Montabaur Breitbandkabel zu verle­gen. Diese sog. Beilaufmaßnahmen haben mit zu der Verringe­rung der Kosten beigetragen. Bürgermeister Dr. Possel-Dölken plädierte dafür, den Vertrag möglichst bald abzuschließen, da­mit einerseits auch bei zukünftigen Straßenbaumaßnahmen das Breitbandkabel mit verlegt werden kann, ohne daß spätere Straßenaufbrüche notwendig werden, und andererseits die Fir­ma SÜWEDA möglichst bald mit dem Bau beginnen kann, da­mit die Straßenbaumaßnahmen im Bereich der Kemstadt bis Ende 1990 abgeschlossen werden können.

Zum Schluß der Beratung zu diesem Punkt stellte Bürgermei­ster Dr. Possel-Dölken klar, daß mit diesem Beschluß der end­gültige Schritt zur Verkabelung der Stadt Montabaur und der Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde gemacht sei und hoff­te gleichzeitig, daß die Anschlußwilligen so schnell wie möglich an das Breitbandkabelnetz angeschlossen werden können. Als besonders wichtig sah er an, daß im Kemstadtbereich die Arbei­ten bis zum Jubiläumsjahr 1991 soweit abgeschlossen sein wer­den und so der Ablauf der Feierlichkeiten nicht beeinträchtigt werde.

Außerplanmäßige Ausgabe genehmigt Der Rat stimmteeinstimmigder Leistungeiner erheblichen au­ßerplanmäßigen Ausgabe für das Haushaltsjahr 1989 für den Ausbau der ehemaligen K 126 in Höhe von 23.200 DM zu.

Es handelt sich tun Kosten, die für die Anlegung von Ausweich­buchten an der früheren Kreisstraße zwischen Eigendorf und Eschelbach entstehen. Seit Beginn der Bauarbeiten an der Westumgehung wickelt die Fa Wolf-Kartonagen ihren Lkw- Verkehr über die ehemalige Kreisstraße ab. Diese ist aber so schmal, daß Begegnungsverkehr nur schwer möglich ist. In ei­nem Gespräch mit der Firma wurde deshalb statt einer Anbin­dung des Firmengeländes an einen bestehenden geteerten Feld­weg mit Anschluß an die L 312 die Anlegung von Haltebuchten auf der ehemaligen Kreisstraße zugesagt. Die Firma ist mit die­ser Losung einverstanden. Die Mittel können aus der allgemei­nen Rücklage zur Verfügung gestellt werden.

Wirtschaftsplan und Sonderplan für den Stadtteil für das Forstwirtschaftsjahr 1989/90 verabschiedet Nachdemder Plan imHaupt-undFinanzausschuß und Umwelt­ausschuß eingehend vorberaten worden ist, stimmte der Rat mm einstimmig diesem zu.

Der Wirtschaftsplan für den gesamten Stadtwald und den Son­derplan für das Revier Gelbachtal für das Forstwirtschaftsjahr 1989/90 sieht Gesamteinnahmen in Höhe von 736.664,- DM und Gesamtausgaben in Höhe von 726.900,- DM sowie einen Holz­einschlag von

Eiche

Buche

Fichte

Kiefer

ges.

Summe Vomutzung

355

2.060

1.525

495

4.435

Summe Endnutzung

65

835

970

100

1.970

Summe Gesamtnutzung

420

2.895

2.495

595

6.405

Es kann somit ein Überschuß von ca. 9.700 DM erwirtschaftet werden.

Der Sonderplan für die Bodenschutzkalkung im Revier Gel­bachtal verursacht Kosten in Höhe von ca. 13.140 DM, die in den Gesamtzahlen enthalten sind.

Änderung des Bebauungsplanes »Farenau« im Stadtteil Hor­ressen

Der Rat hat in seiner Sitzung am 26.01.1989 den Beschluß ge­faßt, den Bebauungsplan »Farenau« dergestalt zu ändern, daß

die öffentliche Verkehrsfläche Ecke M ainzer-ZBuchenstT-nöT breitert wird. Bev *|

Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs J darf dieser Einmündungsbereich einer den heutigen Geeeh«J heiten angepaßten verkehrsgerechten Neugestaltung rJ Fachbüro hat hierzu bereits eine Straßenplanung erstellt *3 zum Gegenstand des Bebauungsplanänderungsverfahrens J macht ist.

Die vorgezogene Bürgerbeteiligungnach § 3 Abs. 1 BauGB uni das Beteiligungsverfahren der Häger öffentlicher Belangend

§4 Abs. 1 BauGB wurden durchgeführt; nächste Verfahrens^!

fe ist die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, dieeberi entsprechenden Ratsbeschluß voraussetzt. ]

Diesen Beschluß faßte der Rat in der jetzigen Sitzung einstüJ mig. j

Aufstellung des Bebauungsplanes »verlängerte MeisenstrafiJ im Stadtteil Horressen (Auslegungsbeschluß) ]

Der Rat hat in seiner Sitzung am 26.01.1989 beschlossen, für dJ neu zu schaffende Verbindungsstraße zwischen Meisen- uJ Mainzer Straße einen Bebauungsplan mit der Bezeichnuni »Verlängerte Meisenstraße« aufzustellen. 1

Nach den Planungsüberlegungen des Rates soll zwischen Meisen- und Mainzer Straße eine verkehrsmäßige Verbinduni geschaffen werden, um so einen direkten Anschluß zur L 312 zj ermöglichen. ]

An der nordöstlichen Ortsrandlage Horressen befinden sied mehrere Industriebetriebe, deren Verkehrsandienung zur von der L 312 aus über die Westerwald- und Buchenstraße duren eine dicht bebaute Ortslage erfolgt. Insbesondere der Schwa] lastverkehr stellt für die Anlieger an Westerwald- und Buchen! Straße eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar. ] Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verbindungaj Straße sollen durch den Bebauungsplan geschaffen werden. Dia Trasse der Verbindungsstraße ist in die 2. Novellierung des Fla chennutzungsplanes der Verbandsgemeinde einbezogen; dej Bebauungsplan entwickelt sich somit aus dem Flächennuq zungsplan.

Dem Bebauungsplanentwurf geht eine durch ein Fachbüro er! stellte Straßenplanung voraus, die sich weitgehend an den von handenen Wirtschaftswegen sowie dem örtlichen Höhenverlauj orientiert hat. Im Bebauungsplanentwurf ist nicht nur dis Straßen- und Gehwegtrasse dargestellt; er zeigt auch auf,| welchen grünordnerischen Maßnahmen eine Einbindungin di] Landschaft sichergestellt wird. 1

Das Plangebiet bezieht sich ausschließlich auf die in der Straj ßenplanung bereits festgelegte Trassenführung; nach den Pia] nungsvorstellungen des Rates ist eine Bebauung entlang den Verbindungsstraße nicht vorgesehen. j

Die vorgezogene Bürgerbeteiligungnach § 3 Abs. 1 BauGB und das Beteiligungsverfahren der Häger öffentlicher Belange nacq §4 Abs. 1 BauGB wurden durchgeführt; nächste Verfahrensstu] fe ist die öffentliche Auslegungnach § 3 Abs. 2 BauGB, die einen entsprechenden Ratsbeschluß voraussetzt.

Dieser Beschluß wurde ebenfalls einstimmig gefaßt. Änderung des Bebauungsplanes »Altstadt« im Bereich der Flurstücke 285/1,282/1 teilweise und 284 E s handelt sich hier um einen Antrag auf Überdachung der Hof anlage eines Möbelgeschäftes in Montabaur im Zusammen hang mit dem Bau des Parkhauses Wallstraße/Wilhelmj Mangels-Straße. Der Rat beschloß, da er keine städtebauliche Belange sah, die dem entgegenstehen, ein vereinfachtes Andej rungsverfahren für diese Grundstücke durchzufühlen. Gr be­auftragte die Verbandsgemeindeverwaltung, eine Beteiligung der betroffenen Nachbareigentümer sowie der berührten Häger öffentlicher Belange durchzuführen.

Änderungen des Bebauungsplanes »Alberthöhe« für das Flur stück Nr. 175 (Flur 51) Ecke Rhein -/Fröschpfortstraße Der Rat hat in seiner Sitzung am 26.04.1989 für einen Hildes aa. Grundstückes ein ~ halt beschlossen;

»Für eine weitere Wohnhausbebauung auf dem Flurstück Nr. 175 wird eine überbaubare Fläche ausgewiesen. Die Geschosag- keit wird auf maz. 3 Geschosse festgesetzt, wobei das 3. Ge­schoß im Dachbereich unterzubringen ist. Im übrigen gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes«.

Da durch diese Planänderung die Grundzüge der Planungnicht berührt sind, sollte diese Änderung in einem vereinfachten Ver­fahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Die Verwaltung hat die betroffenen Eigentümer der Nachbargrundstücke ange­hört.