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Nr. 37/89
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b) das in den Ortslagen Niederelbert, Untershausen und Holler anfallende, aus Hegenentlastungen abzuschlagende Mischwasser wie folgt einzuleiten:
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2.
Daneben ist die Genehmigungnach § 64 LWG zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage, den Entlastungsanla- p mit Entlastungsleitungen sowie der Einleitungsbauwerke beantragt.
Die unter Ziffer 1. beantragte Erlaubnis schließt nach § 26 Abs. 3 LWG diese Genehmigung mit ein.
Behörden schriftlich in drei Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens innarhaiK von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist. Hierbei istDatum des Einganges bei den erwähnten Behörden maßge-
7.
Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung von Einwendungen.
Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unternehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unternehmens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschrift des § 10 Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden.
Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Tfermin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.
Die für die Einwendungen genannte Frist gilt auch für andere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. Genehmigung, wenn durch die bekanntgemachte Erlaubnis bzw. Genehmigung die von dem Dritten beantragte Erlaubnis bzw. Genehmigung beeinträchtigt werden würde
Bei solchen Anträgen Dritter sind die erforderlichen Unterlagen alsbald in der von der Behörde gegebenenfalls nachzubewilligenden Frist vorzulegen.
Nach Ablauf der Frist gestellter Anträge der genannten Art können in dem laufenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
8 .
Die Planunterlagen liegen aus vom 26.9.89 bis 26.10.1989 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung- Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 10, Zimmer Nr. 38, 6430 Montabaur, in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr.
9.
Einwendungen müssen eingehen bei der unter Ziffer 8. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Postfach 269, Stresemannstraße 3 • 6, 6400 Koblenz, spätestens am 8.11.1989.
Im Auftrag: Büllesbach
Darüber hinaus ist nach § 76 LWG die Genehmigung beantragt, Gewässer III. Ordnung, durch Einbringung von Kanalleitun- p DN 400, wie folgt zu kreuzen:
a) den namenlosen Vorflutgraben in der Gemarkung Holler, Flur 9, Flurstück-Nr. 3419/1, zwischen dem rechtsufrigen Grundstück, Gemarkung Holler; Flur 9, Flurstück-Nr. 1040, und dem linksufrigen Grundstück, Flur 9, Flurstück- Nr. 977 Gemarkung Holler,
b) dem Mühlgraben in der Gemarkung Holler, Flur 8, Flurstück 3401, zwischen dem rechtsufrigen Grundstück Gemarkung Holler, Flur 1, Flurstück-Nr. 11, und dem linksufrigen Grundstück, Flur 8, Flurstück-Nr. 928/1, Gemarkung Holler.
4.
Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anla- gHii die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. Sie berührt nicht Rechte Dritter und ersetzt nicht Genehmi- gungsrechte, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
6 .
Es wird darauf hingewiesen, daß die Planunterlagen und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im anzelnen ergeben, in der unter Ziffer 8. angegebenen Zeit bei der ?°rt aufgeführten Behörde zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.
6.
Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter Ziffer 9. erwähnten
Manöver des V. US-Corps in der Zeit vom 28. Aug. - 27. Sept. 1989
Einrichtungund Tätigkeit einer Manöverschadenskontrollstelle der Verteidigungslastenverwaltung Rheinland-Pfalz im Manövergebiet.
Das V. US-Corps beabsichtigt die Durchführung eines Manövers (Bez.: »CARAVAN-GUARDS 89«), das in der Zeit vom 28. Aug. - 27. Sept. 1989
in den rechtsrheinischen Landesteilen, und zwar im Rhein- T . ahn -Kreis und in den Kreisen Westerwald, Altenkirchen und Neuwied sowie auf Tfeilgebieten der Bundesländer Hessen und Nordrhein-Westfalen stattfinden soll.
An diesem Manöver werden im wesentlichen mit Kettenfahrzeugen und mit sonstigem schwerem Gerät ausgerüstete Einheiten der US-Streitkräf te teilnehmen; es sind aber auch Einheiten der kanadischen Streitkräfte und der Bundeswehr beteiligt.
Das V. US-Corps wird zusammen mit den zuständigen deutschen Behörden ein Manöverhauptquartier im Schloß-Hotel in Herbom einrichten, dort wird u.a. ein sog. Bürgertelefon mit der Nr. 02772/2468 installiert. Daneben wird für das vorgesehene rheinland-pfälzische Manövergebiet eine Manöverschadenskontrollstelleeingerichtet, die u.a. mit Bediensteten der Landespolizei und des Amtes für Verteidigungslasten Koblenz besetzt wird.
Diese Manöverschadenskontrollstelle befindet sich in der Zeit vom
12. - 20. Sept. 1989
in Rennerod/Ww. im BW-Soldatenheim und ist telefonischunter der Anschluß-Nummer 02664/6169 zu erreichen.

