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Nr. 37/89

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b) das in den Ortslagen Niederelbert, Untershausen und Hol­ler anfallende, aus Hegenentlastungen abzuschlagende Mischwasser wie folgt einzuleiten:

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2.

Daneben ist die Genehmigungnach § 64 LWG zum Bau und Be­trieb der Abwasserbehandlungsanlage, den Entlastungsanla- p mit Entlastungsleitungen sowie der Einleitungsbauwerke beantragt.

Die unter Ziffer 1. beantragte Erlaubnis schließt nach § 26 Abs. 3 LWG diese Genehmigung mit ein.

Behörden schriftlich in drei Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens innarhaiK von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist. Hierbei istDatum des Einganges bei den erwähnten Behörden maßge-

7.

Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen ge­gen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung von Einwendungen.

Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unter­nehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inha­ber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseiti­gung der Störung, auf die Unterlassung des Unternehmens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadener­satz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht ein­gehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vor­ausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rah­men der Vorschrift des § 10 Abs. 2 WHG vom Betroffenen gel­tend gemacht werden.

Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Entschei­dung nicht ausgeschlossen.

Tfermin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erforderlichenfalls geson­dert festgesetzt.

Die für die Einwendungen genannte Frist gilt auch für andere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. Genehmigung, wenn durch die bekanntgemachte Erlaubnis bzw. Genehmi­gung die von dem Dritten beantragte Erlaubnis bzw. Genehmi­gung beeinträchtigt werden würde

Bei solchen Anträgen Dritter sind die erforderlichen Unterla­gen alsbald in der von der Behörde gegebenenfalls nachzubewil­ligenden Frist vorzulegen.

Nach Ablauf der Frist gestellter Anträge der genannten Art können in dem laufenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

8 .

Die Planunterlagen liegen aus vom 26.9.89 bis 26.10.1989 ein­schließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung- Verbandsge­meindewerke Montabaur, Großer Markt 10, Zimmer Nr. 38, 6430 Montabaur, in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr.

9.

Einwendungen müssen eingehen bei der unter Ziffer 8. genann­ten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Postfach 269, Stresemannstraße 3 6, 6400 Koblenz, spätestens am 8.11.1989.

Im Auftrag: Büllesbach

Darüber hinaus ist nach § 76 LWG die Genehmigung beantragt, Gewässer III. Ordnung, durch Einbringung von Kanalleitun- p DN 400, wie folgt zu kreuzen:

a) den namenlosen Vorflutgraben in der Gemarkung Holler, Flur 9, Flurstück-Nr. 3419/1, zwischen dem rechtsufrigen Grundstück, Gemarkung Holler; Flur 9, Flurstück-Nr. 1040, und dem linksufrigen Grundstück, Flur 9, Flurstück- Nr. 977 Gemarkung Holler,

b) dem Mühlgraben in der Gemarkung Holler, Flur 8, Flur­stück 3401, zwischen dem rechtsufrigen Grundstück Ge­markung Holler, Flur 1, Flurstück-Nr. 11, und dem linksuf­rigen Grundstück, Flur 8, Flurstück-Nr. 928/1, Gemarkung Holler.

4.

Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegen­stände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anla- gHii die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. Sie berührt nicht Rechte Dritter und ersetzt nicht Genehmi- gungsrechte, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

6 .

Es wird darauf hingewiesen, daß die Planunterlagen und Erläu­terungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im anzelnen ergeben, in der unter Ziffer 8. angegebenen Zeit bei der ?°rt aufgeführten Behörde zu jedermanns Einsichtnahme öf­fentlich ausliegen.

6.

Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter Ziffer 9. erwähnten

Manöver des V. US-Corps in der Zeit vom 28. Aug. - 27. Sept. 1989

Einrichtungund Tätigkeit einer Manöverschadenskontrollstel­le der Verteidigungslastenverwaltung Rheinland-Pfalz im Ma­növergebiet.

Das V. US-Corps beabsichtigt die Durchführung eines Manö­vers (Bez.: »CARAVAN-GUARDS 89«), das in der Zeit vom 28. Aug. - 27. Sept. 1989

in den rechtsrheinischen Landesteilen, und zwar im Rhein- T . ahn -Kreis und in den Kreisen Westerwald, Altenkirchen und Neuwied sowie auf Tfeilgebieten der Bundesländer Hessen und Nordrhein-Westfalen stattfinden soll.

An diesem Manöver werden im wesentlichen mit Kettenfahrzeu­gen und mit sonstigem schwerem Gerät ausgerüstete Einheiten der US-Streitkräf te teilnehmen; es sind aber auch Einheiten der kanadischen Streitkräfte und der Bundeswehr beteiligt.

Das V. US-Corps wird zusammen mit den zuständigen deut­schen Behörden ein Manöverhauptquartier im Schloß-Hotel in Herbom einrichten, dort wird u.a. ein sog. Bürgertelefon mit der Nr. 02772/2468 installiert. Daneben wird für das vorgesehene rheinland-pfälzische Manövergebiet eine Manöverschadens­kontrollstelleeingerichtet, die u.a. mit Bediensteten der Landes­polizei und des Amtes für Verteidigungslasten Koblenz besetzt wird.

Diese Manöverschadenskontrollstelle befindet sich in der Zeit vom

12. - 20. Sept. 1989

in Rennerod/Ww. im BW-Soldatenheim und ist telefonischunter der Anschluß-Nummer 02664/6169 zu erreichen.