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Montabaur

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Es wird gebeten, bei entstehenden Manöverschäden oder ande­ren im Manöververlauf auftretenden Schwierigkeiten nach fol­genden Empfehlungen zu verfahren.

a) Soweit Schäden an Straßen und Wegen sowie an sonstigen Verkehrseinrichtungen und auch dem landwirtschaftlichen Verkehr dienenden Anlagen entstehen, ist die vorgenannte Manöverschadenskontrollstelle unter Angabe von Ort, Zeit und Art des Schadens baldmöglichst telefonisch zu benach­richtigen.

b) Bei Schäden an Gebäuden ist die vorgenannte Manöver­schadenskontrollstelle ebenfalls wie vorbeschrieben zu be­nachrichtigen.

Soweit zur Sicherung eines betroffenen Gebäudes und/oder zur Vermeidung von Folgeschäden Sofortmaßnahmen er­griffen werden müssen, sollte die ag. Dienststelle auch über diese Maßnahmen unterrichtet werden.

c) Soweit Flur- und Waldschäden besonderen Umfanges ent­stehen, wird die vorgenannte Benachrichtigung ebenfalls nahegelegt.

Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darum ge­beten, die Benachrichtigung der Manöverschadenskon­trollstelle in den vorgenannten Fällen auf tatsächlich die öf­fentliche Sicherheit gefährdende Schäden bzw. solche Schäden, die besonders umfangreich sind oder erhebliche Schadensfolgen nach sich ziehen können, zu beschränken. Die Schadensmeldung bei der Manöverschadenskontroll­stelle ersetzt nicht die formelle Antragstellung bei der zu­ständigen Behörde der Verteidigungslastenverwaltung. Die Antragstellung muß vielmehr unabhängig davon über die zuständigen Verbandsgemeindeverwaltungen bei den zuständigen Ämtern für Verteidigungslasten Koblenz er­folgen.

Soweit die Schäden teilweise oder ausschließlich van den amManöver beteiligten kanadischen-oder Bundeswehrein­heiten verursacht werden, muß dies bei der Antragstellung mitgeteilt werden.

Antragsvordrucke können beim Amt für Verteidigungsla­sten Koblenz angefordert werden. Soweit die Antragstel­lung Straßen- und Wegeschäden betrifft, sind dem Antrag, wenn möglich, Kartenausschnitte mit den eingezeichneten Schadensstellen beizufügen.

Zur Gewährleistung einer sinnvollen Koordination und Kommunikation während des Manövers werden die betei­ligten Behörden gebeten, in Rückantwort auf das vorliegen­de Rundschreiben möglichst unverzüglich die Namen und Telefonnummern der jeweiligen Ansprechpartner bei den Verbandsgemeindeverwaltungen, Kreisverwaltungen, Straßenmeistereien und Forstämtern mitzuteilen.

öffentliche Bekanntmachung

Ausgleichsleistungen 1989 für Landwirte nach dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (Sozio-struktureller Einkommensausgleich)

Ab sofort beginnt die Antragstellungfür Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirt­schaft (Landwirtschaftsförderungsgesetz). Als spätester Zeit­punkt für die Antragsabgabe ist der

30. September 1989

festgelegt. Voraussetzungfür die Gewährung der Ausgleichslei­stungen sind,

der Antragsteller am 1. Juli 1989 als landwirtschaftlicher Unternehmer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit dazugehörigen Wirtschaftsgebäuden und mit der Min­destgröße nach dem Altershilfegesetz für Landwirte selbst bewirtschaftet; außerdem sind auch Personengesellschaf­ten, -gemeinschaften bzw. Gewerbebetriebe kraft Rechts­form antragsberechtigt, wenn deren Mitglieder die persön­lichen Voraussetzungen erfüllen;

die selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Flä­che - im Falle, daß die Altersklassen-Mindestgröße über 5 ha liegt - mindestens 5 ha beträgt;

das landwirtschaftliche Unternehmen bzw. die Gesell­schaft, die nach dem Landwirtschaftsförderungsgesetz festgelegte Viehbestandsobergrenze nicht überschreitet.

Dem Antrag sind geeignete Unterlagen zur Glaubhaftmachung der landwirtschaftlich genutzten Flächen beizufügen (z.B. Flä­chennachweis über die Anerkennung als Kleinerzeuger nach der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung, Auszug aus

dem Liegenschaftskataster oder aus dem Grundbuch, Bes t Stands- oder Abfindungsnachweise aus Flurbereinigung^ fahren, Bewilligungsunterlagen von Agrarfördermaßnawf z.B. Ausgleichszulage, Existenzstützirngsprogranun-/]^' führungsunterlagen usw.). Außerdem ist dem Antrag ein Bels (z.B. Banküberweisung oder Kontoauszug) über die Beitrag Zahlung der landwirtschaftlichen Altersklasse vorzulegen. Antragsformulare werden grundsätzlich über die Verbands», meinden den Ortsgemeinden zugeleitet. Für Fragen und A» künfte steht die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt Landwirtschaft und Umweltschutz, Zimmer 153, Telefon 021 124271 und 124371 zur Verfügung.

Die Anträge sind bis spätestens 30. September1989(Ausschluß. frist) an die Kreisverwaltung in Montabaur vollständig aus» füllt mit den erforderlichen Unterlagen zu übersenden. ^ Montabaur, den 15.8.1989 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises In Vertretung: Hannuschke, Oberregierungsrätin

Sprechstunde bei Herrn Bürgermeister Dr. Possel-Dölken

Am Mittwoch, 20. September 1989, soll in der Zeit von 15,00 bis 18.30 Uhr eine Sprechstunde bei Herrn Bürgermeister Dt! Possel-Dölken stattfinden.

Tblefonisch ist der Bürgermeister erreichbar in dieser Zeit unter; der

Tblefon-Nr. 02602/126.100.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur am 15.9.1989 ganztägig geschlossen

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß am Freitag, 15.09.1989 die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wegen einer internen Veranstaltung ganztägig geschlossen ist.

Das Standesamt und die Friedhofsverwaltung ist für drin­gende Personenstandsfälle bzw. Sterbefallangelegenheiten von 9.00 bis 11.00 Uhr geöffnet und unter der TfelefonNr, 02602/126.130 zu erreichen.

Um entsprechende Beachtung wird gebeten.

Heizungsbeihilfe (Winterbeihilfe) im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für die Heizperiode 1989/1990

I. Allgemeines

Nach § 12 des Bundessozialhilfegesetzes umf aßt der notwendi­ge Lebensunterhalt auch den Heizungsbedarf. Zur Deckungdes: Heizungsbedarfes während der Wintermonate wird eine Hei-| zungsbeihilfe gewährt. Anspruch auf diese Leistung haben ne­ben Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auchein­kommensschwache Personen, die zwar mit ihrem Einkommen den laufenden Lebensunterhalt bestreiten können, aber zur Be­schaffung des Winterbrandes nicht in der Lage sind.

II. Anspruchsberechtigter Personenkreis Heizungsbeihilfen können erhalten:

1. Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Ab- j

schnitt 2 BSHG I

Hilfesuchende, die nicht laufende Hilfe zum Lebensunter- 1 halt nach Abschnitt 2 BHSG erhalten, wenn ihr Einkorn-] men die Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebensunterhalt um | nicht mehr als 10 v.H. des maßgebenden Regelsatzes über­steigt.

Hilfesuchende, deren monatliches Einkommen 110 v.H. dm Regelsatzes, die Kosten der Unterkunft und einen evtl j Mehrbedarf übersteigt mit der Maßgabe, daß cUö 7facMj des übersteigenden Einkommens auf die Heizung anzurechnen ist.

III. Höhe der Heizungsbeihilfe

Unter Berücksichtigung der differierenden Preise für fesl flüssige Brennstoffe werden i

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