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Montabaur

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Das Foto zeigt Revierleiter Manfred Reifenberger und Gerd Frink, Mit­glied des Umweltausschusses der Stadt Montabaur bei der Begutach­tungeinesneu errichteten Hinweisschildes füreine Ruhezone im Eschel- bacher Markwald. Foto: Gerdi Görg

Öffentl Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 18. Juni 1989, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament, und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen statt. Die Wah­len beginnen um 8.00 Uhr. Die Kommunalwahlen enden um 18.00 Uhr. Die Wahl zum Europäischen Parlament endet um 21.00 Uhr.

II.

Die Stadt Montabaur ist in 16 Stimmbezirke eingeteilt. Die Ortsgemeinden Eitelborn, Heiligenroth, Kadenbach, Nenters­hausen, Neuhäusel, Niederelbert und Simmern sind jeweils in 2 Stimmbezirke eingeteilt. Folgende Ortsgemeinden bilden je­weils einen Stimmbezirk: Boden, Daubach, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Holler, Horbach, Hübingen, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach- Goldhausen, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf. In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 28. Mai zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum ange­geben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Jeder Wahlbe­rechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler ha­ben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personal­ausweis mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

III.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen gewählt. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes einen weißen

Nr. 231

Stimmzettel mit dem Aufdruck »Stimmzettel für dieuTu 1 Abgeordneten des Europäischen Parlaments« und einen hl C Wahlumschlag mit dem Aufdruck »Europawahl« b a Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender N die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnuneb 10! Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen imrf j Kennwort sowie jeweils die ersten lOBewerberderzugelas J Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahr schlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung^ Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt sie in der Weise ah I daß er auf dem rechten Tfeil des Stimmzettels durch ein in L nen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutl! kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten scr Der Wähler darf keine Bewerberfi u men ankreuzen odl streichen. ¥

Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wählt e d es raums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeich und in den Wahlumschlag gelegt werden.

IV.

Die Wahlen zum Kreistag, die Wahlen zum VerbandsgemelnÄ rat und die Wahlen zu den Ortsgemeinderäten werden, sofern! nicht als Mehrheitswahl (siehe Abschnitt IV) stattfinden nal den Grundsätzen der personalisierten Verhältnisw ahl durch* führt. Der Wähler erhält im Wahlraum nach Feststellung seihe Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlff rechtigt ist: einen blauen Stimmzettel für die Wahl zum Orts! meinderat, einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum vl bandsgemeinderat, einen rosa Stimmzettel für die Wahl ztj Kreistag.

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen WahlvJ schlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer i das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; dl unter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamj und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestejj ten Bewerber.

Es wird unter Beachtungder nachstehenden Bestimmungen j wählt:

1. Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortl gemeinderates/Verbandsgemeinderats/Kreistags zu| len sind

2. Der Wähler kann seine Stimme nur Bewerbern geben, den Namen im Stimmzettel auf geführt sind.

3. Der Wähler kann innerhalb der ihm zustehenden Stimmei zahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulij ren).

4. Der Wähler kann seine Stimmen innerhalb der ihm zustj henden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wal Vorschlägen geben (panaschieren).

6. Der Wähler vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen od^ eine andere eindeutige Kennzeichnung.

6. Der Wähler kann durch Kennzeichnung eines Wahlvoj Schlages diesen unverändert annehmen (Listenstimme). I diesem Fall wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführtel Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von obej nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrf achbenennui gen erhalten dreifach auf geführte Bewerber drei Stimmei] doppelt aufgeführte Bewerber zwei Stimmen.

7. Der Wähler kann einzelne Stimmen Bewerbern geben unj zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kein Zeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nichj ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedemBewe ber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nac unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits mit der zuläs sigen Höchstzahl gekennzeichneten Bewerber eine Stimm zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zi berücksichtigen (§ 37 Abs. 5 KWG). Bewerbern, deren Na men vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmei zugeteilt.

Der W ähler faltet jeden Stimmzettel in der Wahlzelle so, daßbi der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können,' " er gewählt hat.

V.

In den Ortsgemeinden, in denen der Ortsgemeinderat nach® Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, gibt der Wärm entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekannt® chungdes Ortsgemeindewahlleiters über die Durchführung® Mehrheitswahl seine Stimmen ab.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung <* Wahlergebnisse sind öffentlich.